02.12.2008
Farbwahlklausel - "Hamburger Holzklausel"
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hatte sich mit der Wirksamkeit einer Klausel zu befassen, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache bestimmte farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile einzuhalten. Der BGH hielt die "Hamburger Holzklausel" für zulässig (Urteil vom 22.10.2008; Az.: VIII ZR 283/07).
Sachverhalt:
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der 1996 geschlossene Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Weiter war bestimmt:
"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."
Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2006 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 7.400,48 € netto für nicht vorgenommene Schönheitsreparaturen verlangt.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Hamburg die Klage insoweit abgewiesen.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Kläger das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Verpflichtung des Mieters, lackierte bzw. farbig gestrichene Holzteile in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen zurückzugeben, sei für sich genommen unbedenklich. Sie führe auch nicht zu einer unangemessenen Einschränkung des Mieters bei der Vornahme der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen. Die Klausel beschränke sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt bezogen sei sie – isoliert betrachtet – schon deswegen unbedenklich, weil für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Interesse des Mieters an einer seinen Vorstellungen entsprechenden farblichen Gestaltung der Wohnung nicht mehr bestehe, das gegen das Interesse des Vermieters, die Mieträume in der von ihm gewünschten farblichen Gestaltung zurückzuerhalten, abzuwägen wäre.
Dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen ggf. bereits während der Mietzeit einen Anstrich wählt, der dem zum Zeitpunkt der Rückgabe erforderlichen entspricht, sei hinzunehmen. Denn dem Vermieter sei vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde.
Soweit die Klausel "farbig gestrichene" Holzteile betreffe, lege sie den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern belasse ihm neben dem ursprünglich vorhandenen Farbton einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne.
In Bezug auf "lackierte" Holzteile fehle es allerdings an einem Gestaltungsspielraum hinsichtlich der farblichen Gestaltung, weil die Klausel den Mieter insoweit auf den allein zulässigen ursprünglichen – bei Vertragsbeginn "vorgegebenen" – Farbton festlege. Bei umfassender Würdigung der hierdurch berührten Interessen der Parteien sei aber auch diese weitgehende Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeit des Mieters nicht zu beanstanden. Denn auf Seiten des Vermieters falle der Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur – anders als bei einem deckenden Farbanstrich – eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden könne. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, sei dem Mieter aber nicht gestattet.
weniger Information27.11.2008
Bundesregierung stärkt Verbraucherschutz - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 5.11.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Mit diesem Gesetz werden die genannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.
"Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wird das Schutzniveau für die Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen verbessert. Das gilt sowohl für den Abschluss als auch für die Durchführung von Darlehen. Verbraucher werden besser über den Vertragsinhalt informiert und unseriösen Lockvogelangeboten wird ein Riegel vorgeschoben. Außerdem vereinfachen wir die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen und schaffen mehr Rechtssicherheit bei der Verwendung der entsprechenden Musterbelehrungen. Darüber hinaus schaffen wir für den europäischen Markt einheitliche Rechte und Pflichten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Davon profitieren die Kunden und die Zahlungsdienstleister", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Verbraucherdarlehen
Von den Neuregelungen sollen nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge, erfasst werden. Bestehende Ausnahmevorschriften sollen weitgehend aufgehoben werden. Damit sollen Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt werden wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sollen für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten. Erstmals gebe es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtere bargeldlose Zahlungen und erhöhe die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) werde es den Anbietern von Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).
Beispiele (des Bundesministeriums): Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.
Deshalb sei - was die Frage der Bezahlung angeht - der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr dafür, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich würden gleiche Rahmenbedingungen auch den grenzüberschreitenden Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern fördern. Durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden werde es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.
Schließlich sollen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen führen: Künftig werde nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU unterschieden. Bisher seien grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssten alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin könne eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit könnten Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren Gläubigern erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht sollen neu geordnet werden. Dies führe zu mehr Rechtssicherheit und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern - durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes - auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwendeten, müssten künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem sollen bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten.
Gesetz soll Ende Oktober 2009 in Kraft treten
Das vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.
weniger Information13.11.2008
Bundesregierung möchte Verbraucherschutz bei unerlaubter Telefonwerbung erweitern
Passend zu unserer Mitteilung vom 07.11.2008 hat die Bundesregierung nach Angaben der Pressestelle des Bundestages vom 10.11.2008 zum Bereich unerlaubter Telefonwerbung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/10734) vorgelegt. Die Bundesregierung strebt an, Verbraucher künftig besser gegen unerlaubte Telefonwerbung und ihre Folgen zu schützen. Besonders bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie Wett-, Lotterie- und Telekommunikationsdienstleistungen soll Abhilfe der Belästigungen geschafft werden.
Ausgangslage
Die Bundesregierung weist in dem Entwurf darauf hin, dass Werbetelefonate nach geltendem Recht immer dann rechtswidrig seien, wenn sie ohne Einwilligung des Verbrauchers erfolgten. Es handle sich dann um unlauteren Wettbewerb. Komme es jedoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sei es dem Verbraucher mangels beweisfähiger Angaben häufig nicht möglich, den Anrufer zu identifizieren.
Gesetzentwurf
Um eine effektive Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung in Zukunft zu gewährleisten, soll die Unterdrückung der Rufnummer bei Werbeanrufen ausgeschlossen werden. Verstöße dagegen sollem mit einer Geldbuße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Ferner soll den Verbrauchern bei allen telefonischen Verträgen über Dienstleistungen zukünftig noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zustehen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Dies galt bisher nur für am Telefon geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen. Bei sonstigen Dienstleistungen stehe Verbrauchern nach geltendem Recht unter Umständen überhaupt kein Widerrufsrecht zu, so die Regierung. Häufig werde diese Regelung durch Übersendung einer fingierten Auftragsbestätigung vom unseriösen Anbieter an den Verbraucher ausgenutzt, so dass "untergeschobene" Verträge aufgrund unerlaubter Telefonwerbung die Folge sein können. Mit der Neuregelung solle dem entgegen gewirkt werden.
Beratung im Bundesrat
Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf am 19.09.2008 beraten und unter anderem die vorgesehene Bußgeldhöhe von bis zu 50.000 Euro beanstandet, die bei einem Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung drohe. Es sei zweifelhaft, ob der erwünschte Abschreckungseffekt bei dieser Summe erreicht würde. Der Bundesrat hielt ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro für angebracht. Die Regierung stimmt diesem Vorschlag nicht zu, da ein höherer Bußgeldrahmen im Vergleich zu anderen Tatbeständen des Strafrechts unverhältnismäßig sei. Im Übrigen bleibe es weiterhin möglich, neben einer Geldbuße ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Telefonwerbeverbot von bis zu 250.000 Euro zu verhängen.
Den Gesetzentwurf können Sie hier herunterladen.
weniger Information12.11.2008
Schönheitsreparaturen - "regelmäßig" ist eine starre Klausel
Sollen Schönheitsreparaturen vom Mieter „regelmäßig“ binnen bestimmter Fristen ausgeführt werden, handelt es sich um eine „starre“ und mithin unwirksame Fristenregelung. Das hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 22.05.2008 (Az.: 8 U 205/07) entschieden.
Sachverhalt:
Mieter und Vermieter stritten über einen Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Schadensersatz. Maßgeblich für die Entscheidung war die Frage, ob die in der Anlage zum Mietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel über die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen, wonach diese „regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich“ werden, unwirksam ist oder nicht.
Die streitgegenständliche Klausel lautet wie folgt:
„§ 13, Nr.1 des Vertrages wird ersetzt durch folgende Regelung:
Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich:
In Küche, Bad, Toilette, Fluren - alle drei Jahre-
In allen übrigen Räumen - alle fünf Jahre –
Dabei sind die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen, Fußleisten,
Heizkörper und Heizrohre - alle fünf Jahre –
vorzunehmen.„
Die Klage des Vermieters vor dem Amtsgericht Schöneberg hatte keinen Erfolg. Der Vermieter richtete sich gegen das Urteil des Amstsgerichts mit der Berufung.
Entscheidung:
Das KG Berlin hat die die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hätte der Vermieter die Formulierung „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ gewählt, wäre für den Mieter erkennbar gewesen, dass es sich bei den genannten Fristen nur um eine Orientierungshilfe und nicht um einen starren Fristenplan handeln sollte. Dadurch, dass der Mieter vorliegend aber verpflichtet sein sollte, Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen, sei die Klausel aus Sicht eines verständigen, durchschnittlichen Mieters dahingehend zu verstehen, dass er die Schönheitsreparaturen spätestens innerhalb der genannten Fristen durchzuführen habe.
Das KG Berlin folgte daher den Ausführungen des AG in der angefochtenen Entscheidung, wonach es sich bei der Regelung um eine starre und damit unwirksame Klausel handele, § 307 I 1, II Nr. 1 BGB.
