15.12.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt auch dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn es sich bei der E-Mail um eine automatisch generierte E-Mail-Eingangsbestätigung handelt (Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15).
Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hatte der Klage stattgegeben (Urt. v. 25.04.2014, Az. 10 C 225/14). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (Urt. v. 4.02.2015, Az. 4 S 165/14). Die zugelassene Revision zum BGH hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt.
Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 205/15
Druckansicht weniger Information18.11.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute – unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist (Urt. v. 18.11.2015, Az. VIII ZR 266/14).
Der Beklagte ist Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag sind die Wohnfläche mit 156,95 qm und die monatliche Miete mit 811,81 DM angegeben. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 210,43 qm.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der derzeitigen Bruttokaltmiete von 629,75 € auf insgesamt 937,52 €. Dies begründet sie damit, dass sie nach den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften* zu einer Erhöhung der momentan geschuldeten Miete um 15 % (94,46 €) sowie darüber hinaus wegen einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um 33,95 % zu einer entsprechenden weiteren Anhebung berechtigt sei. Der beklagte Mieter hat nur einer Mieterhöhung um 94,46 € zugestimmt Die auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um weitere 213,31 € gerichtete Klage der Vermieterin ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen (Urt. v. 02.12.2013, Az. 237 C 302/13). Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Landgericht Berlin (Urt. v. 11.09.2014, Az. 18 S 413/13) erfolglos. Auf die Revision der Klägerin bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanzen.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. § 558 BGB soll es dem Vermieter ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Für den Vergleich ist deshalb allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich, während etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße im Mieterhöhungsverfahren keine Rolle spielen können, denn sonst würden nicht die tatsächlichen, sondern vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt. An seiner früheren Rechtsprechung, dass der Vermieter sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen muss, wenn die Abweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt. hält der Senat deshalb nicht mehr fest. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu groß angegeben ist; hier kann der Vermieter die Miete gemäß § 558 BGB ebenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlichen (niedrigeren) Wohnfläche erhöhen.
Neben der Berücksichtigung der wirklichen Wohnungsgröße im Rahmen der allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften (§ 558 BGB) – das heißt unter Beachtung der Kappungsgrenze – besteht für den Vermieter keine weitere Möglichkeit der einseitigen Mietanpassung. Insbesondere ergibt sich aus einer unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag noch kein Anwendungsfall eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB**). Dem steht bereits entgegen, dass die zutreffende Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche regelmäßig in die Risikosphäre des Vermieters fällt.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
*§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) 1Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. 2Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) 1Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). 2Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. […]
**§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. […]
Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 189/15
Druckansicht weniger Information20.10.2015
Das OLG Düsseldorf hat einer Bank heute untersagt, mit der blickfangmäßigen Angabe eines bestimmten Zinssatzes für ein Tagesgeldkonto zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz nach den Produktbedingungen des beworbenen Kontos veränderlich sein soll (Urt. v. 20.10.2015, Az. I-20 U 145/14).
Die Beklagte ist eine ausländische Bank mit einer deutschen Niederlassung. Sie unterhält unter der Domain „www....de" einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen präsentiert und um Kunden wirbt, die ihre Anträge auf Kontoeröffnung auch online ausfüllen können. Am 20. November 2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts für ihre Geldanlagen mit der optisch hervorgehobenen Aussage:
1,50% p. a. vom ersten bis zum letzten Cent
Ihr Erspartes bis zu 100.000 EUR abgesichert
TÜV-zertifiziertes Online-Banking
Jederzeit flexibel, immer online verfügbar
Keine Laufzeiten, keine Kontoführungsgebühren
Monatliche Zinszahlung und Zinseszinseffekt
Die Seite war wie die vorhergehende mit der Schaltfläche „Jetzt Konto eröffnen" versehen. Ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, dessen Anpassung sich die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, fand sich hingegen weder auf der Start-, noch auf einer der vorgenannten Folgeseiten. Zu dieser Information gelangte der Interessent erst über eine Schaltfläche in der Rubrik „Mehr erfahren" zur Seite „Fragen & Antworten" und zwei weiteren Verlinkungen unter Ziffer 3.2.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Variabilität des Zinssatzes eine wesentliche Eigenschaft des Angebots sei, auf welche die Beklagte deutlich erkennbar hinweisen müsse, da hiervon die tatsächlich zu erreichende Verzinsung abhänge. Diese ergebe sich nicht schon aus der bloßen Bezeichnung als Tagesgeldkonto; hinter dem Begriff verbärgen sich sehr unterschiedliche Konto- und Verzinsungsmodelle, bei denen die Zinsen oftmals für vier bis zwölf Monate garantiert seien. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert
Die Beklagte hat die Abmahnung mit der Begründung zurückgewiesen, die Variabilität des Zinssatzes sei ein Merkmal von Tagesgeldkonten und dem Durchschnittsverbraucher bewusst.
Das Landgericht Düsseldorf hat die ohne abschließende Bezugnahme auf den Ausdruck des Interternetauftritts erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher sei bekannt, dass der Zinssatz bei Tagesgeldkonten grundsätzlich variabel sei, wenn er nicht ausdrücklich für einen gewissen Zeitraum garantiert werde (Urt. v. 24. Juli 2014). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum OLG Düsseldorf war teilweise erfolgreich. (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.)
Das OLG Düsseldorf hat der Berufung des Klägers auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 UWG* stattgegeben, soweit sie sich gegen die konkrete Werbung auf der Internetseite richtete.
Nach § 5a Abs. 2 UWG* handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Variabilität des beworbenen Zinssatzes eine wesentliche Information ist, deren Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Dies ergibt sich daraus, dass der Zinssatz für den Verbraucher das zentrale Kriterium der Anlageentscheidung ist. Von daher sind alle Beschränkungen, die zu einer Reduktion der effektiven Verzinsung der Anlage führen können, wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Hierzu gehört auch die Variabilität des Zinssatzes, da sich die für den ins Auge gefassten Anlagezeitraum errechnete Gesamtverzinsung hierdurch verringern kann.
Gerade in der Bezeichnung der Anlage als "Tagesgeldkonto" lag keine Bereitstellung der Information über die Variabilität des Zinssatzes. Der Begriff selbst impliziert nur die tägliche Verfügbarkeit, nicht die Möglichkeit der Beklagten, den Zinssatz täöglich zu ändern. Darüber hinaus hat scih die Beklagte aber auch nicht auf die nüchterne Bewerbung ihres Tagesgeldangebots beschränkt, sondern den ausgelobten und blickfangmäßig herausgestellten Zinssatz mit den Aussagen wie "Vom ersten bis zum letzten Cent" und "Tagesgeld: So macht Sparen Spaß" flankiert. Gerade dies suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass sich das Angebot klassischen Geldanlagen annähere, die sich durch einen festgeschriebenen Zins auszeichnen. Beim Verkehr wird der Eindruck erweckt, das Angebot der Beklagten kombiniere für ihn vorteilhaft die Flexibilität des Tagesgeldkontos mit der Zinssicherheit einer langfristigen Geldanlage. Vor diesem Hintergrund aber war ein deutlicher Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes geboten.
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
* § 5a Irreführung durch Unterlassen
…
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
…
Quelle: veröffentlicher Volltext des Urteils
Druckansicht weniger Information20.10.2015
Der BGH hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands heute entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist (Urt. v. 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14).
Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 € beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."
Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen (Urt. v. 23.01.2013, Az 26 O 306/12). Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 19.03.2014, Az. 13 U 46/13) erfolglos. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Urteile auf und gab der Klage statt.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung - die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird - ergibt, dass die Bank hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 € verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB** notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl - als nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Vorgänge - der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB*** angezeigt hat. Mit der Bepreisung einer vom Kunden in diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weicht die Beklagte von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB** ab. Nach dieser Vorschrift trifft den Zahlungsdienstleister (Bank) nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen, wenn - wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte - die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** kein Entgelt verlangen. Für eine Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornimmt, bietet § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB** keine Grundlage. Außerdem wälzt die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675l Satz 2 BGB*** hat der Zahler (Kunde) dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister ist gemäß § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB***** verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675l Satz 2 BGB*** erfolgt ist. Das kann im Falle einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** darf von Gesetzes wegen nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 675k Nutzungsbegrenzung
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.
