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14.08.2015

Mobilcom-Debitel GmbH muss wegen Inkassierung überhöhter Rücklastschriftpauschalen unter Verstoß gegen Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 € zahlen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat der Mobilcom-Debitel GmbH ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 € auferlegt, weil die Mobilcom-Debitel GmbH noch im Dezember 2014 versucht hatte, von einem Verbraucher Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 20,95 € zu inkassieren, obwohl ihr die Verwendung der zugrundeliegenden Pauschalierungsklausel durch ein bereits im Juli 2014 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Kiel untersagt worden war (Beschl. v. 14.08.2015, Az. 16 W 76/15).

Zum Sachverhalt:

Die Schuldnerin, die Mobilcom-Debitel GmbH, verwendete im Jahre 2011 in ihren AGB und Preislisten Klauseln, nach denen Kunden für Rücklastschriften eine Schadensersatzpauschale von i.H.v. € zahlen sollten. Die Verwendung der Klausel wurde der Schuldnerin u.a. durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.08.2012, Az. 17 O 242/11 untersagt. Dieses Urteil ist insoweit im Juli 2014 rechtskräftig geworden.

Bereits im Juni, Juli und August 2011 hatte die Schuldnerin ihrem Kunden Herrn L. für drei Rücklastschriften jeweils Pauschalen i.H.v. 20,95 € in Rechnung gestellt. Herr L. hatte die Pauschalen beanstandet und nur teilweise bezahlt. Die Schuldnerin lies Herrn L. mehrfach, zuletzt im September 2014, durch Inkassobüros und Rechtsanwälte u.a. wegen der nicht bezahlten Teile der Rücklastschriftpauschalen mahnen. Im Dezember 2014 machte die Schuldnerin die Restforderungen schließlich in einem Mahnbescheid gegen Herrn L. geltend.

Der Gläubiger ist der Auffassung, dass die Schulderin durch den über den Juli 2014 hinaus fortgesetzten Versuch der Inkassierung der Pauschalen gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.08.2012 verstoßen hat. Er beantragte daher die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Kiel (Beschl. v. 16.06.2015, Az. 17 O 242/11) gab dem Antrag insoweit statt, als dass es ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 € gegen die Schuldnerin festsetzte. Mit seiner Beschwerde zum OLG Schleswig wandte sich der Gläubiger gegen die Höhe des Ordnungsgeldes, die er für erheblich zu niedrig hielt. Die Beschwerde hatte Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Schleswig:

Das OLG Schleswig bestätigte den Beschluss des LG Kiel zunächst insoweit, als dass die Schuldnerin durch den fortgesetzten Versuch der Inkassierung der Pauschalen i.H.v. 20,95 € schuldhaft gegen das Urteil des LG Kiel vom 27.08.2012 verstoßen hat. Die Schulderin sei verpflichtet gewesen, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die fortgesetzte Inkassierung der Pauschalen zu verhindern. Dies habe sie jedoch nicht getan.

Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels seinen insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen zukünftigen Verletzungshandlungen tür den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich tür den Schuldner nicht lohnen. Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO* grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter.

Dies zugrunde gelegt, sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angemessen. Zwar handele es sich vorliegend nur um wenige Verstöße und dies auch nur bezogen auf einen Kunden. Andererseits ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Gläubigerin keinerlei organisatorische Maßnahmen in die Wege geleitet hat, um Verstöße in laufenden Verfahren, in denen bereits eine Rücklastschriftgebühr angefordert aber noch nicht gezahlt worden ist, rückgängig zu machen. Zu berücksichtigen seien ferner auch die Finanzkraft und Größe der Schuldnerin.

Es sei daher eine deutliche Anhebung des Ordnungsgeldes auszusprechen gewesen, da anderenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Ordnungsgeld für die Schuldnerin überhaupt spürbar ist und ein Anreiz bietet, etwaige parallel gelagerte Fälle, die vorliegen dürften, da keinerlei organisatorische Maßnahmen ergriffen worden sind, Abhilfe zu schaffen.

Kommentar

Die Entscheidung betrifft ein in der Praxis nicht seltenes Phänomen: Einem Unternehmen wird die Verwendung bestimmter Pauschalierungsklauseln (z.B. für Rücklastschriften und Mahnungen) untersagt, weil der geforderte Betrag überhöht ist. Sodann ändert das Unternehmen zwar seine AGB und Preislisten, indem es die Höhe der Pauschalen dort senkt, so dass den Kunden für zukünftige Fälle nur noch die reduzierten Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Oft macht sich das Unternehmen jedoch nicht die Mühe, bereits laufende Inkassierungsvorgänge hinsichtlich der früheren, untersagten Pauschalen zu stoppen. So kommt es zu Fällen der vorliegenden Art, in denen Unternehmen weiter versuchen, ihren Kunden bereits vor Erlass des Verbots in Rechnung gestellte, überhöhte Pauschalen auch nach Erlass des Verbots noch bei ihren Kunden zu inkassieren.

Die Entscheidung des OLG Schleswig ist aus Verbrauchersicht sehr erfreulich. Sie macht einerseits ganz deutlich, dass das gerichtliche Verbot der Verwendung einer Klausel mit einer unzulässig überhöhten Pauschale nicht nur die Unterlassung der zukünftigen Verwendung der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst, sondern auch die Verpflichtung, alle Inkassierungsvorgänge wegen bereits vor Erlass des gerichtlichen Verbots in Rechnung gestellter überhöhter Pauschalen einzustellen. Andererseits macht sie deutlich, dass ein Unterlassen der Einstellung der Inkassierung kein Bagatellverstoß ist, wie es das Landgericht Kiel in erster Instanz offenbar noch angenommen hatte. Eine Titelverletzung soll sich tür den Schuldner nicht lohnen. Dazu bedarf es der Festsetzung empfindlich hoher Ordnungsgelder.

Angemerkt sei noch, dass es einem Unternehmen durch das Verbot der Verwendung einer Pauschalierungsklausel bestimmter Höhe nicht nur untersagt ist, in den bereits vor Zustellung des Verbots entstandenen Fällen die unzulässig überhöhten Pauschalen zu erheben. Da durch die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel die vertragliche Grundlage für eine Pauschalierung ganz wegfällt und eine neue Pauschalierungsklausel i.d.R. nur für die Zukunft wirkt, darf der Unternehmer für Altfälle dann i.d.R. gar keine Pauschale mehr erheben.


Quelle: Entscheidungsabdruck

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