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des BGH vom 26. 9. 2007 hingewiesen habe, gebe diese zu einer anderen Betrachtungsweise keinen Anlass. Zwar hatte der Vermieter in dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt ebenfalls das Wort „regelmäßig“ in Verbindung mit der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verwendet. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag habe aber in einer danach folgenden Regelung die Formulierung enthalten, dass von den zuvor genannten Fristenzeiträumen abgewichen werden könne, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung der Fristen nicht erfordere. Eine solche Bestimmung fehle aber im vorliegenden Mietvertrag, so dass das KG Berlin sich nicht in Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung des BGH setzte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
weniger Information07.11.2008
Werbeanrufe eines Versandhauses
Verbraucher, die unerwünschte Werbeanrufe erhalten, können sich erfolgreich gegen den mitunter penetranten "Werbe-Klingel-Terror" wehren.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 13.12.2007 (Az.: 1 HK O 37/07), mit dem es einem Versandhaus verboten hat, private Telefonanschlüsse von Verbrauchern ohne deren Einwilligung anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten.
Sachverhalt:
Obwohl sie es nicht wollte, wurde die Kundin eines Versandhauses immer wieder mit Werbeanrufen bedrängt. Es nutzte auch nichts, dass sie die jeweiligen Anrufer aufforderte, das zu unterlassen. Als sie sich nicht mehr zu helfen wusste, wandte sie sich an die Verbraucherzentrale. Diese schickte dem Unternehmen eine Abmahnung und verklagte es auf Unterlassung derartiger Anrufe. Und zwar nicht nur bei der speziellen Kundin, sondern bei allen Verbrauchern, die nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben.
Entscheidung:
Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Coburg untersagte dem Beklagten solche Anrufe bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. Der Behauptung des Versandhauses, man habe nur wegen einer früheren Bestellung nachfragen wollen, schenkte es schon wegen der Vielzahl der Anrufe und nach Anhörung der angerufenen Verbraucherin keinen Glauben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kundin durch die Werbeanrufe unzumutbar belästigt worden war. Als nicht ausreichend sah es an, dass sich das Unternehmen freiwillig verpflichten wollte, die spezielle Verbraucherin nicht mehr anzurufen. Gegenüber allen anderen Verbrauchern wäre damit ein wettbewerbswidriges Verhalten nämlich nicht ausgeräumt gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
weniger Information06.10.2008
Mehr Rechte für Bahnfahrer
Fahrgäste sollen bessere Rechte bei Verspätungen bekommen. Das Bundeskabinett hat deshalb am 01.10.2008 einen Entwurf für ein Fahrgastrechtegesetz beschlossen. Er knüpft nach Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz an Regelungen einer bereits verabschiedeten EU-Verordnung an, die am 03.12.2009 in Kraft tritt und dann EU-weit verbindlich gilt. Das neue Fahrgastrechtegesetz soll noch vor der Hauptreisesaison 2009 in Kraft treten.
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr
Bei Unpünktlichkeit oder Ausfall eines Zuges soll das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine sog. Fahrpreisentschädigung zahlen müssen. Komme der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, seien 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liege die Verspätung bei 120 Minuten, seien 50 % des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag müsse dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem müsse das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn deshalb eine Übernachtung erforderlich wird.
Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 114 Euro gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, so dass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 19.51 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 % des Fahrpreises, also 28,50 Euro, erstattet.
Das Eisenbahnunternehmen soll aber nicht haften, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden konnte.
Beispiel: Einem LKW-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.
Das Eisenbahnunternehmen kann dem Gesetzentwurf zufolge von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).
Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 14,60 Euro, die planmäßige Ankunft ist um 15.35 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 % des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,65 Euro betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, soll der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen können.
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr
Für den Nahverkehr sollen weitergehende Regelungen getroffen werden. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.
Sei abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, soll er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen können. Voraussetzung sei allerdings, dass dieser Zug vom Beförderer selbst betrieben wird oder von einem Unternehmen, das dieselben Tarife verwendet. Ferner dürfe für den anderen Zug keine umfassende Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter - bestehen oder dieser zu Sonder- oder Charterfahrten eingesetzt werden.
Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, so dass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.
Wenn die Beförderung in die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt, soll der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen können, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch sei allerdings auf einen Betrag von 50 Euro begrenzt.
Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch um 0.43 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.17 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.38 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 50 Euro ersetzt.
Bei Ausfall des letzten nach 20.00 Uhr verkehrenden Zuges könne der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 1.00 Uhr des Folgetages erreichen könne. Auch hier sei der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 50 Euro begrenzt.
Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Balve im Sauerland am Mittwochabend mit der Regionalbahn zurück nach Menden im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Balve angekommen erfährt er, dass der letzte verkehrende Zug um 20.49 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 1.00 Uhr Donnerstag früh zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 50 Euro erstattet.
Haftung bei Personenschäden
Bei einem Eisenbahnunfall sollen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Werde ein Fahrgast getötet, betrage dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die EU-Verordnung in Kraft trete, würden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann könne kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 190.000 Euro.
Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, sollen gestärkt werden. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden sei und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, sollen die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet werden, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen sollen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren müssen, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sollen die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen dem Entwurf zufolge allerdings weniger umfangreich sein, zum Beispiel sollen die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen können. Außerdem dürfe die Verpflichtung zur Information über Fahrgastrechte durch die Verwendung einer Zusammenfassung erfüllt werden. Die Information selbst könne durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.
Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung
Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, sollen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen müssen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssten alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Beschwerden müssten innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens 3 Monaten beantwortet sein. Zusätzlich sollen Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet werden, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle habe, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden sei. Gesetzlich klargestellt soll werden, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit habe, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht sei hierbei an die Schlichtungsstelle Mobilität, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.
Den Gesetzentwurf können Sie hier herunterladen.
weniger Information24.09.2008
Bundesregierung möchte Rechts- und Verwaltungsvorschriften über unlauteren Wettbewerb angleichen
Die Rechts- und Verwaltungsrechtsvorschriften über unlauteren Wettbewerb in der Europäischen Union sollen harmonisiert werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (16/10145) vorgelegt. Er soll die Richtlinie des Europaparlaments und des Rates vom Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern umsetzen. Die Regierung verspricht sich davon, dass die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher nicht mehr beeinträchtigt werden. So soll der Binnenmarkt reibungslos funktionieren und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden, teilte die Bundestagspressestelle am 23.09.2008 mit.
Nach Ansicht der Bundesregierung soll die Richtlinie auch solchen rechtmäßig handelnden Unternehmen Schutz gewähren gegenüber Mitbewerbern, die sich nicht an die Richtlinie halten.
Die Regierung weist darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten die in der Richtlinie genannten Ziele weder unter- noch überschreiten dürfen. Allerdings nehme der Entwurf Teilbereiche der Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern aus. Sie gelte nicht für den Bereich des Vertragsrechts und lasse insbesondere Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen von Verträgen unberührt. Nicht erfasst werden auch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zu Gesundheits- und Sicherheitsaspekten.
weniger Information17.09.2008
Kennzeichnung von Fernsehdauerwerbesendung mit "Promotion" unzureichend
Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 09.09.2008 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass eine Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" nicht den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages entspricht (Az.: OVG 11 S 51.08).
Sachverhalt:
Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat in seiner Sitzung am 7.12.2007 beschlossen, die von ProSieben am 30.11.2007 ausgestrahlte Sendung „Meine Quelle“ als Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht als Dauerwerbesendung zu beanstanden. ProSieben hatte die Sendung zu Beginn der Ausstrahlung mit dem Schriftzug „Dauerwerbesendung“ angekündigt und sie im weiteren Verlauf lediglich als „Quelle-Promotion“ gekennzeichnet. In Vollziehung dieses Medienratsbeschlusses erließ der Medienrat am 28.12.2007 einen entsprechenden rundfunkaufsichtsrechtlichen Bescheid und forderte ProSieben auf, den Verstoß künftig zu unterlassen.
Bisheriger Prozessverlauf
Hiergegen hat ProSieben am 28.01.2008 Klage erhoben (Az.: VG 27 A 34.08), über die noch nicht entschieden ist. Am 29.01.2008 hat Pro Sieben um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das VG Berlin hat den Antrag von ProSieben mit Beschluss vom 26.05.2008 abgelehnt. Daraufhin hat ProSieben Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschluss des VG Berlin bestätigt.
Entscheidung:
Kernpunkt des Streits war die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung während des gesamten Verlaufs der Dauerwerbesendung zu erfolgen hat. Dies sei, so der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen, der darin liege, auch demjenigen Zuschauer, der sich erst während des Verlaufs der Sendung in das das Programm einschalte, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen. Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Dauer alsbald ihre Werbebotschaft offenbaren würden, sei dies bei u.U. redaktionelle Teile enthaltenden Dauerwerbesendungen nicht zwingend. Deshalb sei eine Kennzeichnung zu verlangen, die den Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich auch leicht erfassbar und damit unmittelbar erschließe. Insoweit sei die von der Landesmedienanstalt geforderte deutschsprachige Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung" dem englischsprachigen Begriff "Promotion" überlegen, weil Letzterer, mögen Anglizismen auch allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung bedürfe.
