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15.10.2015
Rücklastschriftpauschalenerhebung der Mobilcom-Debitel GmbH i.H.v. 7,45 € ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig) hat der Mobilcom-Debitel GmbH durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden pauschale Rücklastschriftkosten i.H.v. 7,45 € in Rechnung zu stellen (Urt. v. 15.10.2015, Az. 2 U 3/15).

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte Mobilcom-Debitel GmbH hatte in ihren Preislisten bis zum Jahre 2013 Klauseln verwendet, nach denen der Kunde im Falle einer von ihm verschuldeten Rücklastschrift einen Pauschalbetrag von 20,95 €, 14,95 € und zuletzt von 10,00 € an die Beklagte zahlen sollte. Das OLG Schleswig hatte der Beklagten die Verwendung der entsprechenden Klauseln durch Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12 verboten, weil die Pauschale auch in Höhe von 10,00 € noch den gewöhnlichen Rücklastschriftschaden überstieg, die Klausel daher gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam war.

Daraufhin entfernte die Beklagte alle Hinweise auf eine im Rücklastschriftfall vom Kunden zu erhebende Pauschale aus ihren AGB und Preislisten. Gleichwohl stellte die Beklagte seit dem Jahr 2013 ihren Kunden systematisch Kosten für Rücklastschriften in Höhe von pauschal 7,45 € in Rechnung. Die Rechnungssoftware der Beklagten wies diesen Betrag unter "Sonstige Beträge" als Buchungsposten "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten" in den Rechnungen aus.

Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt und sodann Klage erhoben. Der Kläger machte geltend, dass die faktische Inrechnungstellung der Rücklastschriftpauschale von 7,45 € ohne eine entsprechende Regelung in den AGB und Preislisten eine Umgehung des Rechts der Allgemeinen Geschäfstbedingungen gem. § 306a BGB* sei. Weil eine Pauschalierungsklausel mit einer Rücklastschriftpauschale i.H.v. 7,45 € in den AGB und Preislisten der Beklagte gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sei, verstoße die Beklagte auch dadurch gegen das AGB-Recht, dass sie ihren Kunden die Pauschale faktisch in Rechnung stelle.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, weil keine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306 a BGB gegeben sei. Jedenfalls aber sei die Klage deswegen unbegründet.

Verfahrensgang:

Das LG Kiel gab der Klage durch Urteil vom 12.12.2014, Az. 17 O 164/14 statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG Schleswig erfolglos.

Die Entscheidung des OLG Schleswig:

Das OLG Schleswig entschied, dass das Landgericht zutreffend die Klagebefugnis des Klägers aus § 1 UKlaG bejaht und zutreffend ausgeführt habe, dass die Beklagte die Vorschriften des § 309 Nr. 5 a und b BGB* umgehe, indem sie durch eine entsprechende Programmierung ihrer Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von ihren Kunden Kosten in Höhe von 7,45 € verlange.

Das OLG Schleswig stellte zunächst klar, dass der Kläger als anspruchsberechtigte Stelle nach dem Unterlassungsklagengesetz auch Ansprüche geltend machen kann, die sich auf eine Unterlassung der Umgehung einer als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306a BGB richten.

Das OLG Schleswig bestätigte das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Begründetheit der Klage. Es hob dabei hervor, dass der Gesetzeswortlaut des § 306a BGB "anderweitige Gestaltungen" voraussetzt und nicht die von der Beklagten für notwendig gehaltenen "anderen rechtlichen Gestaltungen". Entscheidungserheblich ist für den Senat – wie auch in den weiteren Gründen unter Abschnitt 11 Nr. 2 b der Urteilsgründe des Urteils des BGH (BGHZ 162, 294) angeführt – eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat. Diese Voraussetzungen für eine Umgehung entsprechen dem für notwendig erachteten Maßstab des § 305 BGB und vermögen der von der Beklagten im Einklang mit Stimmen in der Literatur befürchteten Ausweitung des § 306a BGB in Richtung einer allgemeinen Marktmissbrauchskontrolle entgegen zu wirken. Insoweit ist im digitalen Zeitalter die systematische Inrechnungstellung durch entsprechend programmierte Software eine noch eindeutigere effiziente und rationalisierte Handhabung als eine interne Anweisung an Mitarbeiter, wie sie dem vom BGH entschiedenen Fall zugrunde lag.

Der Frage, ob die Pauschale von 7,45 € den gewöhnlichen Rücklastschriftschaden i.S.d. § 309 Nr. 5a BGB übersteigt, musste das OLG Schleswig nicht weiter nachgehen, weil die Beklagte die entsprechende Feststellung des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht angegriffen hatte.

Rat und Tat für Sie

In den zurückliegenden Jahren haben die Gerichte nahezu alle Rücklastschriftpauschalen von Großunternehmen, die höher waren als 4 €, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB für unwirksam erklärt. Einige Unternehmen haben in der Folge versucht, dass AGB-Recht dadurch zu umgehen, dass sie die entsprechenden Pauschalen aus ihren AGB und Preislisten gestrichen, ihren Kunden die Pauschalen aber weiterhin in Rechnung gestellt haben. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. ist gegen diese Umgehungspraktiken vorgegangen. Vor dem LG Düsseldorf und dem OLG Düsseldorf hat er bereits Erfolge gegen die Vodafone GmbH errungen. Vorliegend hat sich nach dem LG Kiel nun auch das OLG Schleswig dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Sowohl die Entscheidungen aus Düsseldorf als auch das vorliegende Urteil aus Schleswig zeigen mit erfreulicher Deutlichkeit, dass das geltende AGB-Recht nicht erfolgreich umgangen werden kann. Die Erhebung nach § 309 Nr. 5a BGB überhöhter Schadensersatzpauschalen wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der Unternehmer auf eine entsprechende AGB-Klausel verzichtet und sich auf die faktische Inkassierung der Pauschalen beschränkt.

Wenn auch Ihnen von der Mobilcom-Debitel GmbH überhöhte Rücklastschriftpauschalen in Rechnung gestellt wurden, können Sie diese zurückfordern. Wir haben dazu ein Muster-Rückforderungsformular vorbereitet, das Sie auf unserer Download-Seite abrufen können.

Für unser weiteres Vorgehen gegen Mobilcom sammeln wir weitere Beweise. Sollten auch Ihnen Rechnungen der Mobilcom-Debitel GmbH vorliegen, welche "Rücklastschriftgebühren" enthalten, können Sie unsere Arbeit dadurch unterstützen, dass Sie uns die entsprechenden Rechnungen per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de senden. Für die Übersendung entsprechender Rechnungen zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 € pro Rechnung.



Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

** § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

* § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Quelle: Urteilsabdruck

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