News 2007
07.12.2007
Fehlender Hinweis auf aufgetautes Tiefkühlfleisch
Wenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden (Urteil vom 19.11.2007; Az.:
6 K 224/07.MZ).
Sachverhalt:
Eine Kundin eines großen Verbrauchermarktes in Rheinhessen erhielt auf Nachfrage die Auskunft, dass ein an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angebotenes „Schweinenackensteak Puszta“ aus tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt worden war. Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ an den Verbraucher abzugeben.
Entscheidung:
Die Richter der 6. Kammer haben die behördliche Entscheidung gebilligt. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der Durchschnittsverbraucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem, eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der Verbraucher das aufgetaute Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust selbst (erneut) einfrieren könne und damit die Verwendungsmöglichkeit des Fleisches eingeschränkt sei. Das Lebensmittelrecht gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust wiederholt eingefroren werden könne. Bei Fleischerzeugnissen sei dem Hersteller selbst das Wiedereinfrieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch keineswegs so, dass der Durchschnittsverbraucher ein Grillsteak dann nicht selbst einfriere, wenn es mariniert sei. Eine solche Verbraucherpraxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies durch eine stichprobenartige Abfrage einschlägiger Verbraucherforen im Internet (u.a. www.chefkoch.de; www.webkoch.de; www.wer-weiss-was.de), deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man mariniertes Fleisch problemlos einfrieren könne.
weniger Information
07.12.2007
Werbeanrufe ohne Einwilligung des Verbrauchers
Werbeanrufe von Gewerbetreibenden bei Verbrauchern ohne deren Einwilligung verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am
30.10.2007 (Az.: 2-18 O 26/07) entschieden.
Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger, eine
Verbraucherorganisation, beanstandete unzulässige telefonische Werbung gegenüber einzelnen
Verbrauchern für Dienstleistungen der Beklagten. Dies verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.
Entscheidung:
Die 18. Zivilkammer hat die Ansicht des Klägers bestätigt. Nach § 3 UWG seien unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet
sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der
sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne
von § 3 UWG handele gemäß § 7 Abs.1 UWG insbesondere, wer einen Marktteilnehmer
in unzumutbarer Weise belästige, was nach dem Regelbeispiel des § 7 Abs.2 Nr.2 UWG
der Fall sei bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung. Dabei komme es nach § 8 Abs.2 UWG auch nicht darauf an, ob Mitarbeiter der Beklagten die Anrufe selbst tätigen oder ob die Anrufe von Mitarbeitern beauftragter Firmen abgewickelt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
weniger Information
21.11.2007
Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen
Der Bundesgerichtshof erklärte am 15.11. 2007 drei Vertragsklauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Fernsehsenders Premiere für unwirksam. Hierbei handelt es sich um zwei Klauseln, mit denen sich der Sender für bestimmte Fälle vorbehalten hatte, die monatlichen Beiträge zu ändern/zu erhöhen. Zum anderen handelt es sich um eine Klausel mit dem Vorbehalt einer Änderung des Programmangebots (Az.: III ZR 247/06).
Sachverhalt:
Die Beklagte, Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, bietet über einen so genannten Pay-TV-Sender bundesweit Bezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Umfang und Laufzeit.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet unter anderem folgende von der Beklagten verwendete Klauseln:
1.3
…
Satz
2: Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.
…
3.6
Satz
1: Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen.
…
Satz
3: Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.
…
6.5
Satz
1: Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern.
Satz
2: In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.
Satz
3: Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln als unwirksam angesehen.
Klausel 1.3
Der weit gehende Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots (Nummer 1.3) sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen "zum Vorteil der Abonnenten" gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Programmpaket auswähle, könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts genüge es nicht, dass sich eine Programmänderung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirke.
Klausel 3.6
Die Befugnis zur Preiserhöhung für den Fall der Erhöhung der Bereitstellungskosten (Nummer 3.6) benachteiligt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Abonnenten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Preisanpassungsklausel sei schon zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele. Für den Abonnenten sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werde, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße, könne im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Bundesgerichtshof nicht für gegeben.
