Wir, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., verstehen uns als "Fair"ein – im Sinne des Verbrauchers. Unser Vereinsname ist Programm. Auf diesen Seiten können Sie sich über unsere Ziele und Pläne informieren (Unser Anliegen).
Hier finden Sie auch zahlreiche Informationen zu verbraucherschutzrechtlichen Fragestellungen. U.a. sammeln wir für Sie aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung und bereiten diese allgemeinverständlich auf (News). Außerdem informieren wir über aktuelle rechtspolitische Entwicklungen des Verbraucherschutzrechts (Abo Newsletter).
Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. ist kein lebloses Objekt. Er ist ein Verein von Verbrauchern für Verbraucher. Jeder, der unsere Idee unterstützen möchte, ist als Mitglied gern gesehen (Mitglied werden). Als Mitglied haben Sie die Möglichkeit, eigenen Vorstellungen und Erfahrungen Gehör zu verschaffen und gemeinsam mit Gleichgesinnten aktiv die Rechtslage in Deutschland zu Gunsten der Verbraucher zu verändern.
Der BGH hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.
Der BGH hat heute über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, entschieden.
Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Verkäufer und Hersteller eines Dieselfahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erfasst und unwirksam ist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.
Der Bundesgerichtshof hat über einen Fall entschieden, in dem Versicherungsnehmer unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden waren. Der Senat hat in diesem Fall angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.) ausgeschlossen ist, weil den Versicherungsnehmern durch den im Streitfall geringfügigen Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen worden ist, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
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