Konsequenzen
Zumindest bis zur Entscheidung im Klageverfahren darf eine Dauerwerbesendung damit nicht als "Promotion" gekennzeichnet werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg teilte am 03.06.2008 mit, dass sie dies im Aufsichtswege durchsetzen werde und zukünftige Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht sofort vollziehbar ahnden werde.
weniger Information11.09.2008
Wahrsagen und Kartenlegen
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9.9.2008 entschieden, dass die Darstellung handelsüblicher Spielkarten mit einem unrichtigen Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin auf einer Internetseite irreführend ist. Bei einem Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaube, könne der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere "Macht über die Karten" ausübe (Urteil vom 09.09.2008; Az.: I-20 U 123/08).
Sachverhalt:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre
Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten
handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen
Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint,
dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des
Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die
Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere
Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten,
besondere „Macht über die Karten“ zu haben. Außerdem werde der
Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre
Karten verwendeten.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht Wuppertal hatte mit Urteil vom 18. März 2008 einen Unterlassungsanspruch verneint. Auf die Berufung der Klägerin hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts das landgerichtliche Urteil aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch bejaht, weil die Beklagte irreführend geworben habe (§ 3, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Entscheidung:
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte mit dem
Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt
habe, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller
zustehe. Bei einem Verbraucher könne durch die unzulässige Nutzung
des Schutzrechts der Eindruck entstehen, dass die Beklagte besondere "Macht über die Karten" habe, gerade weil sie die abgebildeten Karten
verwende. Es sei unerheblich, dass Kartenlegen Aberglauben und
irrational sei. Entscheidend sei, welche Vorstellung ein Verbraucher
habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
06.09.2008
Abgemacht ist abgemacht
Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes bei Stornierung eines Kaufvertrages in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises stellt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. Schließt jemand einen Kaufvertrag, kann er später dem Verkäufer nicht entgegenhalten, er habe mangels Deutschkenntnissen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verstanden. Das hat die Pressesprecherin des AG München am 01.09.2008 mitgeteilt (Urteil vom 14.2.08; AZ 264 C 32516/07).
Sachverhalt:
Ende Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis
von 6800 Euro. Bereits 3 Tage darauf stornierte er den Kaufvertrag, weil sein
Vermieter nicht einverstanden war, dass er die alte, sich in der Wohnung befindliche Küche
ausbaute und seine eigene einbaute.
Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber – wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbart – 25 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz.
Der Kunde weigerte sich zu bezahlen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligten
ihn unangemessen und seien daher unwirksam. Er sei sich bei Vertragsabschluss
nicht bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen verbraucherfeindlichen und sittenwidrigen
Knebelung unterwerfen würde. Mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen
Sprache hätte er den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen.
Hätte er vom Inhalt gewusst, hätte er diesen niemals unterschrieben. Außerdem habe er
sich besonders redlich verhalten, weil er bereits nach 3 Tagen storniert habe.
Entscheidung:
Das Möbelhaus verklagte den Kunden darauf hin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung
von 1700 Euro und bekam von der zuständigen Richterin Recht:
Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
sei grundsätzlich möglich und wirksam, vorausgesetzt, dass dem Käufer – wie
hier geschehen – die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein
geringerer Schaden entstanden sei. Diese Vereinbarung benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Schließlich habe dieser einen Vertrag geschlossen, an den er sich grundsätzlich
auch zu halten habe. Wenn nun überhaupt ein Stornierungsrecht eingeräumt
werde, stelle dies bereits ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Dieses hätte auch
auf der Abnahme der Küche bestehen können, was dem Kunden mit Sicherheit nicht Recht
gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, dass
die Klägerin bei jedem Verkauf einer Küche auch Gewinn erzielt. Storniert der Kunde nun
aus Gründen, die er zu vertreten habe, den Vertrag, sei es nur billig zur Kompensation des
entgangenen Gewinns und sonstiger Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Schadenersatz
zu vereinbaren. Auch die Höhe von 25 Prozent sei vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden.
Die Behauptung des Kunden, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig
sei und er bei Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertrag nicht geschlossen
hätte, sei unerheblich. Schließlich habe der Beklagte diese unterschrieben.
Verstehe er sie nicht und schließe trotzdem den Vertrag, habe er sich das selbst zuzuschreiben
und könne dies der Klägerin nicht entgegenhalten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
10.07.2008
Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
Nach einem Urteil des Achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel bei der Anmeldung zur Teilnahme am Payback-Rabattprogramm unwirksam, mit der sich der Kunde im Wege einer sog. "Opt-out"-Erklärung mit der Zusendung von Werbung per E-Mail oder SMS einvertanden erklärt (Urteil vom 16.07.2008; Az.:VIII ZR 348/06). (Bei einer "Opt-out"-Erklärung muss der Verbraucher tätig werden und ein Kästchen ankreuzen, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will.)
Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback". Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.
Die mit "Einwilligung in Werbung und Markforschung" überschriebene Einwilligungsklausel lautet:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...
? Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."
Entscheidung:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Beklagten verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die oben angeführte Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E-Mail und SMS.
Zusendung von Werbung per Post
Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sei die Bestimmung an den §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung aufstellten. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Einwilligungsklausel nicht zu beanstanden. Aus § 4a BDSG ergebe sich insbesondere nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam sein soll, wenn sie in der Weise "aktiv" erklärt werde, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen müsse (sog. "Opt-in"-Erklärung). Vielmehr folge aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG, dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden könne, sofern sie – wie hier – besonders hervorgehoben werde.
Werbung durch E-Mail oder SMS
Dagegen sei die oben angeführte Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die vom Beklagten erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS beziehe. Insoweit greife zusätzlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stelle unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliege. Der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - in Abstimmung mit dem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständigen Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - entschieden, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen müsse, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (sog. "Opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar seien. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlange, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (sog. "Opt-in"-Erklärung).
Das Erfordernis einer gesonderten Erklärung ergebe sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 UWG umsetzen wollte. Nach dieser Richtlinie könne die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck komme. Diese Formulierung mache deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich sei. Eine solche Erklärung sei nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annehme.
Eine gesonderte Einwilligungserklärung sehe das von dem Beklagten verwendete Anmeldeformular nicht vor. Der Verbraucher könne in dem Formular zwar seine E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer angeben. Damit willige er nach der Formulargestaltung aber nur in die elektronische Information über "Extra-Punktechancen, Top-Aktionen und Neuigkeiten zu Payback …" ein, nicht aber in die Zusendung von Werbung jeglicher Art durch elektronische Post.
Zweite angegriffene Klausel
Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am "Payback"-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof dagegen nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die zweite, vom Kläger allerdings ohne Erfolg angegriffene Klausel sieht vor:
"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden ... Ihr Geburtsdatum ... benötigt. …"
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die Angabe des Geburtsdatums diene der Zweckbestimmung des Vertrags des Beklagten mit dem Verbraucher (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG). Schon angesichts der Vielzahl der Teilnehmer am Payback-Programm gehöre eine praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung der Programmteilnehmer zu den Vertragszwecken. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Bonusprogramm, welches nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund dreißig Millionen Teilnehmer habe, zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen in besonderer Weise geeignet.
Dritte angegriffene Klausel
Die dritte Klausel, die Gegenstand des Revisionsverfahrens war, lautet:
"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass auch diese Formularbestimmung nicht der Inhaltskontrolle unterliege (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Mitteilung der Rabattdaten durch das Partnerunternehmen diene, auch soweit es um eine Mitteilung der von den Teilnehmern unter Einsatz der Payback-Karte erworbenen Waren und Dienstleistungen gehe, ebenfalls der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses des Beklagten mit den Teilnehmern des Rabatsystems (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG). Die dem Bonusprogramm angeschlossenen Partnerunternehmen könnten von einer Vielzahl unterschiedlicher Rabattierungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die speziell von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung abhängen könnten. Angesichts dessen bedürfe der Beklagte der Kenntnis der vom Kunden bei dem Partnerunternehmen erworbenen Waren bzw. in Anspruch genommenen Dienstleistungen, um den Kunden über deren Punktestand vollständig, richtig, verständlich und nachprüfbar Auskunft geben zu können.
weniger Information10.07.2008
Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass ein Vermieter (im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB) keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen enthält und der Vermieter aufgrund dessen die Schönheitsreparaturen selbst übernehmen muss (Urteil vom 09.07.2008; Az.: VIII ZR 181/07).
Sachverhalt:
Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.
Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.
Bisheriger Prozessverlauf
Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen. Die Kläger haben sich gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag von monatlich 0,20 € je qm gewandt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.
Ergänzende Vertragsauslegung?
Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar.
Wegfall der Geschäftsgrundlage?
Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.
weniger Information10.07.2008
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthalten
Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 02.07.2008 (Az.:
8 A 10310/08.OVG).
Sachverhalt:
Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen „Mousseux Orange“ her. Es wird in einer schaumweinähnlichen Glasflasche mit den Etikettangaben „mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ vertrieben. Das Land sah in Etikettierung und Aufmachung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen.
