04.12.2013
Der BGH hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen kann, wenn er eine zuvor erteilte Untervermietungserlaubnis widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sogleich räumt (Urt. v. 04.12.2013, Az. VIII ZR 5/13).
Der Beklagte mietete von dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1994 eine Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag heißt es: "Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen".
Im Jahr 2010 erwarb die Klägerin das Eigentum an der Wohnung. Im Dezember 2011 widerrief sie die Untervermietungserlaubnis und kündigte zugleich das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Zu diesem Zeitpunkt führte der Beklagte im Anschluss an eine von ihm ausgesprochene Kündigung bereits einen Räumungsprozess gegen seine Untermieter, denen er seit 2002 die Wohnung untervermietet hatte. Im Februar 2012 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urt. v. 28.03.2012, Az. 212 C 188/11) hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Landgericht Berlin (Urt. v. 14.12.2012, Az. 65 S 176/12) hat ihr stattgegeben. Die vom BGH zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Beklagte seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt hat und die Klägerin deshalb nicht gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB* zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, angesichts des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet war, das Untermietverhältnis zu beenden und für eine einen Auszug der Untermieter zu sorgen. Denn der Beklagte hat im Anschluss an seine Kündigung einen Räumungsprozess gegen die Untermieter betrieben und damit alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen. Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass er mit den Untermietern am 21. Februar/6. März 2012 einen Räumungsvergleich unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis 30. Juni 2012 abschlossen hat. Denn mit der anderenfalls erforderlichen Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens hätte eine Räumung jedenfalls nicht deutlich früher erreicht werden können.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. (…)
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache (…) unbefugt einem Dritten überlässt.
Quelle: Pressmitteilung des BGH Nr. 195/2013
Druckansicht weniger Information06.11.2013
Der BGH hat heute entschieden, dass Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie eine bei Beginn des Mietverhältnisses in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versehen und bei Beendigung des Mietverhältnisses so an den Vermieter zurückgeben (Urt. v. 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12).
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht Friedberg (Urt. v. 10.02.2012, Az. 2 C 176/12) hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Gießen (Urt. v. 07.11.2012, Az. 1 S 71/12) die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zum BGH hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
Mit dem Urteil stellt der BGH nun höchtsrichterlich klar, was von Teilen der Instanzrechtsprechung und Literatur schon bisher vertreten wurde: Die Pflicht des Mieters zur Entfernung einer von ihm angebrachten ungewöhnlichen Dekoration der Wohnung, wie z.B. bunter Wandanstriche, ergibt sich unmittelbar aus dem BGB. Eines Rückgriffs auf konkretisierende vertragliche Vereinbarungen bedarf es dazu prinzipiell nicht. Das bedeutet, dass der Mieter eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration auch dann beim Auszug entfernen muss, wenn eine entsprechende Endrenovierungsklausel in seinem Formularmietvertrag wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede farbliche Gestaltung entfernt werden muss, eine beim Einzug weiß gestrichene Wohnung etwa zwingend wieder weiß gestrichen zurückgegeben werden muss. Ausweilich der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung verlangt der BGH nur, einen "ausgefallenen farblichen Zustand [...], der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht" zu entfernen. Helle, neutrale Farbtöne müssen (weiterhin) nicht weiß überstrichen werden. Eine Pflicht zur Rückgabe der Wohnung in einem bestimmten Farbton könnte sich nur aus einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Die Bestimmung dessen, was ein "ausgefallener farblicher Zustand" ist, kann indes in Grenzfällen schwierig sein. Mieter, die Prozessrisiken vermeiden wollen, sollten in Grenzfällen lieber freiwillig zum Pinsel greifen, da die Kosten einer Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen – je nach den persönlichen Verhältnissen – oft viel niedriger sind, als die sonst vom Vermieter zu veranschlagenden Kosten der Ausführung durch einen Malerfachbetrieb.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
* § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) …
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Quelle: Pressmitteilung Nr. 183/2013
Druckansicht weniger Information08.10.2013
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass eine Bestimmung in den AGB einer Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) unwirksam ist, nach der die Sparkasse von einem Erben zum Nachweis der Erbberechtigung unbeschadet der konkreten Umstände die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann (Urt. v. 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12).