Klausel 6.5
Der Vorbehalt zur Preisanpassung bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots (Nummer 6.5 Satz 1) bedeute für die Abonnenten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Diese Klausel erlaube eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen könne, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht würden. Zudem mache die Bestimmung eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig und stelle damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht (Nummer 6.5 Satz 2) schaffe schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich, weil willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das für diesen Fall im Gegenzuge auch der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht weiche von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach eine außerordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Auch der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel, weil er nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpfe und kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung erfordere.
weniger Information
20.11.2007
Schutz der Verbraucher vor irreführenden Flugangeboten im Internet
Die EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva hat am 14.11.2007 die Ergebnisse EU-weiter Ermittlungen gegen irreführende Werbeaussagen und unlautere Praktiken beim Internetverkauf von Flugtickets bekannt gegeben (Referenz: IP/07/1694). Die Aktion, an der nach Angaben der EU-Kommission die nationalen Behörden aus 15 EU-Ländern und aus Norwegen beteiligt waren, habe die etablierten Fluggesellschaften Europas ebenso betroffen wie Billigflieger und andere Internetanbieter von Flugtickets.
Die Ermittlungen hätten ergeben, dass über die Hälfte aller Websites Unregelmäßigkeiten aufwiesen; dies gelte insbesondere hinsichtlich der Preisangaben, der Vertragsbedingungen und der Verständlichkeit der übrigen Konditionen. Im Zuge dieser ersten konzertierten EU-Aktion zur Durchsetzung von Verbraucherrechten hätten die einzelstaatlichen Behörden von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Zypern und Norwegen – unter Leitung der Europäischen Kommission – in der Woche vom 24. bis 28. September über 400 Internetauftritte unter die Lupe genommen und auf Einhaltung der EU-Verbraucherrechtsvorschriften geprüft. Hieran schließe sich jetzt eine Durchsetzungsphase an, in der die betreffenden Unternehmen von den Behörden kontaktiert und aufgefordert würden, den Inhalt ihrer Internetauftritte zu korrigieren oder ihren Standpunkt darzulegen. Kommissarin Kuneva habe den Unternehmen eine Frist von vier Monaten gesetzt, um zu reagieren und ihre Websites mit geltendem EU-Recht in Einklang zu bringen. Sie habe davor gewarnt, dass sie – unabhängig von eventuellen rechtlichen Schritten – bei Bedarf nicht zögern würde, nach Ablauf dieser Frist säumige Unternehmen namentlich zu nennen.
Aussagen der EU-Verbraucherschutzkommissarin
EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kunev erklärte, die Verbraucher hätten überall – ob in Brüssel, Barcelona, München oder in Manchester – Anspruch auf klare und faire Preise und auf Schutz vor bösen Überraschungen im Kleingedruckten von Verträgen. Die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher seien von rund 50 % der Ticketangebote im Internet enttäuscht. Die veröffentlichten Zahlen zeigten, dass in der Branche ein ganz erhebliches Problem bestehe. Diese Frage sei von europäischer Tragweite und erfordere daher ein europaweites Handeln. Sie fügte hinzu, dass sie die Unternehmen nachdrücklich ermahne, umgehend ihre Hausaufgaben zu machen. Nach Ablauf der Frist im Januar würde sie nicht zögern, weitere Schritte zu unternehmen und gegebenenfalls die Unternehmen an den Pranger zu stellen, die immer noch gegen die Vorschriften verstießen.
Koordinierte Ermittlungen
Die in diesem Fall praktizierte Vorgehensweise stelle ein Novum bei der Durchsetzung von EU-Recht dar: Die Ermittlung möglicher Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht sei zeitgleich, systematisch und abgestimmt in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt. Initiiert und koordiniert worden sei diese Untersuchung der Praktiken beim Online-Ticketverkauf von der Europäischen Kommission. Rechtsgrundlage sei die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, die seit Ende 2006 in Kraft sei.