Entscheidung:
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.
Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei „Wein“ als Grundbestandteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtaufmachung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die Etikettangaben „mit Sekt & Orange“ und „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ machten deutlich, dass es sich um ein aus mehreren Bestandteilen hergestelltes Mischgetränk handele. Eine Täuschungsgefahr darüber, dass stattdessen ein „Sekt“ oder ein „Sekt-Orange“ vorliege, bestehe nicht.
weniger Information03.07.2008
Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag
Eine "Farbwahlklausel" ist unwirksam, wenn sie dem Mieter bereits während der Mietzeit vorschreibt, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2008 (Az.: VIII ZR 224/07) entschieden.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt:
"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."
Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
weniger Information19.05.2008
Irreführender Hinweis auf die Herkunft von Lebensmitteln
Das Landgericht Offenburg untersagte der EDEKA Südwest die Kennzeichnung mit dem Slogan "Frisch aus unserer Region", wenn das Produkt nicht aus der Region stammt, die der Käufer aufgrund des Herkunftshinweises erwarten darf (Urteil vom 26.03.2008; Az.: 5 O 114/07 KfH).
Sachverhalt:
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das Unternehmen EDEKA hatte unter seiner Marke "Gut & Günstig" Speisequark verkauft, auf dessen Deckel der Hinweis "Frisch aus unserer Region" gedruckt war.
Verkauft wurde der so gekennzeichnete Quark unter anderem in Stuttgart und Konstanz. Der Genusstauglichkeitsstempel ließ jedoch vermuten, dass das Produkt aus dem Saarland stammte.
Entscheidung:
Verbraucher verstünden einen Hinweis auf den regionalen Ursprung eines Lebensmittels als Qualitätsmerkmal, mit dem sie zum Beispiel Frische, kurze Transportwege oder die Haltung landestypischer Tierrassen verbänden, so die Verbraucherzentrale. Die Verwendung des Slogans "Frisch aus unserer Region" lasse zu Recht erwarten, dass es sich um die Region handele, in der der Kauf getätigt wird. Ein Slogan ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale also irreführend, wenn Lebensmittel mit diesem regionalen Hinweis in Stuttgart und Konstanz verkauft, aber wie hier beispielhaft in Saarbrücken produziert worden sei.
Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Offenburg. Keineswegs könne unter Berufung auf die Funktion der EDEKA als Regionalgesellschaft der gesamte südwestdeutsche Raum als „unsere Region“ interpretiert werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Firma EDEKA hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 4 U 67/08) eingereicht.
Zusatzinfo:
Aus Sicht der Verbraucherzentrale hat das Urteil weitreichende Folgen: „Die Richter machen deutlich, das bei der Interpretation regionaler Herkunftsangaben die Verbrauchervorstellung (und nicht etwa die des Verkäufers) zugrunde zu legen ist“, so Dr. Eckhard Benner, verbraucherpolitische Sprecher der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
19.05.2008
Zahlungs- und Stornobedingungen von Reiseveranstalter DERTOUR bei Olympiareisen ungültig
Die von dem Reisveranstalter DERTOUR im Zusammenhang mit dem Verkauf von Reisen zu den Olympischen Sommerspielen in Peking 2008 verwendeten Entgeltklauseln zu den Zahlungsbedingungen bzw. den Stornokosten sind teilweise unwirksam. Diese Auffassung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 02.05.2008 (Az.: 2-02 O 438/07) vertreten.
Sachverhalt:
Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg).
Im Beispiel der Verbraucherzentrale hatte ein Ehepaar eine Olympia-Reise vom 6. bis zum 16. August mit Flug und Hotelunterkunft für 7.396 Euro sowie Eintrittskarten für die Eröffnungsfeier und vier Wettbewerbe (Schwimmen, Turmspringen, Basketball und Reiten) für insgesamt 962 Euro gebucht. Bei einer Stornierung nach dem 1. Februar sollte das Ehepaar 5.916 Euro Stornokosten für die Reise und zusätzlich 962 Euro - der volle Preis der Eintrittskarten - bezahlen. Selbst wenn das Paar zwei Ersatzteilnehmer für die Reise finden würde, müsste es nach den Stornobedingungen jeweils 500 Euro Bearbeitungskosten und 30 Prozent des Wertes der Eintrittskarten, insgesamt also 1.288 Euro, an DERTOUR bezahlen.
Im Rahmen der Klage verlangte die Verbraucherzentrale von dem Reiseunternehmen, bestimmte Klauseln in deren Reiseprospekt, die Zahlungsbedingungen und Stornokosten
betreffen, nicht zu verwenden, weil diese gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen.
Entscheidung:
Diese Auffassung teilte die 2. Zivilkammer und verwarf den Einwand der Beklagten, dass deren Vertriebspraktiken handelsüblich seien und es in der Vergangenheit zu keinen Einwänden der Kunden oder sonstige Probleme gekommen sei. Die 2. Zivilkammer führt in ihrer Entscheidung aus:
„…Die Klauseln, nach denen Eintrittskarten nach Bestätigung sofort, spätestens
innerhalb von 14 Tagen voll bezahlt werden müssen, bei der Bestätigung der Reise eine
Anzahlung von 50 Prozent des Reisepreises zu leisten ist und die Restzahlung bis 01.
Februar 2008 zu erfolgen hat (Klauseln Nr. 1 bis 3 des Klageantrags), verstoßen gegen § 307 II Nr. 1 BGB…. Insbesondere tragen die Klauseln der gesetzlichen Regelung des§ 651k BGB nicht Rechnung. Gemäß § 651k IV BGB darf ein Reiseveranstalter
Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern,
wenn zuvor ein Sicherungsschein an den Reisenden übergeben worden ist. Von dieser
Regelung darf gemäß § 651m BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen
werden.…
…Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln, nach denen Stornokosten für Reisen
bis zum 31.01.2008 bei 60% des Reisepreises und ab dem 01.02.2008 bei 80% des
Reisepreises liegen, bei Weiterverkauf der stornierten Reise eine Bearbeitungsgebühr
von 500,00 Euro erhoben wird, dass die Stornokosten für Eintrittskarten 100 % des
Preises betragen und bei einem Weiterverkauf von stornierten Eintrittskarten eine
Bearbeitungsgebühr von 30% des Preises erhoben wird (Klauseln Nr. 4 bis 7 des
Klageantrags), verstoßen gegen § 308 Nr. 7 a), b) BGB. Unabhängig davon, ob nach
Maßgabe der kundenfeindlichsten Klauselauslegung die Höhe der pauschalierten
Stornokosten angesichts der erheblichen Zeitablaufes, der zwischen Stornierung und
ursprünglichem Reiseantrittsdatum liegt, schon für sich allein eine unangemessen hohe
Vergütung im Sinne des § 308 Nr. 7 BGB annehmen lassen, liegt ein Verstoß gegen§ 308 Nr. 7 a), b) BGB bereits darin, dass den Kunden durch die gewählte
Klauselformulierung bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ausdrücklich der
Nachweis gestattet wird, dass der tatsächlich angemessene Betrag wesentlich niedriger
als der pauschaliert von der Beklagten geltend gemachte Betrag an Stornokosten ist….
….Die von der Klägerin schließlich beanstandete Klausel, nach der hinsichtlich der
Eintrittskarten bei Stornierung eine Abrechnung erst nach Beendigung der olympischen
Spiele vorgenommen werden kann bzw. wird (Klausel Nr. 8 des Klageantrages),
verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Kunden der Beklagten unangemessen
benachteiligt…. Zudem enthält die Klausel keinerlei Aussage darüber, wann nach
Beendigung der olympischen Spiele eine Abrechnung dem Kunden gegenüber erfolgen
soll. Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die
Beklagte und die von ihr verwendete Klausel dar.….“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
05.05.2008
Verbraucherpolitischer Bericht 2008 vorgestellt
Bundesminister Horst Seehofer hat am 23.04.2008 den Verbraucherpolitischen Bericht 2008 vorgelegt. Der Bericht gibt einen Überblick über die verbraucherpolitischen Ergebnisse und bedeutende verbraucherpolitische Maßnahmen der 16. Legislaturperiode.
"Die Bundesregierung hat die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher in dieser Legislaturperiode wesentlich gestärkt und mehr Transparenz geschaffen", sagte Bundesverbraucherminister Horst Seehofer bei der Vorstellung des Verbraucherpolitischen Berichts.
"Dort, wo die Gesundheit der Menschen gefährdet ist oder Verbraucher illegalen Praktiken ausgesetzt sind, müssen Gesetze und Regelungen eingreifen", sagte Bundesminister Seehofer. "Wir wollen aber nicht unnötig Bürokratie erzeugen und Lebensstile vorschreiben. Oft reichen auch mehr Information und Transparenz aus."