Die beklagte Sparkasse verwende in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel:
"Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
…"
Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel wegen unangemesser Benachteiligung des Kunden gem. § 307 BGB* für unwirksam.
Das LG Dortmund (Urt. v. 17.02.2012, Az. 25 O 650/11) gab der Klage des Verbraucherschutzverbands statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Sparkasse blieb vor dem OLG Hamm (Urt. v. 01.10.2012, Az. 31 U 55/12) erfolglos. Der BGH hat die Revision der Sparkasse zurückgewiesen.
Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB der Beklagten stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Abweichend hiervon kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere - einfachere und/oder kostengünstigere - Art nachgewiesen werden könnte. Soweit nach der streitigen Regelung die Vorlage der darin genannten Urkunden "zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung" verlangt werden kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben "klärungsbedürftig" ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten. Die streitige Klausel kann auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "kann" in Satz 1 und 2 einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Sparkasse ein Spielraum zusteht, den sie nur nach "billigem Ermessen" ausüben darf. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO)** nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auszug aus der Grundbuchordnung (BGO)
** § 35
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
…
Quelle: Pressmitteilung Nr. 165/2013
Druckansicht weniger Information05.09.2013
Das Landgericht Potsdam hat der E-Plus Service GmbH & Co. KG auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach das Unternehmen von seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 8,50 € erhebt (Urt. v. 05.09.2013, Az. 2 O 173/13).
Die beklagte E-Plus Service GmbH & Co. KG, die u.a. Mobilfunkdienstleistungen anbietet, verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel
Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift („keine Angaben") erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift.
…
Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
Die zugehörige Preisliste enthielt den Eintrag:
ohne MwSt. | mit MwSt. | |
Rücklastschrift | ||
Infolge mangelnder Kontodeckung oder aufgrund eines Verschuldens des Geldinstitutes des Kunden | 7,14 | 8,50 |
Der Kläger mahnte die Beklagte im März 2013 wegen der Klausel ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam sei, weil die Pauschale den der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift durchschnittlich anfallenden Schaden übersteige. Zudem sei der Eintrag im Preisverzeichnis auch gem. § 309 Nr. 5b BGB* unwirkam, weil dort der Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens fehle. Der entsprechende Hinweis in den AGB reiche insofern nicht aus.
Die Beklagte weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Kläger Unterlassungsklage erhob.
Das Landgericht Potsdam gab der Klage durch Urteil vom 05.09.2013 zu Az. 2 O173/13 statt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung vor dem OLG Brandenburg angefochten werden.
Das Landgericht Potsdam führte zunächst aus, dass der Kläger – unwidersprochen – vorgetragen hat, dass der Beklagten nur Bankkosten von 3,00 € pro Rücklastschrift und Porto- und Materialkosten für ein Benachrichtigungsschreiben an den jeweiligen Kunden i.H.v. 0,65 € anfallen.
Die weiteren von der Beklagten angeführten angeblichen Schadensposten bestanden im wesentlichen aus Personalkosten. Zu den Personalkosten stellte das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und des OLG Brandneburg fest, dass diese vorliegend nicht als Schaden erstattungsfähig sind, weil die Beklagte ihre Angebotsstruktur auf die Zahlung im Lastschriftverfahren ausgerichtet habe, die Bearbeitung von Rücklastschriften daher eine Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten sei. Unter diesen Umständen stellen für die Bearbeitung von Rücklastschriften entstehende Personalkosten keinen ersatzfähigen "Schaden", sondern allgemeine Aufwendungen zur weiteren Vertragsdurchführung dar.
Auch hinsichtlich der in dem Preis- und Leistungsverzeichnis fehlenden Gegenbeweismöglichkeit folgte das Landgericht der Auffassung des Klägers und untersagte der Beklagten die Verwendung eines entsprechnden Eintrags im Preisverzeichnis ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit.