Vorgehensweise
In der besagten Septemberwoche hätten die beteiligten nationalen Behörden mit Hilfe einer gemeinsamen Methodik und vorher festgelegter Suchbegriffe (z. B. „ Flugticket ”, „Billigflug”, „Reise”, „Last minute”, „Flugmeilen”) das Internet nach Anbietern, die Verbrauchern in den jeweiligen Ländern Flüge anbieten, durchkämmt. Hunderte von Websites seien von nationalen Beamten daraufhin geprüft worden, ob sie gegen EU-Recht verstießen; im Einzelnen gehe es dabei um die Richtlinien des Rates 84/450/EWG über irreführende Werbung und 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Die breit angelegten Ermittlungen hätten sich auf dreierlei konzentriert:
– Eindeutige Preisangaben: Der Gesamtpreis sollte der EU-Kommission zufolge von vornherein deutlich angegeben werden, d. h. zusätzliche Kosten – etwa Steuern, Buchungs- und Kreditkartengebühren – sollten gleich zu Beginn und nicht erst im weiteren Verlauf des Buchungsvorganges erkennbar sein.
– Verfügbarkeit: Alle Bedingungen eines Angebots, insbesondere dessen beschränkte Verfügbarkeit, sollten klar und deutlich genannt werden. Günstige Preise und Sonderangebote dienten nach Auffassung der EU-Kommission oft dazu, Verbraucher in den Buchungsvorgang „hineinzulocken“, obwohl es in Wirklichkeit nur sehr wenige Sitzplätze zu den angebotenen Bedingungen gebe.
– Faire Vertragsbedingungen: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten leicht auffindbar, verständlich und fair sein. Als unlauter gelte es nach Ansicht der EU-Kommission zum Beispiel, wenn das Angebot an eine Pflichtversicherung gekoppelt ist oder wenn sich die Verbraucher ausdrücklich gegen (anstatt für) den Abschluss einer Versicherung entscheiden müssten. Die Vertragsbedingungen müssten in der Sprache der Verbraucher verfügbar sein.
Ergebnisse der Ermittlungen 2007
hier als pdf-Dokument
|
Land |
Zahl der besuchten Websites |
Zahl der Websites mit Unregelmäßigkeiten |
Zahl der Fälle für das CPC-Netz* |
Zahl der Fälle für die nationalen Behörden |
Schweden |
32 |
16 |
1 |
15 |
Bulgarien |
54 |
18 |
0 |
18 |
Dänemark |
62 |
25 |
21 |
4 |
Griechenland |
13 |
0 |
0 |
0 |
Finnland |
30 |
20 |
9 |
11 |
Zypern |
8 |
0 |
0 |
0 |
Litauen |
40 |
23 |
0 |
23 |
Belgien |
48 |
46 |
9 |
37 |
Portugal |
16 |
11 |
0 |
11 |
Spanien |
11 |
7 |
3 |
4 |
Italien |
11 |
9 |
1 |
8 |
Österreich |
20 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
31 |
22 |
10 |
12 |
Frankreich |
31 |
13 |
5 |
8 |
Estland |
26 |
14 |
4 |
10 |
Malta |
14 |
2 |
0 |
2 |
Insgesamt |
447 |
226 |
63 |
163 |
*CPC = Consumer Protection Co-operation Network – ein Netz bestehend aus den nationalen Durchsetzungsbehörden der 27 Mitgliedstaaten (sowie Norwegens und Islands), das zur Behandlung von grenzübergreifenden Problemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz geschaffen worden ist.
Die nächsten Schritte
Die Behörden würden jetzt die betreffenden Unternehmen auffordern, Stellung zu nehmen oder ihre Praktiken zu ändern. Kämen die Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, so riskierten sie rechtliche Konsequenzen in Form von Geldbußen oder der Sperrung ihres Internetauftritts. Bei den nationalen Fällen würden die nationalen Behörden die Ermittlungen und die Durchsetzung übernehmen. Bei grenzüberschreitenden Fällen (wenn beispielsweise der Anbieter von einem anderen Land aus tätig ist) werde über das CPC-Netz (CPC = Consumer Protection Co-operation Network) Amtshilfe bei den Kollegen in anderen EU-Ländern angefordert.
weniger Information
19.10.2007
Ausschluss einer Reparaturkostengarantie wegen Überschreitung eines Wartungsintervalls?
