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09.06.2022

Rücklastschriftpauschale der Vodafone GmbH von 4,50 € und Mahnpauschale von 2,80 € sind unzulässig überhöht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2021 bestätigt, wonach die Rücklastschriftpauschale der Vodafone GmbH i.H.v. 4,50 € und die Mahnpauschale i.H.v. 2,80 € unzulässig überhöht sind (Urt. v. 09.06.2022, Az. I-20 U 91/21).

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte Vodafone GmbH stellte ihren Kunden für eine Rücklastschrift seit 2015 eine Pauschale i.H.v. 4,50 € und für eine Mahnung eine Pauschale i.H.v. 2,80 € in Rechnung, nachdem ihr die Inrechnungstellung der zuvor von ihr erhobenen Pauschalen i.H.v. 5,00 € (Rücklastschrift) und 3,00 € (Mahnung) durch Urteil des LG Düsseldorf vom 29.07.2015, Az. 12 O 195/15, untersagt worden war. In den AGB und Preislisten der Beklagten fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen zu diesem Zeitpunkt nicht.

Später verwendete die Beklagte zeitweise Pauschalierungsklauseln in ihren Allgmeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Preislisten zu einzelnen ihrer Produkte, die sie z.B. unter der Marke FYVE anbot:

Leistungen Preis Takt
Je Rücklastschrift4,50 EURO

Leistungen Preis Takt
Mahngebühr 1. Mahnung2,80 EURO
Mahngebühr 2. Mahnung2,80 EURO

Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., mahnte die Beklagte wegen dieser Praktiken erfolglos ab und nahm sie sodann vor dem Landgericht Düssldorf u.a. auf Unterlassung der Erhebung der Pauschalen und Verwendung der Klausel in Anspruch.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Pauschalierungsklauseln seien nach § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam, denn die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 4,50 € liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den die Beklagte pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso liege der Betrag von 2,80 € für Mahnungen über den ersatzfähigen Mahnkosten.

Soweit die Beklagte die Pauschalen ihren Kunden in Rechnung stellt, ohne eine entsprechende AGB-Klausel in die Verträge einbezogen zu haben, stelle die Praktik eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn die Beklagte die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren kann, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB ebenso unzulässig und daher zu unterlassen. Außerdem verstoße die Umgehungspraktik auch gegen § 309 Nr. 5b BGB**, weil die Beklagte ihre Kunden in den Rechnungen nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinweise.

Verfahrensgang:

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.06.2021, Az. 12 O 188/18) gab der Unterlassungsklage statt (dazu unsere Newsmitteilung vom 23.06.2021). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Unterlassungsanträge insgesamt zurück und bestätigte insoweit die Entscheidung des Landgerichts.

Auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf sind die Klauseln mit einer Rücklastschriftpauschale von 4,50 € und einer Mahnpauschale von 2,80 € gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sind, weil die Höhe der Beträge den gewöhnlichen Rücklastschrift- bzw. Mahnschaden übersteigt.

Auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf verstößt die Beklagte mit der Inrechnungstellung der entsprechenden Pauschalbeträge ohne eine vertragliche Vereinbarung gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB i.V.m. § 309 Nr. 5 BGB. Nach § 306a BGB finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie überhöht sind. Zudem verstößt die Umgehungspraktik nach Auffassung des Landgerichts auch gegen § 306a i.V.m. § 309 Nr. 5b BGB, weil die Beklagte ihren Kunden mit ihrer Umgehungspraktik die Pauschalen in Rechnung stellt, ohne ihnen ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einzuräumen.

Rat und Tat für Sie

Wurden auch Sie von der Vodafone GmbH zur Zahlung einer Rücklastschrift- oder Mahnpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern. Außerdem halten wir auf unserer Download-Seite ein Musterschreiben bereit, mit dem Sie zu Unrecht gezahlte Pauschalen von der Vodafone GmbH zurückfordern können.

In Reaktion auf das Urteil des OLG Düsseldorf hat die Vodafone GmbH ihre Pauschalen erneut abgesenkt. Derzeit verlangt das Unternehmen für Rücklastschriften 4,00 € und für Mahnungen 2,20 €. Den Betrag von 4,00 € für eine Rücklastschrift halten wir für noch leicht überhöht, weil die Rücklastschriftkosten der Vodafone GmbH nur bei ca. 3,00 € liegen dürften. Hier bewegt sich die Vodafone GmbH aber immerhin langsam in die richtige Richtung.

Weiterhin grob überhöht ist jedoch der Betrag von 2,20 € für eine Mahnung. Der Betrag wäre selbst für postalische Mahnungen noch zu hoch, da hierfür höchstens 0,90 € ersatzfähig sein dürften. Die Vodafone GmbH versendet die Mahnungen aber per E-mail. Für Mahnungen per E-Mail fallen gar keine Kosten an, die die Vodafone GmbH ersetzt verlangen könnte.

Wir werden daher weiter gegen die überhöhten Pauschalen vorgehen. Dafür sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sollten Ihnen neue Vodafone-Rechnungen ab Juni 2022 vorliegen, welche Rücklastschrift- oder Mahnpauschalen enthalten, können Sie unsere Arbeit unterstützen, indem Sie uns die Rechnungen zusenden, z.B. per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
  1. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
    1. die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
    2. dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;



Quelle: Urteilsabdruck

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