15.12.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt auch dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn es sich bei der E-Mail um eine automatisch generierte E-Mail-Eingangsbestätigung handelt (Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15).
Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hatte der Klage stattgegeben (Urt. v. 25.04.2014, Az. 10 C 225/14). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (Urt. v. 4.02.2015, Az. 4 S 165/14). Die zugelassene Revision zum BGH hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt.
Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 205/15
© 2015 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: 18.12.2015