Bei einer Reparaturkostengarantie ist ein uneingeschränkter Leistungsausschluss durch einen Formularvertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für den Fall, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt, unwirksam. Dies hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 17.10. 2007 entschieden (Az.: VIII ZR 251/06).
Sachverhalt:
Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten.
Mit der Klage vor dem AG Ansbach begehrte er, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen. Die Klage hatte in zweiter Instanz vor dem LG Ansbach Erfolg.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.
weniger Information
01.10.2007
Irreführende Werbung des Stromversorgers E.ON
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 25.9. 2007 (Az.: 6 U 6/07) die E.ON-Werbung "Gelb - nicht wirklich günstiger" als in ihrer Verallgemeinerung unzutreffend und deshalb irreführend eingestuft.
Sachverhalt:
Der Stromversorger E.ON edis, der in weiten Teilen Brandenburgs und Mecklenburg-
Vorpommerns auch das Stromnetz unterhält, verteilte im Sommer des Jahres 2006
im Land Brandenburg einen Werbeflyer, in dem sich unter der hervorgehobenen Überschrift "Gelb - nicht wirklich günstiger" ein Preisvergleich für verschiedene Jahresverbrauchsmengen
mit Stand vom 24.7.2006 befindet.
Auf Antrag von Yello Strom untersagte das Landgericht Potsdam diese Werbung.
E.ON edis hat dagegen Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.
Entscheidung:
Der Wettbewerbssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die
Berufung von E.ON edis zurückgewiesen.
Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass die Werbeaussage "Gelb - nicht
wirklich günstiger" bei einer Gesamtbetrachtung der Werbung als "Gelb - generell
nicht günstiger als E.ON edis" zu verstehen sei. Denn E.ON edis hatte die Werbung
zum einen mit dem hervorgehobenen Satz "Starke Leistung - E.ON edis auch in der
Summe günstiger" unterschrieben, zum anderen optisch deutlich hervorgehoben vier Preisvergleiche im Jahresverbrauchsbereich von 1000 bis 6000 kWh vorgenommen,
bei denen Yello Strom durchweg höhere Preise forderte als E.ON edis.
Yello Strom war zwar weit überwiegend, nämlich in über 80 % des Versorgungsgebietes
von Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern, nicht günstiger als E.ON
edis. Auch waren die angegebenen Preise für den Jahresverbrauchsbereich von
1000 bis 6000 kWh zutreffend. Allerdings verlangt Yello Strom im Jahresverbrauchsbereich
von 2500 bis 3000 kWh niedrigere Entgelte als E.On edis. Dies ging aus der
Werbung der E.ON edis nicht hervor.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass das Werbeverbot zu
Recht ergangen ist.
weniger Information
30.08.2007
Änderungen für mehr Verbraucherschutz bei Rufnummernmissbrauch
Die Bundesnetzagentur hat am 28.8. 2007 in Bonn die neuen verbraucherschützenden Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Verhinderung und Verfolgung von Rufnummernmissbrauch vorgestellt, die am 1.9. 2007 in Kraft treten. Gleichzeitig zog der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, eine positive Bilanz der Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs durch seine Behörde. "Wir sind entschlossen, auch die Einhaltung dieser neuen Vorschriften durchzusetzen, um dem Rufnummernmissbrauch weiterhin wirksam Einhalt zu gebieten", sagte Kurth.
Die gesetzliche Ausdehnung der bisherigen Transparenzverpflichtungen auf zusätzliche Rufnummernbereiche soll auch hier Missbrauch verhindern. "Ein Ziel des Gesetzes ist, die Preistransparenz für die Verbraucher zu erhöhen und so das Risiko, sich durch die Nutzung bestimmter Rufnummern hoch zu verschulden, zu reduzieren", erläuterte der Präsident die neuen Regelungen.