(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn
1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen,
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder
3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. […]
*** § 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
**** § 675f Zahlungsdienstevertrag
…
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
…
***** § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
…
4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist. …
Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 177/15
Druckansicht weniger InformationDas Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig) hat der Mobilcom-Debitel GmbH durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden pauschale Rücklastschriftkosten i.H.v. 7,45 € in Rechnung zu stellen (Urt. v. 15.10.2015, Az. 2 U 3/15).
Die Beklagte Mobilcom-Debitel GmbH hatte in ihren Preislisten bis zum Jahre 2013 Klauseln verwendet, nach denen der Kunde im Falle einer von ihm verschuldeten Rücklastschrift einen Pauschalbetrag von 20,95 €, 14,95 € und zuletzt von 10,00 € an die Beklagte zahlen sollte. Das OLG Schleswig hatte der Beklagten die Verwendung der entsprechenden Klauseln durch Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12 verboten, weil die Pauschale auch in Höhe von 10,00 € noch den gewöhnlichen Rücklastschriftschaden überstieg, die Klausel daher gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam war.
Daraufhin entfernte die Beklagte alle Hinweise auf eine im Rücklastschriftfall vom Kunden zu erhebende Pauschale aus ihren AGB und Preislisten. Gleichwohl stellte die Beklagte seit dem Jahr 2013 ihren Kunden systematisch Kosten für Rücklastschriften in Höhe von pauschal 7,45 € in Rechnung. Die Rechnungssoftware der Beklagten wies diesen Betrag unter "Sonstige Beträge" als Buchungsposten "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten" in den Rechnungen aus.
Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt und sodann Klage erhoben. Der Kläger machte geltend, dass die faktische Inrechnungstellung der Rücklastschriftpauschale von 7,45 € ohne eine entsprechende Regelung in den AGB und Preislisten eine Umgehung des Rechts der Allgemeinen Geschäfstbedingungen gem. § 306a BGB* sei. Weil eine Pauschalierungsklausel mit einer Rücklastschriftpauschale i.H.v. 7,45 € in den AGB und Preislisten der Beklagte gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sei, verstoße die Beklagte auch dadurch gegen das AGB-Recht, dass sie ihren Kunden die Pauschale faktisch in Rechnung stelle.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, weil keine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306 a BGB gegeben sei. Jedenfalls aber sei die Klage deswegen unbegründet.
Das LG Kiel gab der Klage durch Urteil vom 12.12.2014, Az. 17 O 164/14 statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG Schleswig erfolglos.
Das OLG Schleswig entschied, dass das Landgericht zutreffend die Klagebefugnis des Klägers aus § 1 UKlaG bejaht und zutreffend ausgeführt habe, dass die Beklagte die Vorschriften des § 309 Nr. 5 a und b BGB* umgehe, indem sie durch eine entsprechende Programmierung ihrer Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von ihren Kunden Kosten in Höhe von 7,45 € verlange.
Das OLG Schleswig stellte zunächst klar, dass der Kläger als anspruchsberechtigte Stelle nach dem Unterlassungsklagengesetz auch Ansprüche geltend machen kann, die sich auf eine Unterlassung der Umgehung einer als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306a BGB richten.
Das OLG Schleswig bestätigte das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Begründetheit der Klage. Es hob dabei hervor, dass der Gesetzeswortlaut des § 306a BGB "anderweitige Gestaltungen" voraussetzt und nicht die von der Beklagten für notwendig gehaltenen "anderen rechtlichen Gestaltungen". Entscheidungserheblich ist für den Senat – wie auch in den weiteren Gründen unter Abschnitt 11 Nr. 2 b der Urteilsgründe des Urteils des BGH (BGHZ 162, 294) angeführt – eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat. Diese Voraussetzungen für eine Umgehung entsprechen dem für notwendig erachteten Maßstab des § 305 BGB und vermögen der von der Beklagten im Einklang mit Stimmen in der Literatur befürchteten Ausweitung des § 306a BGB in Richtung einer allgemeinen Marktmissbrauchskontrolle entgegen zu wirken. Insoweit ist im digitalen Zeitalter die systematische Inrechnungstellung durch entsprechend programmierte Software eine noch eindeutigere effiziente und rationalisierte Handhabung als eine interne Anweisung an Mitarbeiter, wie sie dem vom BGH entschiedenen Fall zugrunde lag.
Der Frage, ob die Pauschale von 7,45 € den gewöhnlichen Rücklastschriftschaden i.S.d. § 309 Nr. 5a BGB übersteigt, musste das OLG Schleswig nicht weiter nachgehen, weil die Beklagte die entsprechende Feststellung des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht angegriffen hatte.
In den zurückliegenden Jahren haben die Gerichte nahezu alle Rücklastschriftpauschalen von Großunternehmen, die höher waren als 4 €, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB für unwirksam erklärt. Einige Unternehmen haben in der Folge versucht, dass AGB-Recht dadurch zu umgehen, dass sie die entsprechenden Pauschalen aus ihren AGB und Preislisten gestrichen, ihren Kunden die Pauschalen aber weiterhin in Rechnung gestellt haben. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. ist gegen diese Umgehungspraktiken vorgegangen. Vor dem LG Düsseldorf und dem OLG Düsseldorf hat er bereits Erfolge gegen die Vodafone GmbH errungen. Vorliegend hat sich nach dem LG Kiel nun auch das OLG Schleswig dieser Rechtsprechung angeschlossen.
Sowohl die Entscheidungen aus Düsseldorf als auch das vorliegende Urteil aus Schleswig zeigen mit erfreulicher Deutlichkeit, dass das geltende AGB-Recht nicht erfolgreich umgangen werden kann. Die Erhebung nach § 309 Nr. 5a BGB überhöhter Schadensersatzpauschalen wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der Unternehmer auf eine entsprechende AGB-Klausel verzichtet und sich auf die faktische Inkassierung der Pauschalen beschränkt.
Wenn auch Ihnen von der Mobilcom-Debitel GmbH überhöhte Rücklastschriftpauschalen in Rechnung gestellt wurden, können Sie diese zurückfordern. Wir haben dazu ein Muster-Rückforderungsformular vorbereitet, das Sie auf unserer Download-Seite abrufen können.
Für unser weiteres Vorgehen gegen Mobilcom sammeln wir weitere Beweise. Sollten auch Ihnen Rechnungen der Mobilcom-Debitel GmbH vorliegen, welche "Rücklastschriftgebühren" enthalten, können Sie unsere Arbeit dadurch unterstützen, dass Sie uns die entsprechenden Rechnungen per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de senden. Für die Übersendung entsprechender Rechnungen zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 € pro Rechnung.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
** § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
* § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
|
|
a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information23.09.2015
Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer eBay-Auktion, der die Auktion vorzeitig abbricht, dem im Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden Schadensersatz leisten muss, wenn die für den Abbruch kausal gewordenen Gründe den Abbruch nicht rechtfertigen. Dagegen bleiben objektiv vorhandene Gründe, die zwar den Abbruch gerechtfertigt hätten, von denen der Verkäufer im Zeitpunkt des Abbruchs aber gar keine Kenntnis hatte, außer Betracht (Urt. v. 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14).
Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:
§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]
Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).
Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.
Das Amtsgericht Perleberg (21.11.2013, Az. 11 C 413/14) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem Landgericht Neuruppin ( 24.09.2014, Az. 4 S 59/14) erfolglos. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Neuruppin zurück.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.
Anders als das Landgericht hat der BGH ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.
Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.
Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 162/15
Druckansicht weniger Information14.08.2015
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat der Mobilcom-Debitel GmbH ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 € auferlegt, weil die Mobilcom-Debitel GmbH noch im Dezember 2014 versucht hatte, von einem Verbraucher Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 20,95 € zu inkassieren, obwohl ihr die Verwendung der zugrundeliegenden Pauschalierungsklausel durch ein bereits im Juli 2014 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Kiel untersagt worden war (Beschl. v. 14.08.2015, Az. 16 W 76/15).