Große Fortschritte seien vor allem im Bereich der Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelkennzeichnung erreicht worden. Dazu gehöre die grundlegende Neustrukturierung des nationalen Lebensmittel-, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts. Mit Umsetzung des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Modernisierung der Lebensmittelüberwachung sei die Lebensmittelüberwachung verbessert und Kontroll- und Überwachungslücken geschlossen worden.
Zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen sei die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Anbieterseite in wichtigen Lebensbereichen gestärkt worden. Beispiele seien das Versicherungsvertragsgesetz, die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung sowie die Verbraucherkreditrichtlinie. "Wir arbeiten derzeit an neuen Regelungen, um die Menschen vor untergeschobenen Verträgen oder unzulässiger Telefonwerbung zu schützen", sagte Bundesverbraucherminister Seehofer.
Neue Maßstäbe für mehr Transparenz setze ferner das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Darüber hinaus habe die Bundesregierung die Informationsarbeit der Verbraucherorganisationen mit institutioneller wie auch projektbezogener Förderung unterstützt.
Der Verbraucherpolitische Bericht greift auch die Themen Ernährung und Gesundes Leben auf. Der Schutz vor Passivrauchen sei von der Bundesregierung mit dem Bundesnichtraucherschutzgesetz effektiv vorangebracht worden. Die Länder hätten mitgezogen: ab dem 1. Juli 2008 würden in allen Bundesländern vergleichbare Regelungen für öffentliche Einrichtungen sowie für Gaststätten gelten. Weitere Schwerpunkte seien der Aktionsplan Ernährung und Bewegung, der Aktionsplan gegen Allergien sowie Forschungsergebnisse zum Ernährungsverhalten.
Den Verbraucherpolitischen Bericht können Sie hier herunterladen.
05.05.2008
Sammelklage gegen Gaspreiserhöhung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29.04.2008 entschieden, dass eine Preiserhöhungsklausel, die das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolge, unwirksam ist (Az.: KZR 2/07).
Sachverhalt:
Etwa 160 private Kläger haben sich mit dem beklagten Gasversorgungsunternehmen, das Ostsachsen mit Erdgas beliefert (ENSO Erdgas GmbH Dresden), um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen gestritten.
Die Kläger sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der Beklagten. In den Gaslieferungsverträgen heißt es jeweils, dass die Beklagte berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge. Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Juni und 1. November 2005 sowie zum 1. Januar und 1. April 2006.
Das Landgericht Dresden hatte festgestellt, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Oberlandesgericht Dresden hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Entscheidung:
Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof sieht in der Preisänderungsklausel des Gaslieferungsvertrags eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel stelle eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Gaskunden dar. Bei der Prüfung, ob eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, müsse von der für den Kunden ungünstigsten Auslegung ausgegangen werden. Danach berechtige die hier in Rede stehende Preisänderungsklausel die Beklagte zwar, verpflichte sie aber nicht, bei einem veränderten Gaseinkaufspreis den Lieferpreis anzupassen. Nach dieser Auslegung sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Preisanpassung nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandpreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt habe. Damit würden die Folgen von Schwankungen des Einkaufspreises einseitig dem Kunden auferlegt.
Dem Argument der Beklagten, die Preisänderungsklausel sei deshalb wirksam, weil auch die (bis zum 7. November 2006 für Tarifkunden geltende) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) keine Kriterien für Preisanpassungen formuliere, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Da der Gasversorger, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) entschieden hat, nach der Verordnung den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, sei er bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung sehe demgegenüber die vertragliche Preisanpassungsklausel gerade nicht vor.
Schließlich hat es der Bundesgerichtshof auch abgelehnt, der Beklagten an Stelle der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung in ergänzender Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht einzuräumen. Da beide Vertragsparteien den Vertrag nach zweijähriger Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten, sei es für die Beklagte nicht unzumutbar, wenn sie den Gaspreis innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erhöhen könne.
weniger Information05.05.2008
Bundesnetzagentur unterbindet Spam-Anrufe, die mit dem Gewinn kostenloser Stromlieferungen locken
Die Bundesnetzagentur greift erneut in einem besonders drastischen Fall von Telefon-Spam durch. Sie hat in der 17. Kalenderwoche (Woche vom 21.04.2008) die Abschaltung mehrerer (0)137er Rufnummern wegen Rufnummern-Spam angeordnet und die Rechnungslegung und Inkassierung für Verbindungen zu diesen Rufnummern untersagt. Das teilte die Behörde am 29.04.2008 mit.
Damit würden die Verbraucher geschützt, die einen Anruf auf eine durch Spam beworbene Rufnummer getätigt hätten und es werde ihnen ermöglicht, die Entgelte hierfür nicht zu bezahlen. Letztlich erhalte dann auch der Spammer für die provozierten Anrufe keine Auszahlungen.
Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, erklärt hierzu: "Dies ist der effektivste Weg, diese Form der missbräuchlichen Nummernutzung wirtschaftlich unattraktiv zu machen und damit schließlich Spam einzudämmen."
Die Verbraucher hätten einen Anruf erhalten, bei dem eine der unten genannten (0)137er Rufnummern beworben worden sei. Im Rahmen dieser Anrufe seien den Verbrauchern Gewinne in Form von kostenlosen Stromlieferungen in Aussicht gestellt worden. Um den versprochenen Preis zu erhalten, sollten die Angerufenen eine der angegebenen Rufnummern anrufen. Den Verbrauchern wurde zudem suggeriert, dass der Anruf von ihrem örtlich zuständigen Stromlieferanten komme. Bei Rückruf zur genannten Rufnummer sei über eine Bandansage ein Gewinnversprechen für eine kostenlose dreijährige Stromlieferung erfolgt. Vor der Gewinnermittlung sollte der Kunde die Nummer seines Stromzählers über die Tastatur eingeben. Dem Anrufer wurde ferner mitgeteilt, dass eine wiederholte Teilnahme die Gewinnchancen erhöhe.
Folgende Rufnummern sind von der Anordnung der Bundesnetzagentur betroffen: (0)137 770 8030, (0)137 770 8050, (0)137 770 8060, (0)137 710 7102, (0)137 710 7104, (0)137 710 7105, (0)137 799 6020. Weitere Maßnahmen sind nach Mitteilung der Bundesnetzagentur in Vorbereitung.
weniger Information02.05.2008
Bundesnetzagentur legt erstmals verbindliche Standards für den Einzelverbindungsnachweis fest
Die Bundesnetzagentur hat jetzt erstmals verbindliche Mindeststandards für den sog. "Einzelverbindungsnachweis" festgelegt. Das teilte die Behörde am 25.04.2008 mit. Die Festlegung war nach der Änderung des Telekommunikationsgesetzes möglich geworden. Der Verbraucher hat einen Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er diese zuvor bei seinem Telekommunikationsanbieter beauftragt hat. Erstmals gilt dieser Anspruch auch für Datendienste, z. B. Internetverbindungen oder SMS.
Festgelegt wurden zum einen die notwendigen Angaben und zum anderen die Form des Standardnachweises, die im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate umzusetzen sind.
Zwingende Angaben bei Telekommunikationsverbindungen
Zwingende Angabe ist neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer , von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht, auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Soweit der Teilnehmer die ungekürzte Mitteilung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gewählt hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen.
Zwingende Angaben bei Internetverbindungen
Bei Internetverbindungen besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht. Der Ausweis hat mindestens auf Tagesbasis zu erfolgen. Bei Kontingenten (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt.
Bei vertraglichen Vereinbarungen von sog. "Flatrates" muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist.
Beim Call-by-Call, der Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren, muss zur Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im Einzelverbindungsnachweis angegeben werden. Diese Regelung ist in zwölf Monaten umzusetzen.
Form der Angaben
Für die Form der Angaben wurden folgende Festlegungen getroffen:
- Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers
grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen.
- Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im
Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet
abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form
unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf
Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform
bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den Bereitstellungskosten
orientiertes Entgelt verlangen kann.
- Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises
ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises
(z. B. per SMS oder E-Mail) zu benachrichtigen.
- Im Falle der Sperre des Anschlusses kann der Teilnehmer den
Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papierform verlangen.
„Die neuen Regelungen schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen den
Bedürfnissen der Verbraucher und aktuellen Entwicklungen auf dem Festnetz und
Mobilfunkmarkt. Sie sichern langjährig bewährte Standards und sind
entwicklungsoffen für neue, innovative Produkte“, sagte Matthias Kurth,
Präsident der Bundesnetzagentur.
01.05.2008
Verbraucherinformationsgesetz
Am 9. November 2007 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Heute tritt es endgültig in Kraft. Das Gesetz besteht aus 4 Artikeln. Kernstück des Gesetzes ist Artikel 1. Artikel 1 enthält das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG). "Dieses Gesetz ist ein Meilenstein in der Geschichte des Verbraucherschutzes", sagte Bundesverbraucherminister Horst Seehofer.
Artikel 1: Verbraucherinformationsgesetz
Wie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) gestern mitteilte, könne künftig jeder Bürger, unabhängig von seinem Wohnsitz und ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf, von den Behörden Informationen verlangen über alle Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, also Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände wie Spielzeug, Kleidung, Reinigungsmittel sowie Wein. Ansprechpartner seien hauptsächlich die zuständigen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden der Länder. Auf Bundesebene seien es vor allem das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).