So gilt die Preisangabepflicht ab dem 1.9. 2007 - neben den (0)900er Rufnummern - auch für Auskunftsdienste, die in Deutschland alle mit den Ziffern 118 anfangen, für Massenverkehrsdienste-Rufnummern, die mit (0)137 beginnen, für sog. Geteilte-Kosten-Rufnummern, beginnend mit (0)180, für Rufnummern für Kurzwahldienste und für neuartige Dienste, die mit (0)12 anfangen. Bei den genannten Rufnummern muss der Preis bei jeder Art von Angebot oder Werbung angegeben werden. Im Fall von schriftlicher Werbung muss dieser gut lesbar und deutlich sichtbar sein.
Neben der Preisangabepflicht erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ausdehnung der Preisansagepflicht. Bei Datendiensten, z. B. Premium-SMS, tritt an die Stelle der Preisansage die Preisanzeige. Neben den preislichen Transparenzauflagen hat der Gesetzgeber auch neue Preishöchstgrenzen für (0)900er Rufnummern festgelegt (tabellarische Übersicht).
Das Gesetz regelt darüber hinaus eindeutig, dass der Kunde bei bestimmten Verstößen gegen die verbraucherschützenden Vorschriften nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verbraucher trotz Preisansagepflicht nicht über den erhobenen Preis informiert wurde oder wenn Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen hinausgehen.
Um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können, muss der Verbraucher wissen, wer hinter den in Anspruch genommenen Dienstleistungen steht. Dazu hat der Gesetzgeber ihn jetzt mit zusätzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.
Seit dem Jahr 2003 bekämpft die Bundesnetzagentur den Rufnummernmissbrauch. "Im Bereich der Dialer konnten wir den Missbrauch durch Transparenzverpflichtungen, z. B. mittels eines Zustimmungsfensters, abstellen. Im laufenden Jahr gab es kaum noch Beschwerden zum Thema Dialer. Im Bereich des Rufnummern-Spam ist im ersten Halbjahr 2007 ein leichter Rückgang der Beschwerden zu verzeichnen. Dies lässt den Schluss zu, dass die von der Bundesnetzagentur erlassenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote erste Wirkungen zeigen", zog Kurth eine positive Bilanz.
Eine Übersicht über die neuen verbraucherschützenden Regelungen und über die Auskunftsansprüche finden die Verbraucher auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Dort stehen auch mehrere InfoBlätter zum Download bereit.
weniger Information
06.07.2007
Verbraucherinformationsgesetz
Am 8.12. 2006 hat Bundespräsident Horst Köhler entschieden, das vom Deutschen Bundestag am 29.6. 2006 und vom Bundesrat am 22.9. 2006 verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation nicht auszufertigen. Er verweigerte seine Unterschift unter das Gesetz aufgrund der verfassungswidrigen Aufgabenübertragung an die Kommunen.
Am 4.4. 2007 brachte die Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg. Am 22.5. 2007 legten die Koalitionsfraktionen (CDU/CSU und SPD) einen Entwurf vor. Der Bundesrat nahm am 8.6. 2007 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung und forderte zahlreiche Änderungen am Entwurf. Am 21.6. 2007 fand im Bundestag die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs statt.
Gestern fand im Bundestag die zweite und dritte Beratung des Entwurfs der Bundesregierung statt. Außerdem wurde der Entwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD beraten. Der
Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde in der Fassung der Nummer 1 der Beschlussempfehlung auf BT-Drs. 16/5928
angenommen.
Der Entwurf der Koalitionsfraktionen wurde für erledigt erklärt.