Das Urteil ist in gewisser Hinsicht ein Meilenstein in der Rechtsprechung zu den Rücklastschriftgebühren. Soweit ersichtlich wurde hier erstmals einem Unternehmen die Verwendung einer Rücklastschriftpauschale unter 10,00 € untersagt.
Legt man zugrunde, dass E-Plus keine höheren Bankgebühren als 3,00 € behauptet hat, ist anzunehmen, dass E-Plus im Falle einer Rücklastschrift tatsächlich nur Bankgebühren in dieser Höhe zu zahlen hat. Das aber würde bedeuten, dass E-Plus von ihren Kunden rechtmäßig nur eine Rücklastschriftpauschale von kaum mehr als 3,65 € verlangen kann. Es bleibt abzuwarten, ob E-Plus das Urteil akzeptieren oder Berufung einlegen wird. Nach Auffassung des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. hätte eine Berufung aber kaum Aussicht auf Erfolg.
Wurden Sie selbst von E-Plus zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale von 8,50 € oder mehr aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information20.08.2013
Das Landgericht Hannover hat der BHW Bausparkasse AG durch Anerkenntnisurteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Rechnung zustellen, ohne mit den Kunden eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe einer entsprechenden Pauschale getroffen zu haben (Urt. v. 20.08.2013, Az. 18 O 247/12).
Die Beklagte, die BHW Bausparkasse AG, stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten, häufig insgesamt 13,00 €, in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Beklagten fanden sich Regelungen über die Höhe einer solchen Pauschale jedoch nicht. Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hatte Informationen darüber erhalten, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern eine "interne Gebührenliste" zur Verfügung stellen soll, in der die Höhe der Pauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten festgelegt sei. Der Kläger hatte die Beklagte daraufhin im April 2012 erfolglos abgemahnt und schließlich Klage erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschale in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Beklagten stelle eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn die Beklagte die Pauschale in ihren AGB oder ihrer öffentlichen Preisliste ausweisen würde, wäre eine entsprechende Klausel gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den die Beklagte pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Wenn die Beklagte die Pauschale in ihren AGB und der öffentlichen Preisliste nicht wirksam vereinbaren kann, sei die Inrechnungstellung der Pauschale aufgrund einer internen Preisliste als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB aber ebenso unzulässig und daher zu unterlassen.
Die Beklagte bestritt im gerichtlichen Verfahren zunächst, ihren Mitarbeitern eine "interne Gebührenliste" zur Verfügung zu stellen, aus der sich die Höhe der Pauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten ergibt. Daraufhin vernahm das LG Hannover im Verhandlungtermin mehrere Zeugen, u.a. eine Mitarbeiterin der Beklagten, welche die Existenz der "interne Gebührenliste" bestätigte.
In der Folge des Verhandlungstermins gab die Beklagte ihre Verteidigung auf und erkannte den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch an.
Das Landgericht Hannover hat die Beklagte gemäß ihres Anerkenntnisses verurteilt.
Bei einem Anerkenntnis des Beklagten prüft das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht, sondern verurteilt den Beklagten nach dem vom Kläger gestellten Antrag, soweit ihn der Beklagte anerkannt hat. Ein Anerkenntnisurteil trifft also keinerlei Aussage darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach der Rechtslage überhaupt zustand.
In der Bindungswirkung unterscheidet sich das Anerkennisurteil aber nicht von einem streitigen Urteil. Vorliegend steht zwischen den Parteien also rechtskräftig fest, dass die Beklagte die ihr untersagte Pauschalierungspraktik nicht mehr betreiben darf. Auch Verbraucher können sich über § 11 UKlaG*** unmittelbar auf das Urteil berufen.
