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02.07.2015

Mahngebühr des Energieversorgers Süwag i.H.v. 5,50 € ist unzulässig überhöht

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat dem Energieversorgungsunternehmen Süwag Vertrieb AG & Co. KG durch einstweilige Verfügung vorläufig untersagt, von seinen Kunden Mahnkostenpauschalen i.H.v. 5,50 € zu verlangen (Urt. v. 02.07.2015, Az. 2-24 O 59/15).

Zum Sachverhalt:

Die Verfügungsbeklagte Süwag Vertrieb AG & Co. KG verwendete gegenüber Grundversorgungskunden in ihren "Ergänzenden Bedingungen der Süwag Vertrieb AG & Co. KG (nachfolgend Süwag genannt) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" folgende Klauseln:

1.Zahlungsverzug (§ 17 Strom GVV); Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§19 StromGVV)
1.2Bei Zahlungsverzug, Unetrbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauchalen in Rechnung gestellt:
EuroEuro inkl. Umsatzsteuer
Mahnung 5,50

Die "Ergänzenden Bedingungen der Süwag Vertrieb AG & Co. KG (nachfolgend Süwag genannt) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" enthielten eine inhaltsgleiche Klausel.

Die "Allgemeinen Energielieferbedingungen Sondervertrag Süwag Energie AG & Co. KG (AGB) (Stand: 01.10.2014)" enthielten u.a. folgende Klausel:

6. Verzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Süwag, wenn die Süwag erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

Auf der Grundlage dieser Klausel verlangte die Verfügungsbeklagte von ihren Sondervertragskunden eine Mahnpauschale i.H.v. 5,50 €. Die Höhe dieses Betrages war für ihre Sondervertragskunden in den AGB der Verfügungsbeklagten aber auch an anderer Stelle nicht festgelegt.

Der Verfügungskläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hält die Klauseln für verbraucherrechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass die Klauseln, mit denen die Verfügungsbeklagte eine Mahnpauschale von 5,50 € festsetzt, gem. § 309 Nr. 5a BGB*** bzw. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV****/GasGVV***** unwirksam seien, weil die Pauschale höher sei, als die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Mahnkosten der Verfügungsbeklagten. Die Klausel in Ziff. 6. der "Allgemeinen Energielieferbedingungen Sondervertrag" verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB**, weil sie unklar sei. Die Klausel könne damit auch keine Grundlage dafür sein, den Sondervertragskunden Mahnpauschalen i.H.v. 5,50 € in Rechnung zu stellen. Vielmehr umgehe die Verfügungsbeklagte mit der Inrechnungstellung der Mahnpauschale i.H.v. 5,50 € gegenüber ihren Sondervertragskunden ohne entsprechende Regelung der Höhe dieses Betrages das AGB-Recht. Die Umgehungspraktik sei nach § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV/GasGVV jeweils i.V.m. § 306a BGB* unzulässig.

Verfahrensgang:

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt a.M. gab dem Antrag des Verfügungsklägers durch Urteil vom 02.07.2015 (Az. 2-24 O 59/15) in allen Punkten statt, gewährte der Verfügungsbeklagten aber eine Umstellungsfrist bis zum 30.09.2015.

Hinweis: Es handelt sich nur um eine vorläufige Entscheidung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Die Parteien haben die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. einzulegen. Außerdem können die Parteien auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bestehen, wenn sie das Ergebnis des Verfügungsverfahrens nicht als endgültige Entscheidung akzeptieren wollen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.:

Das Landgericht erklärte zunächst die Mahnpauschale i.H.v. 5,50 € nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Die Mahnpauschale benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche. Dazu stellte das Landgericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Verfügungsbeklagten die Vertrags- und Glaubhaftmachungslast für die Höhe des gewöhnlichen Schadens obliege. Die Verfügungsbeklagte hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass sie zur Höhe der gewöhnlichen Mahnkosten nicht vortragen will. Dies gehe zu ihren Laasten.

Die Regelung in Ziff. 6 der "Allgemeinen Energielieferbedingungen Sondervertrag" erklärte das Landgericht gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam. Mit der Regelung wiederhole die Beklagte lediglich den Wortlaut von § 17 StromGVV. Adressat des § 17 StromGVV sei aber die Verfügungsbeklagte selbst. Es bleibe offen, warum sie diese Klausel in ihren AGB wiederhole. Jedenfalls könne der Verbraucher anhand der Klausel - irrtümlich - zu der Annahme verleitet werden, dass eine Mahngebühr rechtens sei, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies mache die Klausel intransparent und damit unwirksam.

Die regelmäßigen Inrechnungstellung der Mahnpaschale i.H.v. 5,50 € gegenüber den Sondervertragskunden, obwohl die Höhe der Pauschale gegenüber diesen Kunden gar nicht in den AGB festgelegt ist, stelle eine Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB dar. Die Praktik sei daher wie eine entsprechende AGB-Klausel an § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Insofern sei die Praktik gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, weil die Pauschale überhöht sei. Zudem sei die Praktik aber auch gem. § 309 Nr. 5b BGB unwirksam, weil die Verfügungsbeklagte ihren Sondervertragskunden nicht ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einräume.



Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


** § 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.



*** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)

**** § 17 Zahlung, Verzug

(2) 1Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.


Auszug aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)

***** § 17 Zahlung, Verzug

(2) 1Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.


Quelle: Urteilsabdruck

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