Verbraucherinnen und Verbrauchern soll mit dem Gesetz Zugang zu
den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des
Weingesetzes eröffnet werden. Die Behörden können von sich aus über gesundheitsgefährdende Produkte oder Inhaltsstoffe informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen wird den zuständigen Stellen vorgeschrieben, die Namen der Firmen zu veröffentlichen. Zudem werden die Staatsanwaltschaften verpflichtet, die Überwachungsbehörden von der
Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstößen gegen das LFGB oder das Weingesetz zu unterrichten.
weniger Information
23.05.2007
Gebrüder Schmidtlein GbR verurteilt
Das LG Darmstadt hat die Gebrüder Schmidtlein GbR am 8.5. 2007 wegen intransparenter Preisgestaltung zu einer Vertragsstrafe
in Höhe von insgesamt 24.000 € verurteilt (Az.: 12 O 532/06
). Das Unternehmen bot auf zahlreichen Internetseiten Leistungen an, die nicht als kostenpflichtige Dienste erkennbar waren (z. B. www.sms-heute.de, www.klingeltoene-heute.de, www.wohnen-heute.de).
Nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wegen Wettbewerbsverstößen und Abgabe einer Unterlassungserklärung mit drohender Vertragsstrafe von 2.000 € je Verstoß war das Unternehmen wiederholt mit derart unlauteren Angeboten aktiv, so dass die Wettbewerbszentrale erfolgreich die Zahlungsklage erhoben hat.
"Durch derartige undurchsichtige Angebote besteht die Gefahr, dass das Vertrauen in den Online-Handel geschwächt wird", so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. "Das bewirkt eine Verschiebung des Wettbewerbs zu Lasten der seriösen Anbieter."
Gegen vier weitere Unternehmen hat die Wettbewerbszentrale aufgrund ähnlicher Sachverhalte von intransparenter und irreführender Werbung Klage eingereicht:
Internetservice AG (Rotkreuz, Schweiz); Internetseite: www.lebensprognose.com,
VitaActive Ltd. (Großbritannien); Internetseiten: www.lebenserwartung.de, www.iq-fight.de
Genealogie Ltd. (Großbritannien); Internetseite: www.genealogie.de
Netcontent Ltd. (Großbritannien); Internetseiten u.a.: www.routenplaner-server.com, www.kochrezepte-server.com, www.grafik-archiv.com
Auch bei diesen Anbietern sei für den Nutzer nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handle.
Zusatzinfo (Stand: Juli 2007):
Das LG Berlin hat die Internetservice AG (s.o.) am 15.6. 2007 zur Unterlassung verurteilt (Az.: 96 O 21/07). Die Gegenseite hat Berufung eingelegt.
Gegen das Unternehmen VitaActive Ltd. (s.o.) ist das Hauptsacheverfahren beim LG Frankfurt/Main eingeleitet worden (Az.: 3-12 O 71/07). Die Klage konnte bislang nicht zugestellt werden. Derzeit wird versucht, eine ladungsfähige Anschrift ausfindig zu machen.
Gegen das Unternehmen Genealogie Ltd. (s.o.) ist ein Verfahren beim LG Frankfurt/Main anhängig (Az.: 3-08 O 35/07).
Gegen das Unternehmen Netcontent Ltd. (s.o.) ist ebenfalls ein Verfahren beim LG Frankfurt/Main anhängig (Az.: 3-08 O 36/07).
weniger Information
26.04.2007
Geschenkgutschein darf nicht nach einem Jahr verfallen
Wer in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies musste nun der Internetversandhändler "Amazon.de" durch ein Urteil vom 5.4. 2007 des LG München I erfahren (Az.: 12 O 22084/06).
Sachverhalt:
Der Internetversandhändler "Amazon.de" vertreibt auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug und regelte in seinen AGB, dass diese generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.
Gegen diese Bestimmungen hatte die "Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V." eine sogenannte Unterlassungsklage beim Landgericht München I eingereicht.
Entscheidung:
Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen werde. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. "Amazon.de" hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass "Amazon.de" einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiere.
Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führe zu einer Unwirksamkeit der AGB.
weniger Information
13.04.2007
Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
Der Bundesgerichtshof hat am 12.4. 2007 entschieden (Az.: 5 O 209/05), dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.
Sachverhalt:
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte eine pauschale Entschädigung.