Betroffenen Verbrauchern ist zu empfehlen, die zu Unrecht gezahlten Rücklastschriftpauschalen von der BHW Bausparkasse AG zurückzufordern.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Auszug aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
*** § 11 Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information31.07.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich unter anderem mit der Frage befasst, ob eine in Sonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens (RWE) enthaltene Preisänderungsklausel, die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* beschränkt, wirksam ist (Urt. v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09).
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, dem Energiekonzern RWE, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihm die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen "Ost-Südwestfalen" und "Ruhr-Lippe" abgetreten worden. Im betreffenden Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten – zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die Beträge, die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehen, von der Beklagten zurück.
Das Landgericht Dortmund (Urt. v. 18.01.2008, Az. 6 O 341/06) hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 29.05.2009, Az. 19 U 52/08) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zum BGH hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hatte zunächst mit Beschluss vom 09.02.2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei ging es um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urt. v. 21.03.2013 (Rs. C-92/11 – RWE Vertrieb) entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
Der BGH hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Auszug aus Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung (AVBGasV):
* § 4 Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. …
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Quelle: Pressmitteilung des BGH Nr. 131/2013
Druckansicht weniger Information05.06.2013 / Update 13.02.2014
Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone D2 GmbH durch Urteil vom heutigen Tage vorläufig untersagt, ihren Kunden pauschale Rücklastschrift- und Mahnkosten i.H.v. 13 € bzw. 9 € in Rechnung zustellen, ohne mit den Kunden eine pauschale Abgeltung von Rücklastschrift- und Mahnkosten vereinbart zu haben (Urt. v. 05.06.2013, Az. 12 O 649/12).
Update 13.02.2014: Das Oberlandesgricht Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt (Urt. v. 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13), siehe unten.
Vodafone stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 13 € (seit Januar 2013 sogar 15 €) und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 9 € in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Vodafone fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen jedoch nicht.
Der Deutsche Verbraucherschutzvereins e.V. nahm Vodafone im Dezember 2012 wegen der Erhebung dieser Pauschalen ohne vertragliche Vereinbarung auf Unterlassung in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass Vodafone nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Antragsgegnerin stelle eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn Vodafone die Pauschalen in dieser Höhe in ihren AGB bzw. Preislisten ausweisen würde, wären entsprechende Klauseln gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Pauschale von 13 € (bzw. nun 15 €) läge erheblich über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den Vodafone pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso sei der Betrag von 9 € für Mahnungen überhöht. Wenn Vodafone die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren könne, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB unzulässig und daher zu unterlassen.
Bereits durch Beschlussverfügung vom 07.01.2013 hatte das Landgericht Düsseldorf der Antragsgegnerin die Inrechnungstellung der Pauschalen untersagt (Beschl. v. 07.01.2013, Az.12 O 649/12). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das Landgericht Düsseldorf die Beschlussverfügung nunmehr mit Urteil vom 05.06.2013 (Urt. v. 05.06.2013, Az.12 O 649/12). Die Antragsgegnerin kann noch beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung einlegen. Das Urteil ist vorläufig also noch nicht rechtskräftig. Zudem handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren, also eine zunächst nur vorläufige Regelung.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte vorläufig die Rechtsauffassung des Antragstellers. Mit der Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 13 € für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 9 € für eine Mahnung verstoße die Antragsgegnerin gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Danach finden die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweite Gestaltung liege hier vor. Der Antragsteller habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihren Kunden die Pauschalen nicht nur vereinzelt, sondern systematisch in Rechnung stelle. Dies stelle eine Umgehung des AGB-Rechts i.S.d. § 306a BGB dar. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie offensichtlich erheblich überhöht sind. Entsprechende Klauseln in AGB wären daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam.
Update 23.01.2014: Heute hat das Oberlandesgricht Düsseldorf über die von Vodafone gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung mündlich verhandelt. Nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung hält das Oberlandesgericht die Berufung der Vodafone für unbegründet und wird das Urteil des Landgerichts bestätigen. Das Oberlandesgericht will seine Entscheidung am 13.02.2014 verkünden.