Die Schuldnerin, die Mobilcom-Debitel GmbH, verwendete im Jahre 2011 in ihren AGB und Preislisten Klauseln, nach denen Kunden für Rücklastschriften eine Schadensersatzpauschale von i.H.v. € zahlen sollten. Die Verwendung der Klausel wurde der Schuldnerin u.a. durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.08.2012, Az. 17 O 242/11 untersagt. Dieses Urteil ist insoweit im Juli 2014 rechtskräftig geworden.
Bereits im Juni, Juli und August 2011 hatte die Schuldnerin ihrem Kunden Herrn L. für drei Rücklastschriften jeweils Pauschalen i.H.v. 20,95 € in Rechnung gestellt. Herr L. hatte die Pauschalen beanstandet und nur teilweise bezahlt. Die Schuldnerin lies Herrn L. mehrfach, zuletzt im September 2014, durch Inkassobüros und Rechtsanwälte u.a. wegen der nicht bezahlten Teile der Rücklastschriftpauschalen mahnen. Im Dezember 2014 machte die Schuldnerin die Restforderungen schließlich in einem Mahnbescheid gegen Herrn L. geltend.
Der Gläubiger ist der Auffassung, dass die Schulderin durch den über den Juli 2014 hinaus fortgesetzten Versuch der Inkassierung der Pauschalen gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.08.2012 verstoßen hat. Er beantragte daher die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin.
Das Landgericht Kiel (Beschl. v. 16.06.2015, Az. 17 O 242/11) gab dem Antrag insoweit statt, als dass es ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 € gegen die Schuldnerin festsetzte. Mit seiner Beschwerde zum OLG Schleswig wandte sich der Gläubiger gegen die Höhe des Ordnungsgeldes, die er für erheblich zu niedrig hielt. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG Schleswig bestätigte den Beschluss des LG Kiel zunächst insoweit, als dass die Schuldnerin durch den fortgesetzten Versuch der Inkassierung der Pauschalen i.H.v. 20,95 € schuldhaft gegen das Urteil des LG Kiel vom 27.08.2012 verstoßen hat. Die Schulderin sei verpflichtet gewesen, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die fortgesetzte Inkassierung der Pauschalen zu verhindern. Dies habe sie jedoch nicht getan.
Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels seinen insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen zukünftigen Verletzungshandlungen tür den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich tür den Schuldner nicht lohnen. Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO* grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter.
Dies zugrunde gelegt, sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angemessen. Zwar handele es sich vorliegend nur um wenige Verstöße und dies auch nur bezogen auf einen Kunden. Andererseits ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Gläubigerin keinerlei organisatorische Maßnahmen in die Wege geleitet hat, um Verstöße in laufenden Verfahren, in denen bereits eine Rücklastschriftgebühr angefordert aber noch nicht gezahlt worden ist, rückgängig zu machen. Zu berücksichtigen seien ferner auch die Finanzkraft und Größe der Schuldnerin.
Es sei daher eine deutliche Anhebung des Ordnungsgeldes auszusprechen gewesen, da anderenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Ordnungsgeld für die Schuldnerin überhaupt spürbar ist und ein Anreiz bietet, etwaige parallel gelagerte Fälle, die vorliegen dürften, da keinerlei organisatorische Maßnahmen ergriffen worden sind, Abhilfe zu schaffen.
Die Entscheidung betrifft ein in der Praxis nicht seltenes Phänomen: Einem Unternehmen wird die Verwendung bestimmter Pauschalierungsklauseln (z.B. für Rücklastschriften und Mahnungen) untersagt, weil der geforderte Betrag überhöht ist. Sodann ändert das Unternehmen zwar seine AGB und Preislisten, indem es die Höhe der Pauschalen dort senkt, so dass den Kunden für zukünftige Fälle nur noch die reduzierten Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Oft macht sich das Unternehmen jedoch nicht die Mühe, bereits laufende Inkassierungsvorgänge hinsichtlich der früheren, untersagten Pauschalen zu stoppen. So kommt es zu Fällen der vorliegenden Art, in denen Unternehmen weiter versuchen, ihren Kunden bereits vor Erlass des Verbots in Rechnung gestellte, überhöhte Pauschalen auch nach Erlass des Verbots noch bei ihren Kunden zu inkassieren.
Die Entscheidung des OLG Schleswig ist aus Verbrauchersicht sehr erfreulich. Sie macht einerseits ganz deutlich, dass das gerichtliche Verbot der Verwendung einer Klausel mit einer unzulässig überhöhten Pauschale nicht nur die Unterlassung der zukünftigen Verwendung der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst, sondern auch die Verpflichtung, alle Inkassierungsvorgänge wegen bereits vor Erlass des gerichtlichen Verbots in Rechnung gestellter überhöhter Pauschalen einzustellen. Andererseits macht sie deutlich, dass ein Unterlassen der Einstellung der Inkassierung kein Bagatellverstoß ist, wie es das Landgericht Kiel in erster Instanz offenbar noch angenommen hatte. Eine Titelverletzung soll sich tür den Schuldner nicht lohnen. Dazu bedarf es der Festsetzung empfindlich hoher Ordnungsgelder.
Angemerkt sei noch, dass es einem Unternehmen durch das Verbot der Verwendung einer Pauschalierungsklausel bestimmter Höhe nicht nur untersagt ist, in den bereits vor Zustellung des Verbots entstandenen Fällen die unzulässig überhöhten Pauschalen zu erheben. Da durch die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel die vertragliche Grundlage für eine Pauschalierung ganz wegfällt und eine neue Pauschalierungsklausel i.d.R. nur für die Zukunft wirkt, darf der Unternehmer für Altfälle dann i.d.R. gar keine Pauschale mehr erheben.
Quelle: Entscheidungsabdruck
Druckansicht weniger Information29.07.2015
Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone GmbH durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 5,00 € oder höher und Mahnpauschalen i.H.v. 3,00 € oder höher zu berechnen (Urt. v. 29.07.2015, Az. 12 O 195/15).
Die Antragsgegnerin, die Vodafone GmbH, stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift seit April 2015 eine Pauschale von 5 € und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 3 € in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Antragsgegnerin fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Der Anstragsteller, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hat die Antragsgegnerin wegen dieser Praktik abgemahnt und sodann einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Beklagten stelle eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn die Antragsgegnerin die Pauschalen in ihren AGB bzw. Preislisten ausweisen würde, wären entsprechende Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 5,00 € liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den die Antragsgegnerin pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso sei der Betrag von 3,00 € für Mahnungen überhöht. Wenn die Antragsgegnerin die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren kann, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB aber ebenso unzulässig und daher zu unterlassen. Außerdem verstoße die Praktik auch gegen § 309 Nr. 5b BGB**, weil die Antragsgegnerin ihren Kunden in den Rechnungen nicht ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einräume.
Im Laufe des Verfahrens änderte die Antragsgegnerin ihre Preislisten und nahm die Pauschalen i.H.v. 5 € bzw. 3 € am 01.07.2015 in ihre Preislisten auf. Der Antragsteller erweiterte daraufhin seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf die Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln, weil diese gegen § 309 Nr. 5a BGB** verstießen.
Das Landgericht Düsseldorf entschied im Verfügungsverfahren in erster Instanz. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Außerdem können die Parteien auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bestehen, wenn sie das Ergebnis des Verfügungsverfahrens nicht als endgültige Entscheidung akzeptieren wollen.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte erneut die Rechtsauffassung des Antragstellers. Mit der systematischen Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 5,00 € für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 3,00 € für eine Mahnung verstößt die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend bestritten, die Pauschalen ihren Kunden systematisch in Rechnung zu stellen, so dass anhand der äußeren Umstände von der systematischen Inrechnungstellung auszugehen ist. Das ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts insbesondere auch daraus, dass die Antragsgegnerin die Beträge genau in der beanstandeten Höhe am 01.07.2015 schließlich in ihre Preislisten aufgenommen hat. Die bis 30.06.2015 verfolgte Praktik stellt eine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306a BGB dar. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie überhöht sind. Entsprechende Klauseln in AGB wären daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Zudem verstößt die Praktik nach Auffassung des Landgerichts auch gegen § 309 Nr. 5b BGB i.V.m. § 306a BGB, weil die Antragsgegnerin ihren Kunden Pauschalen in Rechnung stellt, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens einzuräumen.