Die Behörden seien verpflichtet, dem Bürger seine Fragen zu beantworten oder Akteneinsicht zu erteilen, und zwar regelmäßig innerhalb von vier Wochen. Weigere sich die Behörde, könne der Bürger dagegen Widerspruch einlegen.
Für die Erteilung der Auskünfte könnten die Behörden, je nach Arbeitsaufwand, Gebühren berechnen. Bei Bundesbehörden würden die Gebühren für einfachere Auskünfte 5 bis 25 Euro und für schwierige Auskünfte 30 bis 250 Euro betragen, die in besonders schwierigen Einzelfällen verdopppelt werden könnten. Die Gebühren für Auskünfte bei den Landesbehörden würden durch Landesrecht geregelt. [Auskünfte im Fall von Rechtsverstößen sind kostenfrei.]
"Wir wollen, dass die Menschen in unserem Land über das Verbraucherinformationsgesetz und damit über ihre neuen Rechte Bescheid wissen", sagte Bundesminister Seehofer. "Deshalb haben wir eine Informationshotline und die Webseite www.vig-wirkt.de eingerichtet."
Unter www.vig-wirkt.de erhalte der Bürger ab sofort wichtige Informationen zum neuen Gesetz, zum Beispiel Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Unter der Telefonnummer 01805-844 544 könnten sich die Bürgerinnen und Bürger über ihre neuen Rechte informieren. Die Hotline ist nach Auskunft des (BMELV) vom 2. bis zum 31. Mai 2008, Montags bis Freitags in der Zeit von 9 bis 17 Uhr freigeschaltet. Die Kosten für einen Anruf würden 14 Cent pro Minute betragen.
Artikel 2 und 3: Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie des Weingesetzes
Ein kleines Wörtchen mit großer Wirkung: In § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurde das Wort "kann" durch "soll" ersetzt. Diese Änderung führt nach Auffassung des BMELV dazu,
dass die Behörden die Öffentlichkeit noch stärker als bisher über
Gesundheitsrisiken durch Lebensmittel und Futtermittel, kosmetische
Mittel sowie Bedarfsgegenstände informieren sollen – und
zwar auch unter Namensnennung der betroffenen Firmen.
Außerdem sind jetzt die Staatsanwaltschaften verpflichtet, die
zuständigen Behörden in bestimmten Fällen unverzüglich über die Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren (§ 42 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches).
Durch Verweise
im Weingesetz gelten vorstehende Regelungen auch für Fälle aus dem Anwendungsbereich des Weingesetzes. Zugleich bestimmt der neue § 52a des Weingesetzes, dass für die Verbraucherinformation das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend gilt.
Artikel 4: Inkrafttreten
Artikel 4 enthält lediglich zwei Absätze mit Bestimmungen zum Inkrafttreten des Gesetzes.
weniger Information27.03.2008
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schlägt Maßnahmen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich vor
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt. Er befindet sich nun in der Ressortabstimmung. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor so genannten "untergeschobenen" Verträgen geschützt werden. Damit ist der Wechsel eines Telefonanbieters oder die Umstellung der Betreibervorauswahl auf Initiative eines neuen Anbieters gemeint, ohne dass der Anschlussinhaber dem zugestimmt hat.
Dem neuen Anbieter ist es derzeit möglich, mündlich den Telefonvertrag des Kunden ohne dessen Einverständnis beim bisherigen Anbieter zu ändern. In der letzten Zeit ist es hier verstärkt zu Missbräuchen gekommen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hierzu: "Künftig soll ein neuer Anbieter den Telefonvertrag nur noch ändern können, wenn er nachweist, dass der Kunde dies auch wirklich möchte. Eine Umstellung des Vertrages durch den neuen Anbieter auf Zuruf soll ausgeschlossen werden."
Darüber hinaus ist eine Neugestaltung des 0180-Rufnummernbereichs geplant. 0180-Nummern werden von vielen Unternehmen als Servicenummern benutzt. Feste Preise gelten bislang nur für Anrufe aus den Festnetzen. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen sind hingegen häufig recht hoch und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nur schwer erkennbar. "Zukünftig soll es auch feste Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen geben, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Werbung mitgeteilt werden", erläutert Bundesminister Glos. Die Neuregelung soll auch den Weg für kostenlose Warteschleifen frei machen. Bislang hängen viele Verbraucherinnen und Verbraucher oft in teuren Warteschleifen fest. Zukünftig soll es für die Unternehmen möglich sein, kostenlose Warteschleifen auch für Anrufe bei 0180-Nummern einzurichten.
Der Gesetzentwurf sorgt ferner dafür, dass die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen die seit vergangenem Sommer geltenden Roaming-Gebühren Bußgelder verhängen kann.
Die förmliche Abstimmung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben ist eingeleitet.
27.03.2008
Prospektwerbung mit einem Rabatt auf Musterküchen
Die Werbung mit kräftigen Rabatten wollen Konkurrenzbetriebe häufig gerichtlich verbieten lassen. Keinen Erfolg haben sie aber mit der Argumentation, in einem Werbeprospekt sei zwar die preisreduzierte Warengruppe genannt, es fehle aber an der Abbildung von Einzelangeboten. Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und wies den Antrag zurück, einem Möbelhaus die Werbung mit Rabatten für Musterküchen zu untersagen (Urteil vom 24.01.2008; Az.: 1HK O 2/08).
Sachverhalt:
Geklagt hatte eine Möbelhändlerin, die Anfang Dezember 2007 Kenntnis von einem Werbeprospekt der Konkurrenz erhielt. In dem Prospekt war ein „Musterküchen-Abverkaufs-Rabatt“ von „bis zu 80 %“ angekündigt. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidriges Verhalten, weil es an Abbildungen solcher Musterküchen fehlte. Sie beantragte beim Landgericht Coburg, dem Möbelhaus die Werbung durch einstweilige Verfügung zu untersagen.
Entscheidung:
Das Landgericht Coburg wies den Antrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts entsprach der Prospekt dem Gebot, bei Preisnachlässen die Bedingung für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Es müssten nicht unbedingt beispielhaft verschiedene Einzelstücke im Prospekt abgebildet werden. Denn der Begriff „Musterküche“ bezeichne ersichtlich Küchen, die in den Verkaufsräumen der Beklagten aufgestellt sind. Der angesprochene Verbraucher wisse daher ebenso wie auch die Konkurrenz, welche Ware reduziert sei. Von einer Irreführung könne ebenfalls nicht die Rede sein.
weniger Information
27.03.2008
Unlauterer Wettbewerb im Münzhandel - " 2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland"
Ein Münzversandhaus hatte u.a. für " 2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland" geworben. Die Wettbewerbszentrale (branchenübergreifende und unabhängige Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft) sah darin unlauteren Wettbewerb aufgrund irreführender Werbung. Das Landgericht Konstanz hat das Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung dieser und anderer Werbeaussagen verurteilt (Urteil vom 10.01.2008, Az.: 8 O 57/07).
Sachverhalt:
Im Jahr 2007 gingen bei der Wettbewerbszentrale einige Hinweise auf irreführende Werbung in der Münzhandelsbranche ein. Mehrere davon betrafen das verurteilte Münzversandhaus. Dieses hatte sich im Briefkopf eines Werbe-Rundschreibens als „Vertriebsstelle für Euro-Proben Deutschland“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang ein schwarz-rot-goldenes Balkenelement verwendet. Unter dem beanstandeten Vertriebsnamen wurden außerdem verschiedene privat gefertigte „Euro“-Medaillen u. a. als „2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland“ oder „2-Euro Slowenien 2007 mit 999 Goldauflage“ beworben.
Entscheidung:
Die Wettbewerbszentrale hatte den Briefkopf mit dem Balkenelement als irreführend beanstandet. Das Gericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen: Der Briefkopf mit dem Balkenelement erwecke den Anschein, dass man es mit einer offiziellen Stelle zu tun habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Dies gelte umso mehr, als die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich eine Vertriebsstelle für Sondermünzen betreibe.
Auch die Werbung mit den "Euro"-Medaillen hielt das Gericht für irreführend: Es werde über die tatsächliche Beschaffenheit der Medaillen getäuscht und so der Eindruck erweckt, es handele sich um Probeprägungen, die in Zukunft als Zahlungsmittel verwendet werden können. Tatsächlich handele es sich jedoch um privat hergestellte Medaillen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, da es hierfür wohl kaum einen entsprechenden Sammlermarkt gebe.
Gegen das Urteil hat das beklagte Unternehmen nun Berufung eingelegt.
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Branche. Bei derartigen Werbeaussagen besteht nicht nur die Gefahr, dass potentielle Münzsammler über den Wert der angebotenen Produkte getäuscht werden. Vielmehr wird auch der Wettbewerb zu Lasten der korrekt werbenden Münzhändler verzerrt.“, erklärt Rechtsanwältin Susanne Jennewein, Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart.
