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03.02.2015

Irreführend verkürzte Preisdarstellung und Erhebung überhöhter Zahlungs­mittel­entgelte auf www.fluege.de unzulässig

Das Oberlandesgericht Dresden hat der Unister GmbH die bisherige Art der Flugpreisdarstellung und Gebührenerhebung auf der Internetseite www.fluege.de in drei Punkten untersagt (Urt. v. 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14).

Zum Sachverhalt:

Der Verfügungskläger, der Deutscher Verbraucherschutzverein e.V. nimmt die Verfügungsbeklagte, die Unister GmbH, im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauterem Handeln im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte betreibt auf der Internetseite www.fluege.de ein Flugpreissuchportal mit der Möglichkeit der unmittelbaren Buchung der Flüge. Auf dieser Internetseite kann der Nutzer des Angebotes zunächst die Parameter des gesuchten Fluges, insbesondere Startflughafen, Zielflughafen und Flugdatum eingeben. Nach Absendung des Formulars wird eine Trefferliste gefundener Flüge mit den jeweiligen Preisen angezeigt. Bei der Prüfung der Internetseite durch den Verfügungskläger im Juli 2014 waren die Preise durch das Wort „ab“ als Mindestpreise deklariert. Nach Auswahl eines Fluges aus der Liste gelangte der Nutzer auf eine Buchungsseite, wo er unter anderem das gewünschte Zahlungsmittel auswählen konnte. Voreingestellt war die Kreditkarte „fluege.de MasterCard GOLD“. Bei Wahl dieser Kreditkarte und bei Wahl der Kreditkarte „Visa Electron“ konnte der ausgewählte Flug zu dem in der Trefferliste ausgewiesen Preis gebucht werden. Bei Wahl des Lastschriftverfahrens als Zahlungsmittel erhöhte sich der Endpreis jedoch um 32,99 €, bei Wahl der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" sogar um 39,44 €.

Der Verfügungskläger wandte sich dagegen, dass in der Trefferliste Preise angezeigt wurden, zu denen die Flüge bei der Verfügungsbeklagten nur unter Verwendung der Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD“ oder „Visa Electron“ gebucht werden konnten. Der der Verfügungskläger vertrat die Auffassung, das es sich insofern um exotische Zahlungsmittel handele, die dem gewöhnlichen Nutzer der Internetseite der der Verfügungsbeklagten nicht zur Verfügung ständen. Deshalb müsse die Verfügungsbeklagte gleich in der Trefferliste die Endpreise angeben, die der Kunde bei der Wahl gebräuchlicher Zahlungsmittel tatsächlich zahlen müsse. Auch wandte sich der Verfügungskläger dagegen, dass die Verfügungsbeklagte nicht wenigstens ein gängiges Zahlungsmittel, so z.B. Lastschift, Überweisung oder Paypal kostenlos anbietet. Zudem beanstandete der Verfügungskläger, dass die für dei Verwendung des Lastschriftverfahrens und der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" von der Verfügungsbeklagten verlangten Preizuschläge zu hoch seien.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Verfügungskläger im August 2014 beim Landgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.

Verfahrensgang:

Den Antrag des Verfügungsklägers hatte vor dem Landgericht Leipzig (Urt. v. 08.09.2014, Az. 5 O 1947/14) teilweise Erfolg. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung zum OLG Dresden ein, die Verfügungsbeklagte mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, der Verfügungskläger mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung auch in dem vom Landgericht abgewiesenden Antragsumfang erlassen wird. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Verfügungsklägers war überwiegend erfolgreich.

Achtung: Es handelt sich zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Die Verfügungsbeklagte kann die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verlangen, wenn sie das Ergebnis des eisnwetiligen Verfügungsvefahrens nicht als endgültig akzeptieren will.

Die Entscheidung des OLG Dresden:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers änderte das OLG Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig ab und fasste es wie folgt neu:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

a)ein Internetportal zum Vergleich von Flugpreisen mit der Möglichkeit der Buchung der Flüge in der Weise anzubieten, dass nach Eingabe der Suchkriterien in ein Suchformular auf der Trefferseite eine Liste der den Suchkriterien entsprechender Flüge mit Endpreisen angezeigt wird, die solche zusätzliche Kosten nicht enthalten, die der Kunde bei der Buchung der Flüge im Internetportal der Beklagten nur vermeiden kann, indem er mit der „fluege.de MasterCard GOLD" oder der „Visa Electron"-Karte bezahlt.
b)Flüge zur Buchung anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (z. B. Überweisung, Lastschrift oder Paypal) zur Verfügung gestellt wird, für die er kein Entgelt zahlen muss. Ein Zahlungsmittelentgelt in diesem Sinne liegt auch in der Differenz eines von der gewählten Zahlungsmöglichkeit abhängigen höheren Flugpreises gegenüber dem Flugpreis bei Wahl einer anderen von der Verfügungsbeklagten angebotenen Zahlungsmöglichkeit.
c)Flüge zur Buchung anzubieten und dem Kunden dabei die Bezahlung
(1) per Lastschrift nur gegen einen Endpreis anzubieten, der den Endpreis bei Wahl eines anderen Zahlungsmittels um 32,99 € oder mehr übersteigt,
(2) per American Express, Visa oder Mastercard nur gegen einen Endpreis anzubieten, der den Endpreis bei Wahl eines anderen Zahlungsmittels um 39,49 € oder mehr übersteigt.

a) Nach Auffassung des OLG Dresden verstößt die Verfügungsbeklagte mit Ihrem Buchungssytem gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008. Nach dieser Vorschrift ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Die ist bei dem vom Verfügungskläger angegriffenen Buchungsablauf der Beklagten aber nicht der Fall, weil zunächst nur derjenige – niedrigere – Preis angezeigt wird, den der Nutzer unter Verwendung der „fluege.de MasterCard GOLD" (bzw. der Kreditkarte „Visa Electron") bezahlen muss, nicht aber den – höheren – Preis, den er mit sonstigen – üblichen – Zahlungsmitteln bezahlen muss. Die Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD" und „Visa Electron" stehen jedoch entweder nur einem unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung („Visa Electron“) oder müssen vorab bestellt werden „fluege.de MasterCard GOLD". Zusatzkosten dei nur durch die Verwendung solcher ungebräuchlichen Zahlungsmittel "vermieden" werden können, sind jedoch nicht als vermeidbar i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 anzusehen.

b) Das OLG Dresden bestätigt auch die Auffassung des Landgericht, wonach die Verfügungsbeklagte gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift darf der Verbraucher nicht dazu verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies tue die Verfügungsbeklagte jedoch, indem sie für das Lastschriftverfahren bzw. für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten zusätzliche Gebühren verlangt und die beiden von ihr als gebührenfrei angebotenen Zahlungsmöglichkeiten („Visa Electron"-Karte und „fluege.de MasterCard GOLD") weder gängig noch zumutbar im Sinne dieser Vorschrift sind.

c) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB kann der Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Umsetzung von Art. 19 VRRL). Auch gegen diese Vorschrift verstößt die Verfügungsbeklagte nach Auffassung des OLG Dresden, weil die 32,99 € für die Zahlung im Lastschriftverfahren und die 39,49 € für die Zahlung mit bestimmten Kreditkarten höher sind, als die der Verfügungsbeklagten durch die Verwendung dieser Zahlungsmittel anfallenden Kosten.


Quelle: Abdruck des Urteils vom 03.02.2015

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