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information02.07.2015
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat dem Energieversorgungsunternehmen Süwag Vertrieb AG & Co. KG durch einstweilige Verfügung vorläufig untersagt, von seinen Kunden Mahnkostenpauschalen i.H.v. 5,50 € zu verlangen (Urt. v. 02.07.2015, Az. 2-24 O 59/15).
Die Verfügungsbeklagte Süwag Vertrieb AG & Co. KG verwendete gegenüber Grundversorgungskunden in ihren "Ergänzenden Bedingungen der Süwag Vertrieb AG & Co. KG (nachfolgend Süwag genannt) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" folgende Klauseln:
1. | Zahlungsverzug (§ 17 Strom GVV); Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§19 StromGVV) | ||
1.2 | Bei Zahlungsverzug, Unetrbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauchalen in Rechnung gestellt: | ||
Euro | Euro inkl. Umsatzsteuer | ||
Mahnung | 5,50 |
Die "Ergänzenden Bedingungen der Süwag Vertrieb AG & Co. KG (nachfolgend Süwag genannt) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" enthielten eine inhaltsgleiche Klausel.
Die "Allgemeinen Energielieferbedingungen Sondervertrag Süwag Energie AG & Co. KG (AGB) (Stand: 01.10.2014)" enthielten u.a. folgende Klausel:
6. Verzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Süwag, wenn die Süwag erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
Auf der Grundlage dieser Klausel verlangte die Verfügungsbeklagte von ihren Sondervertragskunden eine Mahnpauschale i.H.v. 5,50 €. Die Höhe dieses Betrages war für ihre Sondervertragskunden in den AGB der Verfügungsbeklagten aber auch an anderer Stelle nicht festgelegt.
Der Verfügungskläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hält die Klauseln für verbraucherrechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass die Klauseln, mit denen die Verfügungsbeklagte eine Mahnpauschale von 5,50 € festsetzt, gem. § 309 Nr. 5a BGB*** bzw. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV****/GasGVV***** unwirksam seien, weil die Pauschale höher sei, als die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Mahnkosten der Verfügungsbeklagten. Die Klausel in Ziff. 6. der "Allgemeinen Energielieferbedingungen Sondervertrag" verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB**, weil sie unklar sei. Die Klausel könne damit auch keine Grundlage dafür sein, den Sondervertragskunden Mahnpauschalen i.H.v. 5,50 € in Rechnung zu stellen. Vielmehr umgehe die Verfügungsbeklagte mit der Inrechnungstellung der Mahnpauschale i.H.v. 5,50 € gegenüber ihren Sondervertragskunden ohne entsprechende Regelung der Höhe dieses Betrages das AGB-Recht. Die Umgehungspraktik sei nach § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV/GasGVV jeweils i.V.m. § 306a BGB* unzulässig.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt a.M. gab dem Antrag des Verfügungsklägers durch Urteil vom 02.07.2015 (Az. 2-24 O 59/15) in allen Punkten statt, gewährte der Verfügungsbeklagten aber eine Umstellungsfrist bis zum 30.09.2015.
Hinweis: Es handelt sich nur um eine vorläufige Entscheidung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Die Parteien haben die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. einzulegen. Außerdem können die Parteien auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bestehen, wenn sie das Ergebnis des Verfügungsverfahrens nicht als endgültige Entscheidung akzeptieren wollen.
Das Landgericht erklärte zunächst die Mahnpauschale i.H.v. 5,50 € nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Die Mahnpauschale benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche. Dazu stellte das Landgericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Verfügungsbeklagten die Vertrags- und Glaubhaftmachungslast für die Höhe des gewöhnlichen Schadens obliege. Die Verfügungsbeklagte hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass sie zur Höhe der gewöhnlichen Mahnkosten nicht vortragen will. Dies gehe zu ihren Laasten.
Die Regelung in Ziff. 6 der "Allgemeinen Energielieferbedingungen Sondervertrag" erklärte das Landgericht gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam. Mit der Regelung wiederhole die Beklagte lediglich den Wortlaut von § 17 StromGVV. Adressat des § 17 StromGVV sei aber die Verfügungsbeklagte selbst. Es bleibe offen, warum sie diese Klausel in ihren AGB wiederhole. Jedenfalls könne der Verbraucher anhand der Klausel - irrtümlich - zu der Annahme verleitet werden, dass eine Mahngebühr rechtens sei, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies mache die Klausel intransparent und damit unwirksam.
Die regelmäßigen Inrechnungstellung der Mahnpaschale i.H.v. 5,50 € gegenüber den Sondervertragskunden, obwohl die Höhe der Pauschale gegenüber diesen Kunden gar nicht in den AGB festgelegt ist, stelle eine Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB dar. Die Praktik sei daher wie eine entsprechende AGB-Klausel an § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Insofern sei die Praktik gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, weil die Pauschale überhöht sei. Zudem sei die Praktik aber auch gem. § 309 Nr. 5b BGB unwirksam, weil die Verfügungsbeklagte ihren Sondervertragskunden nicht ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einräume.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
** § 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
…
*** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
…
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
**** § 17 Zahlung, Verzug
…
(2) 1Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
…
Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
***** § 17 Zahlung, Verzug
…
(2) 1Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
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Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information12.05.2015
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die weitere Zusendung eines zunächst vom Empfänger bestellten E-Mail-Newsletters unzumutbare Werbung darstellt, nachdem der Empfänger den Newsletter abbestellt hat. Dabei kommt es auf die Form der Abbestellung nicht an. Insbesondere kann sich der Versender nicht darauf berufen, dass die Abbestellung eines online bestellten Newsletter nur wirksam sei, wenn sie ebenfalls online erfolgt (Urt. v. 12.05.2015, Az. 15 O 511/14).
Der Antragsgegner ist Inhaber der Berliner Firma "Hekticket". Er betreibt u. a. einen Internet-Ticketshop auf der Seite www.hekticket.de. In den vergangenen Monaten übersandte er der Zeugin B. an deren E-Mail-Adresse …@gmx.de wiederholt seinen E-Mail-Newsletter zu den von ihm angebotenen Veranstaltungstickets.
Die Zeugin teilte dem Antragsgegner daraufhin mehrmals mit, u.a. mit Einschreiben vom 28. Juli 2014, dass sie keine E-Mail-Werbung, u.a. keine Newsletter mehr vom Antragsgegner erhalten wolle. Gleichwohl erhielt sie über die vorgenannte E-Mail-Adresse weiterhin Newsletter zugesandt, u.a. vom 26. September, 17. und 19. Oktober 2014.
Der Antragsteller, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., ist der Auffassung, dass die Zeugin die dem Antragsgegner mit der Anmeldung zum Bezug des Newsletter zunächst erteilte Einwilligung in die Zusendung der Newsletter durch die zuletzt per Einschreiben erfolgte Abbestellung wirksam widerrufen habe. Der Widerruf sei formfrei möglich. Insbesondere könne der Antragsgegner von der Antragstellerin nicht verlangen, dass deise zum Abbestellen des Newsletters einen bestimmten Link verwende, zumal der Hinweis auf diesen Abbestell-Link teilweise in englischer Sprache formuliert sei.
Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner im Oktober 2014 erfolglos ab. Sodann beantragte er beim Landgericht Berlin (LG Berlin),
Das LG Berlin gab dem Antrag durch Beschlussverfügung vom 14.11.2014 statt. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Zeugin den von ihr online auf der Internetseite des Antragsgegners bestellten Newletter nur online abbestellen könne. Der dem Antragsgegner für eine Bearbeitung "formfreier" Abbestellungen anfallende Verwaltungsaufwand sei ihm nicht zumutbar, weshalb er nicht online erfolgte Abbestellungen nicht berücksichtigen müsse. Das LG Berlin wies den Widerspruch mit Urteil vom 12.05.2015 zurück.
Das LG Berlin bestätigte die Beschlussverfügung vom 14.11.2014 in vollem Umfang.
Dem Antragsteller als qualifizierter Einrichtung gem. § 4 UKlaG steht gegenüber dem Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch gem. § 2 UKlaG* i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG** zu.
Die an die Zeugin übersandten E-Mail-Newsletter des Antragsgegners stellen unzumutbare Belästigungen dar. Es handele sich um Werbung unter Verwendung elektronischer Post gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da die E Mail-Newsletter darauf gerichtet waren, die Zeugin zu einem Vertragsschluss mit dem Antragsgegner zu bestimmen. Diese Newsletter sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Zeugin als Adressatin übersandt worden. Die Übersendung ist auch nicht etwa ausnahmsweise nach § 7 Abs. 3 UWG** zulässig, weil die Zeugin einer entsprechenden Verwendung ihrer E-Mail-Adresse gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ausdrücklich widersprochen hat. Dabei reichte der schriftliche Widerspruch in Form des Einschreibens vom 28. Juli 2014 aus.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners konnte dieser nicht verlangen, dass die Zeugin den Widerruf elektronisch durch Anklicken eines entsprechenden links auf dem übersandten Newsletter erklärte. Ein einmal erklärtes Einverständnis mit der Zusendung von Werbung ist nach den vorgenannten Vorschriften jederzeit formfrei zu widerrufen. Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen. Das Gesetz sieht keine besondere Form des Widerrufs nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG vor.
Auch lag keine Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Zeugin vor, wonach sie die Einwilligung ausschließlich auf dem Internetportal des Antragsgegners widerrufen könne. Dabei ist irrelevant, ob sich auf der Website des Antragsgegners die im Tatbestand wiedergegebene englischsprachige Zeile befunden hat. Denn die Zeugin bestellte als deutschsprachige Verbraucherin im Newsletter bei einem deutschen Händler auf einer deutschsprachigen Website. Die Vertragssprache war demzufolge deutsch, so dass sich die Verbraucherin darauf verlassen durfte, dass ihr die für sie relevanten Hinweise auch in deutscher Sprache erteilt werden.
Unbeachtlich ist ferner der Einwand des Antragsgegners, eine händische Abmeldung vom Newsletter würde für ihn zu einem zu hohen Verwaltungsaufwand führen. Ein Unternehmer hat nach ständiger Rechtsprechung den durch den Widerspruch geäußerte Willen des Empfängers unabhängig davon zu beachten, ob dies wegen der Art und Anlage der Werbeaktion mit einem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist, der in keinem angemessenen Verhältnis zu der mit der Werbung verbundenen Belästigung des Umworbenen steht.
Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 – Vertragsstrafe bis zu ... I – m.w.N.). Die antragsgegnerseits unter dem 18. Februar 2015 abgegebene – gerade nicht strafbewehrte –Unterlassungserklärung reicht demzufolge zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.
Der erste Teil der Entscheidung beeinhaltet nichts Bemerkenswertes. Selbstverständlich stellen auch sog. "E-Mail-Newsletter" Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, soweit ein Unternehmer darin seine Produkte und Dienstleistungen – hier insbesondere Veranstaltungstickets – anpreist. Derjene, der einen entsprechenden Newsletter "abboniert", erklärt sich mit der Zusendung der Werbung einverstanden. Sobald er den Newsletter wieder abbestellt, entfällt die Einwilligung in die Zusendung von Werbung für die Zukunft. Eine weitere Zusendung der Newsletter stellt dann wieder eine unzumutbare Belästigung dar.
Bemerkenswert ist das Urteil aber insofern, als dass sich das Landgericht explizit zu den Voraussetzungen den Widerrufs einer erteilten Einwillgung äußert. Werbetreibende, wie vorliegend der Antragsgegner, stellen sich regelmäßig auf den Standpunkt, dass der Widerruf einer erteilten Einwilligung nur in einer besonderen, dem Werbetreibende wenig Verwaltungsaufwand verursachenden Form möglich sei, so etwa durch die Nutzung eines vom Werbetreibenden dazu vorgesehenen Online-Verfahrens. Das Gesetz sieht eine bestimmte Form des Widerrufs jedoch nicht vor. Damit ist der Widerruf grundsätzlich formfrei möglich. Zutreffend ergänzt das Landgericht, dass sich eine Formgebundenheit des Widerrufs auch nicht daraus ergibt, dass der formfreie Widerruf dem Werbetreibenden einen u.U. unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Diese Lastenverteilung ist auch gerechtfertigt. Gerade die E-Mail-Technik ermöglicht es Werbetreibenden, nahezu kostenfrei Werbung in beliebigem Umfang zu versenden und eröffnet dadurch ein besonders großes Belästigungspotential. Dies hat der Gesetzgeber selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung an die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten geknüpft hat. Dann aber ist es nur billig, wenn der Werbetreibende prinzipiell auch den Verwaltungsaufwand für die Kontrolle eines etwaigen Widerrufs einer erteilten Einwilligung tragen muss. Allerdings konnte das Landgericht hier offen lassen, ob es dem Werbetreibenden möglich wäre, den Adressaten des Newsletters vertraglich auf einen Widerruf durch ein bestimmtes Online-Verfahren einzuschränken. Es wäre denkbar, so etwas in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Jedenfalls müßte eine entsprechende klar und verständlich sein. Dies aber ist, was das Landgericht entschieden hat, bei einer fremdsprachigen Klausel jedenfalls nicht der Fall.
Die vorliegende Problematik stellt sich in ähnlicher Weise bei sog. Briefkastenwerbung, d.h. bei nicht namentlich adressierter Werbung, die in den Hausbriefkasten eingeworfen wird (vgl. dazu Themenbeitrag Briefkastenwerbung). Anders als E-Mail-Werbung ist Briefkastenwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers zulässig. Sie wird aber unzulässig, wenn der erkennbare Willen des Empfängers (hier also des Briefkasteninhabers) entgegen steht. Will nun ein Briefkasteninhaber einem Werbetreibenden seinen entgegenstehenden Willen erklären, stellt sich die Frage, ob er dies auf bestimmte Weise tun muss. Für den Werbetreibenden am einfachsten zu handhaben ist es sicherlich, wenn der Briefkasteninhaber einen sog. Sperraufkleber (z.B. "Bitte keine Werbung einwerfen!", Aufkleber hier kostenlos zu bestellen) auf seinem Briefkasten anbringt. Schwierig wird dies aber, wenn der Briefkasteninhaber nur die Werbung bestimmter Absender blockieren will. Ein Hinweis hierzu auf dem Briefkasten kann schnell unübersichtlich werden (z.B. "Bitte keine Werbung von folgenden Firmen einwerfen: ..."). Außerdem würde jeder anhand der Briefkastenbeschriftung erkennen, von welchen Absendern der Briefkasteninhaber keine Werbung wünscht, was dem Briefkasteninhaber nicht zumutbar ist. Daher steht es dem Beworbenen auch bei Briefkastenwerbung frei, seinen entgegen stehenden Willen auf beliebige Weise kundzutun. Auch wenn der Briefkasteninhaber dem Werbetreibenden per Brief mitteilt, keine Werbung mehr zu wünschen, muss der Werbetreibende diesen Willen beachten, auch wenn ihm das einen erheblichen logistischen Aufwand verursacht (LG Flensburg, Urt. vom 19.01.2007, Az. 4 O 267/06).
Auszug aus dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)
* § 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
…
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
** § 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
…
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information09.05.2015
Nach Auffassung des BGH schuldet das Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auch dann, wenn der Flug (nicht nur geringfügig) vorverlegt wird (Urt. v. 09.05.2015, Az. X ZR 59/14).
Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c* i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).
Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2. November 2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Hannover (Urt. v. 03.12.2013, Az. 561 C 3773/13) erfolglos geblieben. Auch die Berufung der Kläger blieb vor dem Landgericht Hannover (Urt. v. 04.06.2014, Az. 6 S 4/14) erfolgslos. Auf die Revision zum BGH wurde die Beklagte durch Anerkennisurteil antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
In der Revisionsverhandlung hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, Slg. 2011, I-9488 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 - Sousa Rodríguez/Air France) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden "vorverlegt" wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat der BGH die Beklagte danach im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt.
Auszug aus der Fluggastrechteverordnung
* Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
… vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i)sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii)sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii)sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
** Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe
… 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km, …
*** Art. 2 Buchst. l
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …
"Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
**** Art. 3
(1)Diese Verordnung gilt …
(2)Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen …
Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 89/15
Druckansicht weniger Information07.04.2015
Das Landgericht Dortmund hat dem Energieversorgungsunternehmen RWE Vertrieb AG durch einstweilige Verfügung vorläufig untersagt, von Grundversorgungskunden Mahnkostenpauschalen i.H.v. 6,50 € zu verlangen. Auch weitere "Gebühren", die RWE im Falle des Zahlungsverzugs erhoben hat, so etwa für "Telefoninkasso" i.H.v. 18,50 €, "Nachinkassogang" i.H.v. 52,90 € und "Rücknahme eines Sperrauftrages" i.H.v. 25,00 €, erklärte das Gericht für unzulässig (Urt. v. 07.04.2015, Az. 25 O 83/15).
Die Verfügungsbeklagte RWE Vertrieb AG verwendete gegenüber Grundversorgungskunden in ihren "Ergänzenden Bedingungen der RWE Vertrieb Aktiengesellschaft (RWE) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" folgende Klauseln:
3. Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung | ||
3.1 | Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der RWE angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet. | |
3.2 | Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt: | |
Euro | ||
Mahnung/Sperrung | 6,50 | |
Telefoninkasso | 18,50 | |
Nachinkassogang | 52,90 | |
Rücknahme des Sperrauftrages | 25,00 | |
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. |
Die "Ergänzenden Bedingungen der RWE Vertrieb Aktiengesellschaft (RWE) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" enthielten inhaltsgleiche Klauseln.
Der Verfügungskläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hält die vorstehenden Pauschalen für verbraucherrechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass die Klauseln teilweise schon gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB* verstießen, weil sie unklar seien. Zudem hält er die Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** bzw. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV*** für unwirksam, weil die Pauschalen höher seien, als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Verzugsschaden in den von den Klauseln geregelten Fällen. Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte daher mit Telefax vom 25.02.2015 wegen vorstehender und weiterer Klauseln – erfolglos – ab und beantragte sodann den Erlaß einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Dortmund gab dem Antrag des Verfügungskläger durch Urteil vom 07.04.2015 (Az. 25 O 83/15) in allen Punkten statt.
Hinweis: Es handelt sich nur um eine vorläufige Entscheidung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsbeklagte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Hamm einzulegen. Außerdem können die Parteien auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bestehen, wenn sie das Ergebnis des Verfügungsverfahrens nicht als endgültige Entscheidung akzeptieren wollen.
1. Das Landgericht erklärte zunächst die Pauschale für "Mahnung/Sperrung" in Höhe von 6,50 € nach § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV für unwirksam unwirksam, da die erhobene Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. dazu stelle es im Wesentlichen darauf ab, dass der Verfügungsbeklagten die Glaubhaftmachungslast für die Höhe des gewöhnlichen Schadens obliege. Zur Höhe der gewöhnlichen Mahnkosten habe die Verfügungsbeklagte jedoch nichts konkretes vorgetragen. Soweit die Verfügungsbeklagte die Pauschale auch für eine "Sperrung" erhebt, erklärte das Gericht die Klausel auch Verstoß gegen das Transparentgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam. Die Verfügungsbeklagte habe vorgerichtlich bereits eingeräumt, dass es sich um einen Druckfehler handele und es vielmehr statt "Sperrung" "Sperrandrohung" heißen müsse. Der verwendete Begriff "Sperrung" könne durch Auslegung jedoch nur in dem Sinne verstanden werden, wie ihn auch der Verfügungskläger versteht, nämlich als Unterbrechung der Stromversorgung. Insofern sei die verwendete Klausel missverständlich.
2. Die für Telefoninkasso erhobene Pauschale von 18,50 € hielt das Gericht ebenfalls nach den § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV für unwirksam, da die erhobene Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Auch insofern stellte das Gericht darauf ab, dass die Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Beweis, dass ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein zu erwartender Schaden von 18,50 € entsteht, nicht erbracht habe. Auch soweit die Verfügungsbeklagte angibt, dass externe Dienstleister ihr für das Telefoninkasso 17,59 € berechnen, sei dieser Vortrag nicht geeignet, einen entsprechenden Schaden darzulegen. Zunächst sei bereits nicht ersichtlich, ob in diesem Betrag Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand beinhaltet sind, die im Rahmen des Verzugsschadens grundsätzlich nicht zu ersetzen seinen. Im Übrigen könne es im Rahmen des dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht darauf ankommen, welche Kosten ein Drittunternehmen dem Verwender in Rechnung stellt, da anderenfalls der Verwender etwaige überhöhte vereinbarte Preise mit dem Drittunternehmen entgegen der Schadensminderungspflicht des § 254 BGB auf den Vertragspartner des Verwenders abwälzen könnte. Maßgeblich ist daher stets der tatsächlich zu erwartende Schaden. Für dessen Höhe habe die Verfügungsbeklagte jedoch nichts vorgetragen.
3. Die Klausel, mit der die Verfügungsbeklagte für "Nachinkassogang" eine Pauschale von 52,90 € erhebt, erklärte das Gericht gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam. Die Klausel sei nicht klar und verständlich. Für den durchschnittlichen Kunden sei nicht ersichtlich, was unter dem Begriff "Nachinkassogang" zu verstehen ist, weshalb er nicht einschätzen könne, wofür eine solche Pauschale erhoben wird. Der Begriff lege nahe, dass es um Tätigkeiten geht, die zeitlich dem Inkassovorgang nachgelagert sind. Tatsächlich handele es sich nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten jedoch gerade um einen Teil des Inkassovorgangs, bei dem Mitarbeiter die Kunden zu Hause aufsuchen. Im Übrigen sei die Klausel aber auch nach den § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV unwirksam. Es könne dahinstehen, ob für den Fall des "Nachinkassogang" überhaupt eine Pauschale erhoben werden dürfe, denn jedenfalls übersteige die erhobene Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Auch insofern konnte die Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein zu erwartender Schaden von 52,90 € entsteht.
4. Auch die für die "Rücknahme des Sperrauftrags" erhobene Pauschale in Höhe von 25,00 € erklärte das Gericht wegen Verstoßes gegen die § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV für unwirksam, weil die Verfügungsbeklagte auch insofern nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein zu erwartender Schaden von 25,00 € entsteht.
Die Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Pauschalen bindet RWE zunächst nur für Verträge mit Grundversorgungskunden. Zwar hat RWE die Pauschalen auch gegenüber Sondervertragskunden erhoben. Gegenüber Sondervertragskunden hatte RWE die Pauschalen zuvor aber nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, so dass wir zunächst nur gegen die Pauschalen in Verträgen mit Grundversorgungskunden einschreiten konnten. In Reaktion auf das Urteil hat RWE die Pauschalen nun aus den Bedingungen für Grundversogungskunden gestrichen. Wir wissen daher nicht, ob und ggf. welche Mahnpauschalen RWE aktuell von seinen Grundversorgungskunden erhebt. Hier sind wir auf Ihre Mithilfe angwiesen. Sollten Ihnen RWE-Rechnungen ab ca. 10.04.2015 vorliegen, welche Mahnkostenpauschalen, Inklassogebühren, o.ä. enthalten, können Sie unsere Arbeit unterstützen, indem Sie uns die Rechnung zusenden, z.B. per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de. Bitte teilen Sie uns auch mit, ob Sie Grundversorgungs- oder Sondervertragskunde sind. Für die Übersendung entsprechender Rechnungen zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 €.
