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Unser Anliegen

Der Verein verfolgt den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Ver­braucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Zur Verwirklichung dieses Zwecks wird der Verein im gesamten Bundesgebiet tätig.

Wir werden insbesondere dann aktiv, wenn rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann bzw. will.

Was aber bedeutet das nun konkret?

Erinnern Sie sich an den Streit um den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys? Der Mobilfunkanbieter O2 stand hierbei im Zentrum des Interesses. Er verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorformulierte Vertragsklauseln) eine Bestimmung, die vorsah, dass ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tagen zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen musste, wieder nutzbar gemacht wird. Nach einer anderen Bestimmung verfiel mit Beendigung des Vertrags grundsätzlich ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto. Hunderttausende Handynutzer mit Prepaid-Verträgen waren diesen Bestimmungen von O2 und anderen vergleichbaren Klauseln anderer Mobilfunkanbieter ausgesetzt. Der einzelne Handynutzer war aber meist nur mit einem verhältnismäßig geringen Betrag betroffen, so dass sich ein individuelles Vorgehen für ihn wirtschaftlich kaum gelohnt hätte. Inzwischen haben das LG München als Eingangsinstanz am 26.01.2006 (A.z.: 12 O 16098/05) und das OLG München als Berufungsinstanz am 22.06.2006 (Az.: 29 U 2294/06) festgestellt, dass die Bestimmungen einer Inhaltskontrolle nicht standhalten und unwirksam sind.

In solchen Fällen mit Bezug zu Verbraucherschutzgesetzen wollen wir aufklären, beraten und Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze unterbinden, wenn notwendig auch mit gerichtlichen Mitteln eingreifen.

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