Entscheidung:
Der Unternehmer hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es seiner Ansicht nach nicht an, weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung habe nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprochen. Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar sei. Dazu gehöre das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen.
Hintergrund:
Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
weniger Information
20.03.2007
Einmonatige Widerrufsfrist bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung des gewerblichen Anbieters im Internet / "Zweideutige" Angebote
Das LG Kleve hat am 2.3. 2007 entschieden (Az.: 8 O 128/06), dass ein gewerblicher Anbieter, der seine Waren im Internet (eBay) anbietet, dem Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise zur Verfügung stellen muss. Hält er sich nicht daran, beträgt die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat (beginnend mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Belehrung).
Darüber hinaus hat das LG Kleve entschieden, dass es zum einen an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung mangelt und zum anderen ein Verstoß gegen das Erfordernis einer eindeutigen Preisangabe vorliegt, wenn einem eBay-Angebot nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie viele Pilker (Angelzubehör) zu einem bestimmten Kaufpreis angeboten werden.
Sachverhalt:
Beide Parteien handeln mit Angelzubehör und bieten ihre Waren im Internet (eBay) an.
Der Verfügungsbeklagte bot im Oktober 2006 über eBay ein "Pilker-Set Ostsee/Dänemark 5 Stück" zum Kauf an. Das Angebot zeigte jedoch eine Abbildung mit 6 Pilkern,
die sich in ihrer Größe nicht voneinander unterschieden. Das Angebot beinhaltete ferner eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. heißt: "Ist der Besteller Verbraucher, so kann er seine Bestellung bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen..."
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer beschlossen, anzuordnen, dem Antragsgegner zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Waren anzubieten, bei denen die erforderlichen Informationspflichten nicht erfüllt sind und bei denen nicht der Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung in Textform über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert wurde.
Gegen diese Verfügung richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
Entscheidung:
Das LG Kleve erhielt die einstweilige Verfügung der Kammer aufrecht.
Zu Recht habe der Verfügungskläger beanstandet, dass dem Angebot des Verfügungsbeklagten nicht zu entnehmen sei, ob zum Kaufpreise von 8.95 € fünf oder sechs Pilker angeboten werden. Zwar spreche der Angebotstext mehrfach von 5 Pilkern, die beigefügte Abbildung zeige indes sechs. Es sei mithin dem Adressaten des Angebotes überlassen zu vermuten, ob dem Text oder dem Bild der Vorrang gebühre. Einen selbstverständlichen Vorrang auch des wiederholten Wortes vor dem Bild mit der Folge der Eindeutigkeit des Angebotes, vermochte die Kammer nicht zu bejahen. Sei dem Angebot nicht eindeutig zu entnehmen, ob der genannte Preis sich auf fünf oder auf sechs Pilker beziehe, so mangele es an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker.
Aber auch die vom Verfügungskläger beanstandete Widerrufsbelehrung sei, worauf dieser zu Recht hinweise, fehlerhaft und daher wettbewerbswidrig. Die Widerrufsfrist betrage hier nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat:
Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung "in Textform" mitzuteilen. "Textform" bedeute nach der (nach Ansicht der Kammer nicht interpretationsbedürftigen oder interpretationsfähigen) Regelung in § 129a BGB ( gemeint war wohl: § 126b BGB) Wiedergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise". Die Kammer folgt damit nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung habe die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren habe die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfülle.
weniger Information
02.03.2007
Verbesserter Schutz gegen Spam-Mails
Zum 1.3. 2007 ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Mit dem TMG wird der Schutz vor unerwünschter E-Mail-Werbung verbessert.
In § 6 Abs. 2 TMG heißt es: "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."
Bei E-Mail-Werbung müssen in der Kopf- und Betreffzeile zukünftig also sowohl der Absender als auch der kommerzielle Charakter klar erkennbar sein.
Wer absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 TMG).
Allerdings kann das TMG nicht vor Spam-Mails aus dem Ausland schützen. Spam-Mails aus dem Ausland werden von der deutschen Regelung nicht erfasst.
weniger Information
nach oben
© 2012 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.