Allerdings haben wir festgestellt, dass RWE die Pauschalen gegenüber Sondervertragskunden nun ausdrücklich geregelt hat, nämlich genau in der Höhe, in der RWE die Pauschalen von Grundversorgungskunden nach dem Urteil des LG Dortmund nicht mehr erheben darf. Wir halten das für einen unglaublichen Vorgang und werden uns erneut mit RWE in Verbindung setzen.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
…
** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
|
|
a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
*** § 17 Zahlung, Verzug
…
(2) 1Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
…
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information18.03.2015
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen erneut mit der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln befasst. Er hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind, wenn der Mieter bei Vertragsbeginn eine unrenovierte Wohnung erhalten hat (Urt. v. 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13).
Den in den zwei Verfahren waren den Mietern jeweils durch eine formularmäßige Mietvertragsklausel die Schönheitsreparaturen auferlegt worden. Die Mieter hatten die Schönheitsreparaturen jedoch jeweils nicht ausgeführt. Die klagenden Vermieter begehrten daher von den beklagten Mietern Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen. In dem zweiten Verfahren forderte die klagende Mieterin hilfsweise die Zahlung anteiliger Renovierungskosten aufgrund einer einer formularmäßigen Quotenabgeltungsklausel.
In dem Verfahren zu Az. VIII ZR 185/14 hatte das AG Tempelhof (Urt. v. 09.08.2013, Az. 22 C 57/12) der Klage des Vermieters stattgeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Mieters zum LG Berlin (Urt. v. 25.06.2014, A.z 65 S 388/13) war erfolglos geblieben. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Mieters zum BGH hatte indes Erfolg und führte zur Aufhebung der angegriffenen Urteile und abschließenden Abweisung der Klage des Vermieters.
In dem Verfahren zu Az. VIII ZR 242/13 hatte das AG Hannover (Urt. v. 03.01.2013, Az. 510 C 12173/11) der Klage des Vermieters stattgeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Mieters zum LG Hannover (Urt. v. 10.07.2013, Az. 12 S 9/13 ) war erfolglos geblieben. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Mieters zum BGH hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der angegriffenen Urteile und Zurückweisung der Klage an das Landgericht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22.01.2014 (Az. VIII ZR 352/12) erwogen – seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können (dazu grundlegend BGH, Rechtsentscheid v. 01.07.1987, Az. VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 264 ff.).
Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln (dazu Rechtsentscheid v. 06.07.1988, Az. VIII ARZ 1/88; Urt. v. 26.09.2007, Az. VIII ZR 143/06) hält der Senat nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest.
Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt auch der früheren Rechtsprechung des Senats, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung – jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter – formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
Bei Erlass der oben genannten Rechtsentscheide aus den Jahren 1987 und 1988 entsprach es noch der Praxis des Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde (vgl. Rechtsentscheid vom 06.07.1988, Az. VIII ARZ 1/88). Dem damaligen Verständnis lag die Vorstellung zugrunde, dass der Mieter nur mit Renovierungsarbeiten für seine eigene Vertragslaufzeit belastet würde, wenn die "üblichen" Renovierungsfristen im Falle der Überlassung einer unrenovierten Wohnung an den Mietbeginn anknüpften.
Hieran hält der Senat angesichts der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Maßstäben der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht fest. Insbesondere durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis eines flexiblen Fristenplans (grundlegend Senatsurteil vom 23.06.2004, Az. VIII ZR 361/03) und durch die Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung auch im Individualprozess (dazu Senatsurteil v. 29.05.2013, Az. VIII ZR 285/12) sind die Maßstäbe der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden.
Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
In dem Verfahren VIII ZR 185/14, in dem die Vorinstanzen der auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben hatten, hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts abschließend entschieden, dass die Klage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen (insgesamt) abgewiesen wird. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten Mieter ist unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren bei Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer halben Monatsmiete stellt in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar.Im Verfahren VIII ZR 242/13, in dem das Berufungsgericht dem Vermieter den begehrten Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende Frage - geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam ist. Dabei kommt es (wie in dem Verfahren VIII ZR 185/14 näher ausgeführt wird) für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln; dies hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
In dem Verfahren VIII ZR 242/13 hat der Senat zusätzlich entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf anteilige Kostentragung nach einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht.
Auch bei der Quotenabgeltungsklausel hatte der Senat ursprünglich eine Bemessung des vom Mieter zu tragenden Anteils nach "starren" Fristen für zulässig erachtet (Rechtsentscheid vom 06.07.1988) und dies später (Urt. v. 26.09.2007) dahin modifiziert, dass derartige Klauseln (nur dann) der Inhaltskontrolle standhielten, wenn sie den vom Mieter zu zahlenden Anteil nach dem Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum bemessen würden, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Im Hinweisbeschluss vom 22.01.2014 (Az. VIII ZR 352/12) hatte der Senat bereits Bedenken angedeutet, ob eine Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten anhand einer hypothetischen Fortsetzung seines bisherigen Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Diese Bedenken hat der Senat nunmehr für durchgreifend erachtet und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine – zur Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB* führende – unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. | mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder |
2. | wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. |
Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 39/2015
Druckansicht weniger Information25.02.2015
Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone D2 GmbH durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden pauschale Rücklastschriftkosten i.H.v. 9,50 € und pauschale Mahnkosten i.H.v. 6,50 € in Rechnung zustellen, ohne mit den Kunden eine pauschale Abgeltung von Rücklastschrift- bzw. Mahnkosten vereinbart zu haben (Urt. v. 25.02.2015, Az. 12 O 64/14).
Die beklagte Vodafone D2 GmbH stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift seit Januar 2013 eine Pauschale von 15 € und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 9 € in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Vodafone fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr. Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., ist gegen diese Pauschalen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgegangen. Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Düsseldorf der Beklagten bereits durch Beschlussverfügung vom 07.01.2013 (Az.12 O 649/12) die Inrechnungstellung der Pauschalen untersagt. Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Düsseldorf die Beschlussverfügung durch Urteil vom 05.06.2013 (Az.12 O 649/12). Auf die Berufung der Beklagten bestätigte auch das Oberlandesgrricht Düsseldorf (Urt. v. 13.02.2014, Az. ) die Rechtsauffassung desd Klägers. Wir hatten über das Verfahren ausführlich berichtet (vgl. Newsletter vom 05.06.2013).
Bereits im Laufe des damaligen Rechtsstreits hat Vodafone die Pauschalen im September 2013 gesenkt. Seitdem verlangt Vodafone für eine Rücklastschrift eine Pauschale von 9,50 € und für eine Mahnung eine Pauschale von 6,50 €. Der Kläger mahnte die Beklagte auch wegen dieser Pauschale ab und erhob sodann die vorliegende Klage. Er vertrat die Auffassung, dass Vodafone nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Beklagten stelle nach wie vor eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn Vodafone die Pauschalen — auch nur in der reduzierten Höhe — in ihren AGB bzw. Preislisten ausweisen würde, wären entsprechende Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Pauschale von 9,50 € läge noch immer erheblich über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den Vodafone pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso sei der Betrag von 6,50 € für Mahnungen überhöht. Wenn Vodafone die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren kann, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB aber ebenso unzulässig und daher zu unterlassen.
Das Landgericht Düsseldorf entschied in erster Instanz. Die Beklagte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte erneut die Rechtsauffassung des Klägers. Mit der Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 9,50 € für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 6,50 € für eine Mahnung verstößt die Beklagte nach Auffassung des Gerichts gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor. Die Beklagte habe nicht hinreichend bestritten, die Pauschalen ihren Kunden systematisch in Rechnung zu stellen, so dass anhand der äußeren Umstände von der systematischen Inrechnungstellung auszugehen ist. Dies stelle eine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306a BGB dar. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie offensichtlich erheblich überhöht sind. Entsprechende Klauseln in AGB wären daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam.