Auch gegen ähnlich gelagerte Werbung anderer Unternehmen für „Probe-Prägungen“ oder „Euro-Proben“, die nicht von autorisierten Münzprägestätten, sondern privat hergestellt wurden, geht die Wettbewerbszentrale vor. Ein weiteres Urteil des Landgerichts Hildesheim wird ebenfalls in diesem Jahr erwartet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Unternehmen hat Berufung eingelegt.
Zusatzinformationen:
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Branche. Bei derartigen Werbeaussagen besteht nicht nur die Gefahr, dass potentielle Münzsammler über den Wert der angebotenen Produkte getäuscht werden. Vielmehr wird auch der Wettbewerb zu Lasten der korrekt werbenden Münzhändler verzerrt.“, erklärt Rechtsanwältin Susanne Jennewein, Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart.
Auch gegen ähnlich gelagerte Werbung anderer Unternehmen für „Probe-Prägungen“ oder „Euro-Proben“, die nicht von autorisierten Münzprägestätten, sondern privat hergestellt wurden, geht die Wettbewerbszentrale vor. Ein weiteres Urteil des Landgerichts Hildesheim wird ebenfalls in diesem Jahr erwartet.
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26.03.2008
Neues Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen
In wenigen Tagen, am 1. April 2008, wird die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft treten. Damit sollen die Muster für Belehrungen über Widerrufs- und Rückgaberechte der Verbraucher noch klarer gefasst werden.
Bei bestimmten Verbraucherverträgen (z.B. in Form von Haustürgeschäften oder in Form von Fernabsatzverträgen [wie etwa der Verkauf über das Internet]) haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Teilweise kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind.
In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist nach Auffassung des Ministeriums unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt möchte das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.
Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.
Den derzeit aktuellen Text der Verordnung können Sie
hier herunterladen.
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19.03.2008
Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für geplatzte Lastschrift unzulässig
Das OLG Hamm hält eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für eine geplatze Lastschrift nicht für rechtens. Es hat eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Luftfahrtunternehmens Germanwings mit Urteil vom 31.01.2008 gekippt (Az.: 17 U 112/07).
Sachverhalt:
Germanwings ist insbesondere im Bereich der Beförderung von Privatkunden
tätig. Dabei verwendet das Unternehmen regelmäßig gegenüber Verbrauchern ihre
Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Darin heißt es unter Art. 4.5.3 (f):
"Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung
akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt so lange als vorläufig entrichtet, bis
wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass der von
uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder
teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend
gemacht wird."
Weiter heißt es unter Art. 4.6.2 (e):
"Wenn einer der in Art. 4.5. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine
Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, in den
in Art. 4.5.3 (f) aufgeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch
verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten
von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung
(Art. 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und
nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer
Schaden entstanden ist, und unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen.
Unter Art. 17 (Entgeltordnung) heißt es:
,,Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung."
Germanwings verweist auf den Mehraufwand im Falle der Rücklastschrift. Das Unternehmen stellt die einzelnen Abwicklungsschritte, die Kosten verursachten, wie folgt dar:
- automatisierter Einzug des Flugpreises durch einen Spezialanbieter
- Meldung der Rücklastschrift an die Beklagte
- Abgleich der Daten
- Einbuchung der nicht beglichenen Forderung gegen den Kunden einschließlich
Rücklastschriftpauschale
- Sperrung der Bankdaten des Kunden
- Schreiben an Kunden mit Hinweis auf die Rücklastschrift und Bitte um Zahlung
per Überweisung
- zeitnahe Überwachung der eigenen Konten auf Zahlungseingänge des Kunden.
Wenn kein Zahlungsausgleich nach Ablauf einer vom Einzelfall abhängigen Zeitspanne
erfolge, seien weitere Maßnahmen erforderlich:
- erneutes Schreiben an Kunden sowie insbesondere der Versuch einer
telefonischen Kontaktaufnahme
- Setzen des Kunden auf eine sog. Watchlist
- Treffen von Maßnahmen, dass die Kunden, die das Beförderungsentgelt nicht
entrichtet haben, auch nicht befördert werden.
Kostenmäßig stelle sich ihr Schaden wie folgt dar:
- Sachkosten und Kosten Dritter: 12,33 €
- zusätzliche Personalkosten: 40,15 €.
Insgesamt belaufe sich der typischerweise durch eine Rücklastschrift verursachte
Schaden auf 52,48 €. Die von ihr erhobene pauschale Bearbeitungsgebühr von
50,00 € sei daher nicht überhöht.
Das Landgericht Dortmund hatte die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB bereits im vergangenen Jahr verworfen. Germanwings legte Berufung ein.
Entscheidung:
Das OLG Hamm hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen.
Zwar sei bei Rücklastschrift dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu bejahen. Anspruchsgrundlage sei insoweit § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241
Abs. 1 BGB. Der Fluggast sei wegen
der ihm von Germanwings eingeräumten Möglichkeit, Flüge über das Internet oder
ein Call-Center zu buchen und die Zahlung ausschließlich über Bankeinzug oder
Kreditkarte zu leisten, verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren
Deckung auf seinem Konto vorzuhalten.
Trotz der grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung sei die Klausel von Germanwings,
mit der diese pauschal eine Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift von 50,00 € pro Buchung von ihren Kunden fordert, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Als Schaden erstattungsfähig seien nur die Kosten und Gebühren, die Germanwings den
Banken bzw. ihrer mit dem Lastschrifteinzug betrauten Vertragspartnerin zu erstatten
habe. Hierbei handele es sich um zusätzlichen Aufwand, mit dem Germanwings durch
Dritte belastet werde. Dieser Schaden sei auch ursächlich auf die Nichteinlösung der Rückbuchung zurückzuführen. Etwas anderes gelte allerdings für die eigenen Personal- und Sachkosten von Germanwings. Bei Germanwings dienten der Personaleinsatz und weiterer Sachaufwand nach
Rücklastschrift der Erfüllung der Geldforderung gegen den Kunden aus dem Beförderungsvertrag
bzw. der Geltendmachung der Schadenspauschale. Das seien allgemeine
Vertragskosten, die nicht auf der Nichteinlösung der
Lastschrift beruhen und im Geschäftsverkehr bei wertender Betrachtung als eigene
Mühewaltung außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegen.
Dieser Aufwand gehöre deshalb zum Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich von Germanwings. Der erstattungsfähige
Schaden belaufe sich nur auf einen Bruchteil der von Germanwings aufgelisteten
Personal- und Sachkosten. Die von Germanwings nach ihren Beförderungsbedingungen
geforderte pauschale Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift von 50,00 €
pro Buchung übersteige damit in erheblichem Maße die erstattungsfähigen Kosten.
Darüber hinaus erweise sich die Vertragsklausel von Germanwings auch aus einem anderen Grund als
unwirksam. In ihrer Kostenaufschlüsselung der Rückabwicklungspauschale, die mit
insgesamt 52,48 € abschließe, lege Germanwings den "schlimmsten" Fall zugrunde. Zahle der Kunde umgehend, falle aber nur ein
Teil des von Germanwings im Einzelnen dargelegten Aufwandes an.
18.03.2008
Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung
Bundesministerin Brigitte Zypries und Bundesminister Horst Seehofer haben am 11.03.2008 ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt.
Unerwünschte Telefonwerbung habe sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Erläuterung der geplanten Maßnahmen
"Verbraucherinnen und Verbraucher können sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die geplanten Maßnahmen.
"Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge. Das werden wir ändern", sagte Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer. "Unsere Vorschläge schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein", so Seehofer weiter.
Geltendes Recht
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 UWG). Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 9 UWG). Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor (§ 10 UWG). Unseriöse Firmen setzen sich aber nach Ansicht der Bundesregierung zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stoße in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Neuregelungen
Im Einzelnen ist vorgesehen:
Die förmliche Beteiligung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben soll alsbald erfolgen. Im Fall des Einverständnisses der Ressorts soll der Entwurf danach zügig an die Länder und betroffenen Verbände versandt und dann vom Bundeskabinett beschlossen werden.
weniger Information26.02.2008
Werbung mit Rabatten: "XXL-Wochenende"
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses mit Urteil vom 15.02.2008 verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem "XXL-Wochenende - mindestens 26 %+ Rabatt auf alles“ zu werben (Az.: 6 U 140/07).
Sachverhalt:
Der Betreiber des Möbelhauses hatte bereits 3 Monate lang mit "Jubiläumswochen - 26 % auf alles“ geworben, woran sich dann nahtlos "Vorteilswochen“ anschlossen, in deren Rahmen (unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Werbeaktion mit dem XXL-Wochenende) Rabatte zwischen 28 % und 70 % gewährt wurden. Der Kölner "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e. V.“ hatte auf Unterlassung der Werbeaktion geklagt und bereits vor dem Landgericht Köln Recht bekommen.
