25.02.2015
Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone D2 GmbH durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden pauschale Rücklastschriftkosten i.H.v. 9,50 € und pauschale Mahnkosten i.H.v. 6,50 € in Rechnung zustellen, ohne mit den Kunden eine pauschale Abgeltung von Rücklastschrift- bzw. Mahnkosten vereinbart zu haben (Urt. v. 25.02.2015, Az. 12 O 64/14).
Die beklagte Vodafone D2 GmbH stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift seit Januar 2013 eine Pauschale von 15 € und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 9 € in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Vodafone fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr. Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., ist gegen diese Pauschalen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgegangen. Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Düsseldorf der Beklagten bereits durch Beschlussverfügung vom 07.01.2013 (Az.12 O 649/12) die Inrechnungstellung der Pauschalen untersagt. Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Düsseldorf die Beschlussverfügung durch Urteil vom 05.06.2013 (Az.12 O 649/12). Auf die Berufung der Beklagten bestätigte auch das Oberlandesgrricht Düsseldorf (Urt. v. 13.02.2014, Az. ) die Rechtsauffassung desd Klägers. Wir hatten über das Verfahren ausführlich berichtet (vgl. Newsletter vom 05.06.2013).
Bereits im Laufe des damaligen Rechtsstreits hat Vodafone die Pauschalen im September 2013 gesenkt. Seitdem verlangt Vodafone für eine Rücklastschrift eine Pauschale von 9,50 € und für eine Mahnung eine Pauschale von 6,50 €. Der Kläger mahnte die Beklagte auch wegen dieser Pauschale ab und erhob sodann die vorliegende Klage. Er vertrat die Auffassung, dass Vodafone nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Beklagten stelle nach wie vor eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn Vodafone die Pauschalen — auch nur in der reduzierten Höhe — in ihren AGB bzw. Preislisten ausweisen würde, wären entsprechende Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Pauschale von 9,50 € läge noch immer erheblich über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den Vodafone pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso sei der Betrag von 6,50 € für Mahnungen überhöht. Wenn Vodafone die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren kann, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB aber ebenso unzulässig und daher zu unterlassen.
Das Landgericht Düsseldorf entschied in erster Instanz. Die Beklagte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte erneut die Rechtsauffassung des Klägers. Mit der Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 9,50 € für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 6,50 € für eine Mahnung verstößt die Beklagte nach Auffassung des Gerichts gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor. Die Beklagte habe nicht hinreichend bestritten, die Pauschalen ihren Kunden systematisch in Rechnung zu stellen, so dass anhand der äußeren Umstände von der systematischen Inrechnungstellung auszugehen ist. Dies stelle eine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306a BGB dar. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie offensichtlich erheblich überhöht sind. Entsprechende Klauseln in AGB wären daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam.
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Wir sind gespannt, ob und ggf. wie Vodafone auf das Urteil reagieren wird. Wenn Vodafone die Pauschalen lediglich erneut absenkt, sie aber weiterhin nicht in ihre AGBs und Preisverzeichnisse aufnimmt, erfahren wir dies nur durch Ihre Mithilfe. Sollten Ihnen Vodafone-Rechnungen ab April 2015 vorliegen, welche Rücklastschrift- oder Mahnpauschalen enthalten, können Sie unsere Arbeit unterstützen, indem Sie uns die Rechnung zusenden, z.B. per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de. Für die Übersendung entsprechender Rechnungen zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 €.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck
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Letzte Aktualisierung: 09.03.2015