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Wir sind gespannt, ob und ggf. wie Vodafone auf das Urteil reagieren wird. Wenn Vodafone die Pauschalen lediglich erneut absenkt, sie aber weiterhin nicht in ihre AGBs und Preisverzeichnisse aufnimmt, erfahren wir dies nur durch Ihre Mithilfe. Sollten Ihnen Vodafone-Rechnungen ab April 2015 vorliegen, welche Rücklastschrift- oder Mahnpauschalen enthalten, können Sie unsere Arbeit unterstützen, indem Sie uns die Rechnung zusenden, z.B. per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de. Für die Übersendung entsprechender Rechnungen zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 €.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
|
|
a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information03.02.2015
Das Oberlandesgericht Dresden hat der Unister GmbH die bisherige Art der Flugpreisdarstellung und Gebührenerhebung auf der Internetseite www.fluege.de in drei Punkten untersagt (Urt. v. 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14).
Der Verfügungskläger, der Deutscher Verbraucherschutzverein e.V. nimmt die Verfügungsbeklagte, die Unister GmbH, im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauterem Handeln im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch.
Die Verfügungsbeklagte betreibt auf der Internetseite www.fluege.de ein Flugpreissuchportal mit der Möglichkeit der unmittelbaren Buchung der Flüge. Auf dieser Internetseite kann der Nutzer des Angebotes zunächst die Parameter des gesuchten Fluges, insbesondere Startflughafen, Zielflughafen und Flugdatum eingeben. Nach Absendung des Formulars wird eine Trefferliste gefundener Flüge mit den jeweiligen Preisen angezeigt. Bei der Prüfung der Internetseite durch den Verfügungskläger im Juli 2014 waren die Preise durch das Wort „ab“ als Mindestpreise deklariert. Nach Auswahl eines Fluges aus der Liste gelangte der Nutzer auf eine Buchungsseite, wo er unter anderem das gewünschte Zahlungsmittel auswählen konnte. Voreingestellt war die Kreditkarte „fluege.de MasterCard GOLD“. Bei Wahl dieser Kreditkarte und bei Wahl der Kreditkarte „Visa Electron“ konnte der ausgewählte Flug zu dem in der Trefferliste ausgewiesen Preis gebucht werden. Bei Wahl des Lastschriftverfahrens als Zahlungsmittel erhöhte sich der Endpreis jedoch um 32,99 €, bei Wahl der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" sogar um 39,44 €.
Der Verfügungskläger wandte sich dagegen, dass in der Trefferliste Preise angezeigt wurden, zu denen die Flüge bei der Verfügungsbeklagten nur unter Verwendung der Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD“ oder „Visa Electron“ gebucht werden konnten. Der der Verfügungskläger vertrat die Auffassung, das es sich insofern um exotische Zahlungsmittel handele, die dem gewöhnlichen Nutzer der Internetseite der der Verfügungsbeklagten nicht zur Verfügung ständen. Deshalb müsse die Verfügungsbeklagte gleich in der Trefferliste die Endpreise angeben, die der Kunde bei der Wahl gebräuchlicher Zahlungsmittel tatsächlich zahlen müsse. Auch wandte sich der Verfügungskläger dagegen, dass die Verfügungsbeklagte nicht wenigstens ein gängiges Zahlungsmittel, so z.B. Lastschift, Überweisung oder Paypal kostenlos anbietet. Zudem beanstandete der Verfügungskläger, dass die für dei Verwendung des Lastschriftverfahrens und der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" von der Verfügungsbeklagten verlangten Preizuschläge zu hoch seien.
Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Verfügungskläger im August 2014 beim Landgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Den Antrag des Verfügungsklägers hatte vor dem Landgericht Leipzig (Urt. v. 08.09.2014, Az. 5 O 1947/14) teilweise Erfolg. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung zum OLG Dresden ein, die Verfügungsbeklagte mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, der Verfügungskläger mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung auch in dem vom Landgericht abgewiesenden Antragsumfang erlassen wird. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Verfügungsklägers war überwiegend erfolgreich.
Achtung: Es handelt sich zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Die Verfügungsbeklagte kann die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verlangen, wenn sie das Ergebnis des eisnwetiligen Verfügungsvefahrens nicht als endgültig akzeptieren will.
Auf die Berufung des Verfügungsklägers änderte das OLG Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig ab und fasste es wie folgt neu:
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
a) | ein Internetportal zum Vergleich von Flugpreisen mit der Möglichkeit der Buchung der Flüge in der Weise anzubieten, dass nach Eingabe der Suchkriterien in ein Suchformular auf der Trefferseite eine Liste der den Suchkriterien entsprechender Flüge mit Endpreisen angezeigt wird, die solche zusätzliche Kosten nicht enthalten, die der Kunde bei der Buchung der Flüge im Internetportal der Beklagten nur vermeiden kann, indem er mit der „fluege.de MasterCard GOLD" oder der „Visa Electron"-Karte bezahlt. | |
b) | Flüge zur Buchung anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (z. B. Überweisung, Lastschrift oder Paypal) zur Verfügung gestellt wird, für die er kein Entgelt zahlen muss. Ein Zahlungsmittelentgelt in diesem Sinne liegt auch in der Differenz eines von der gewählten Zahlungsmöglichkeit abhängigen höheren Flugpreises gegenüber dem Flugpreis bei Wahl einer anderen von der Verfügungsbeklagten angebotenen Zahlungsmöglichkeit. | |
c) | Flüge zur Buchung anzubieten und dem Kunden dabei die Bezahlung | |
(1) | per Lastschrift nur gegen einen Endpreis anzubieten, der den Endpreis bei Wahl eines anderen Zahlungsmittels um 32,99 € oder mehr übersteigt, | |
(2) | per American Express, Visa oder Mastercard nur gegen einen Endpreis anzubieten, der den Endpreis bei Wahl eines anderen Zahlungsmittels um 39,49 € oder mehr übersteigt. |
a) Nach Auffassung des OLG Dresden verstößt die Verfügungsbeklagte mit Ihrem Buchungssytem gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008. Nach dieser Vorschrift ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Die ist bei dem vom Verfügungskläger angegriffenen Buchungsablauf der Beklagten aber nicht der Fall, weil zunächst nur derjenige – niedrigere – Preis angezeigt wird, den der Nutzer unter Verwendung der „fluege.de MasterCard GOLD" (bzw. der Kreditkarte „Visa Electron") bezahlen muss, nicht aber den – höheren – Preis, den er mit sonstigen – üblichen – Zahlungsmitteln bezahlen muss. Die Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD" und „Visa Electron" stehen jedoch entweder nur einem unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung („Visa Electron“) oder müssen vorab bestellt werden „fluege.de MasterCard GOLD". Zusatzkosten dei nur durch die Verwendung solcher ungebräuchlichen Zahlungsmittel "vermieden" werden können, sind jedoch nicht als vermeidbar i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 anzusehen.
b) Das OLG Dresden bestätigt auch die Auffassung des Landgericht, wonach die Verfügungsbeklagte gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift darf der Verbraucher nicht dazu verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies tue die Verfügungsbeklagte jedoch, indem sie für das Lastschriftverfahren bzw. für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten zusätzliche Gebühren verlangt und die beiden von ihr als gebührenfrei angebotenen Zahlungsmöglichkeiten („Visa Electron"-Karte und „fluege.de MasterCard GOLD") weder gängig noch zumutbar im Sinne dieser Vorschrift sind.
c) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB kann der Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Umsetzung von Art. 19 VRRL). Auch gegen diese Vorschrift verstößt die Verfügungsbeklagte nach Auffassung des OLG Dresden, weil die 32,99 € für die Zahlung im Lastschriftverfahren und die 39,49 € für die Zahlung mit bestimmten Kreditkarten höher sind, als die der Verfügungsbeklagten durch die Verwendung dieser Zahlungsmittel anfallenden Kosten.
Quelle: Abdruck des Urteils vom 03.02.2015
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