Entscheidung:
Das OLG Köln weist darauf hin, dass eine Werbung mit einer Rabattaktion nach Auffassung der Gerichte unzulässig ist, wenn der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden sei. Bei einer Werbung mit Rabattgewährung gehe der Verbraucher nämlich davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege.
Im konkreten Falle gewinnt der Adressat der Werbemaßnahme nach Auffassung des OLG Köln den Eindruck, dass es sich bei dem "XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die besondere Werbeaussage liege darin, dass das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass "nur“ an diesen 5 Tagen der Rabatt von 26 % gewährt werde, was auch durch die in der Anzeige abgebildeten Kalenderblätter verstärkt werde. Dieser Eindruck sei aber unrichtig, da der Rabatt bereits seit über 3 Monaten gewährt worden sei.
04.02.2008
Werbung mit einheitlichem Beitragssatz der Krankenkassen
Eine Krankenkasse darf nicht mit der Aussage werben, dass ab dem Jahr 2009 alle gesetzlichen Krankenkassen gleich hohe Beitragssätze haben. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 13.12.2007 (Az.: L 5 ER 289/07 KR).
Sachverhalt:
Die Parteien sind gesetzliche Krankenkassen.
In einem Schreiben vom 13.2.2007 verwendete der "Privatkundenservice" der Antragsgegnerin u.a. folgende Formulierung: „...der deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2007 die Gesundheitsreform verabschiedet. Dieses Gesetz erfüllt die von Sozialpolitikern lange gehegte Forderung des einheitlichen Beitragssatzes für alle Krankenkassen, der von der Bundesregierung erstmals mit Wirkung ab 01. Januar 2009 festzulegen ist. Dann werden Service und Dienstleistungen für die Mitglieder mehr denn je von Interesse sein und der heutige Preiswettbewerb um gesunde Versicherte tritt in den Hintergrund...“. In einem Schreiben an Mitglieder, die ihre Versicherung bei ihr gekündigt haben, führt die Antragsgegnerin u.a. aus: „Ab 1.1.2009 wird der Beitragssatz von der Bundesregierung einheitlich für alle Krankenkassen festgelegt. Dann haben alle Krankenkassen den gleichen Beitragssatz. Dann ist nur noch der Service ein Unterschied. Und der ist bei uns durch den TÜV getestet – mit dem Ergebnis GUT 95 % zufriedene Kunden.“ Ein Werbeflyer der Antragsgegnerin enthält u.a. folgende Aussage: „Mit dem Start des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 werden alle gesetzlichen Krankenkassen denselben Beitragssatz haben.“
Mit ihrem am 30.7.2007 beim Sozialgericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Werbung der Antragsgegnerin enthalte falsche und irreführende Behauptungen, die geeignet seien, den Wettbewerb unzulässig zu deren Gunsten zu beeinflussen.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 14.9.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 21.9.2007 zugestellten Beschluss richtete sich die am 22.10.2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Entscheidung:
Die Antragstellerin habe Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Deshalb sei der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben.
Es lägen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.
Der Anordnungsgrund sei gegeben, weil für die Antragstellerin konkreter und begründeter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass Versicherte wegen der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Behauptungen die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin wählen.
Auch die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs seien erfüllt. Denn es sei wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren obsiegen werde.
Ab 1.1.2009 würden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ausgehend von einem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden, den die Bundesregierung durch Rechtsverordnung festlegen werde. Ungeachtet dessen könne es aber auch ab dem 1.1.2009 zu erheblichen Unterschieden in der Höhe der finanziellen Belastung der Versicherten zwischen den einzelnen Krankenkassen kommen. Krankenkassen würden nämlich in der Zeit ab dem 1.1.2009 durch ihre Satzung bestimmen müssen, dass ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben werde, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem neu gebildeten Fonds nicht gedeckt sein werde. Ein Ermessensspielraum komme der Krankenkasse insoweit nicht zu. Zudem werde eine Krankenkasse, soweit die Zuweisungen aus dem Fonds ihren Finanzbedarf übersteigen, die Möglichkeit haben, Prämien an ihre Mitglieder auszuzahlen.
Wenn in Werbeschreiben einer Krankenkasse in Bezug auf die finanzielle Belastung der Versicherten ab dem 1.1.2009 nur von dem Beitrag mit dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz die Rede sei, ohne die Möglichkeiten der Erhebung eines Zusatzbeitrages und der Prämienzahlung an die Mitglieder zu erwähnen, werde ein für die Wahlentscheidung des Versicherten zugunsten oder zuungunsten einer Krankenkasse wesentlicher Umstand verschwiegen.
Hintergrund:
Am 16.2.2007 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zugestimmt. Mit der Zustimmung des Bundesrates hat das Gesetz die letzte parlamentarische Hürde genommen. Die neue Gesundheitsversicherung ist im Wesentlichen am 1.4.2007 in Kraft getreten.
Dazu hatte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt erklärt:
„Die jetzt beschlossenen Reformen im Gesundheitswesen verändern unser Gesundheitssystem nachhaltig. Finanzierung, Organisation, die Strukturen und das Verhältnis von gesetzlicher zu privater Krankenversicherung werden reformiert. Für mich ist wichtig, dass einige hunderttausend Menschen, diejenigen, die aus verschiedenen Gründen den Schutz ihrer Krankenversicherung verloren haben, wieder aufgenommen werden. Und niemand wird in Zukunft diesen Schutz verlieren können.
Dieses Gesetz bietet viele neue Chancen:
Die gesetzlich Versicherten erhalten eine Vielzahl neuer Wahlmöglichkeiten. Sie können erstmals sehen, ob ihre Kasse mit den Beiträgen gut wirtschaftet. Es können spezielle Tarife angeboten werden, die stärker auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten eingehen.
Patientinnen oder Patienten profitieren von neuen Leistungen. Ältere Menschen, die ins Krankenhaus kommen, haben einen Anspruch auf Rehabilitation, damit sie – wenn möglich – Zuhause weiter leben können. Junge Familien, die überlastet sind, haben einen Anspruch auf Kuren. Sterbenskranke haben einen Anspruch darauf, in ihrer vertrauten Umgebung von speziell ausgebildeten Teams bis zum Lebensende betreut zu werden. Menschen mit seltenen oder schweren Krankheiten erhalten die Chance, sich in Krankenhäusern ambulant behandeln zu lassen. Ein verbessertes Entlassungsmanagement sorgt dafür, dass Patientinnen und Patienten beim Verlassen des Krankenhauses optimal weiter betreut werden.
Ärztinnen und Ärzte können in Zukunft ihr Einkommen besser und sicherer kalkulieren, das Risiko einer zunehmenden Behandlungsbedürftigkeit ihrer Patienten tragen in Zukunft die Kassen.
Krankenhäuser können mit der Ausweitung spezialisierter ambulanter Behandlung ihr Potenzial stärker nutzen.
Verkrustete Strukturen werden aufgebrochen. Kassen und ihre Verbände werden von Aufgaben entbunden, die bisher wenig mit Angeboten für ihre Versicherten zu tun hatten. Quälende Abstimmungsprozesse, die vielfach Fortschritte verhindert haben, werden vereinfacht.
Transparenz und Effizienz zum Nutzen der Versicherten werden an erster Stelle stehen. Die Kassen erhalten neue Verhandlungsmöglichkeiten, um für ihre Versicherten die beste Qualität zu bezahlbaren Preisen anbieten zu können.
Der Gesundheitsfonds sorgt dafür, dass die Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse gleich behandelt werden. Jeder Mensch ist für die Versicherung gleich wertvoll, egal wo er lebt, wie alt er ist oder wie krank er möglicherweise ist. Der Fonds sorgt präzise für einen Ausgleich dieser Risiken und die Kassen können sich darauf konzentrieren, tatsächlich nur noch für die beste Versorgung ihrer Kunden zu sorgen.
Privat Versicherte erhalten zukünftig eine faire Möglichkeit, in einen anderen Tarif – den so genannten Basistarif - oder zu einer anderen Kasse zu wechseln, ohne dabei finanzielle Einbußen zu erleiden. Dies ist Wettbewerb, der für langjährig privat Versicherten bisher unbekannt war. Ganz neu ist, dass die Privaten erstmals auch kranke Menschen versichern müssen, wenn diese zu ihrem System gehören.
Das Gesetz stärkt die Verlässlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für den Gesundheitsstandort Deutschland. Es stehen auch in Zukunft die Mittel zur Verfügung, die diesen Wachstumsmarkt unterstützen und beleben. 4,3 Millionen Beschäftigte – Tendenz steigend – arbeiten zur Zeit in der Gesundheitswirtschaft. Einem Bereich, der von echten Innovationen lebt.
Die Gesundheitsversorgung von 82 Millionen Menschen ist mit die wichtigste Aufgabe im Land. Eine solche Aufgabe im Konsens anzugehen und dabei mit guten Lösungen aufzuwarten, das ist ein gutes Zeichen. Bundestag und Bundesrat für die Gesundheitsreform – das ist ein guter Tag für die Versicherten.“
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