Update 13.02.2014: Heute hat das Oberlandesgricht Düsseldorf seine Entscheidung verkündet und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Vodafone hat allerdings die Möglichkeit, auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu bestehen.
Wurden auch Sie von Vodafone zur Zahlung einer Rücklastschrift- oder Mahnpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.
Update 11.11.2013: Unser Vorgehen zeigt erste Wirkungen. Vodafone hat die Pauschalen gesenkt. Offenbar ab September 2013 verlangt Vodafone für eine Rücklastschrift eine Pauschale von 9,50 € und für eine Mahnung eine Pauschale von 6,50 €. Auch diese Beträge könnten jedoch noch überhöht und daher unzulässig sein.
Für unser weiteres Vorgehen gegen Vodafone benötigen wir noch entsprechende Beweise. Sollten auch Ihnen Vodafone-Rechnungen ab September 2013 vorliegen, welche die Rücklastschriftpauschale von 9,50 € oder die Mahnpauschale von 6,50 € enthalten, können Sie unsere Arbeit durch eine entsprechende Mitteilung per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de unterstützen. Bitte teilen Sie uns in der E-Mail auch mit, wann der Vertrag mit Vodafone geschlossen wurde.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information05.06.2013
Das Landgericht Köln hat der Deutschen Lufthansa AG durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, gegenüber Verbrauchern eine AGB-Klausel zu verwenden, nach der das Unternehmen für die Erstattung von Steuern und Gebühren nach Stornierung bzw. Nichtantritt eines Fluges an den Fluggast ein "Bearbeitungsentgelt" berechnen durfte (Urt. v. 05.06.2013, Az. 26 O 481/12).
Die beklagte Fluggesellschaft bietet neben Normalpreis-Tickets, die beliebig umbuchbar und stornierbar sind, auch sog. Spartarife, z.B. den Tarif "Economy Saver", an. In den Spartarifen ist die Umbuchung und Stornierung der Tickets weitestgehend ausgeschlossen. Allerdings erstattet die Beklagte ihren Kunden auch in den Spartarifen die im Ticketpreis gesondert ausgewiesenen Steuern und Gebühren, wenn der Gast den Flug nicht antritt. Aufgrund der von ihr verwandten Klausel
"Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden"
hat die Beklagte Ihren Kunden für die Erstattung von Steuern und Gebühren jedoch ein Bearbeitungsentgelt (in Deutschland i.H.v. 30 € bei Flügen bis zu einem Tarifwert von 150 €) berechnet. In der Praxis blieb damit häufig kaum noch ein Erstattungsbetrag zugunsten des Fluggastes übrig.
Der Kläger nahm die Beklagte im November 2012 wegen der Verwendung der vorstehenden Klausel im Zusammenhang mit der Erstattung von Steuern und Gebühren auf Unterlassung in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte mit der Erstattung von Steuern und Gebühren im Falle des Nichtantritts eines Fluges keine freiwillige Leistung erbringe, sondern eine ihr obliegende gesetzliche Verpflichtung erfülle. Für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dürfte die Beklagte jedoch kein gesondertes Entgelt verlangen. Deshalb sei die Klausel unwirksam.
Das Landgericht Köln hat in erster Instanz entschieden (Urt. v. 05.06.2013, Az. 26 O 481/12). Die Beklagte kann noch beim Oberlandesgericht Köln Berufung einlegen. Das Urteil ist vorläufig also noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Köln hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Gebührenklausel der Beklagten gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB* wegen unangemessener Benachteiligung des Fluggastes unwirksam. Die Beklagte sei im Falle des Nichtantritts eines Fluges gesetzlich verpflichtet, die ihr dann gar nicht anfallenden Steuern und Gebühren an den Fluggast zu erstatten.
Zwar könne die Beklagte die Entgelte für von ihr an den Fluggast zu erbringende Leistungen im Rahmen der Vertragsfreiheit frei bestimmen. Die Höhe der Entgelte für vertragliche Leistungen unterläge insoweit nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Der Begriff der "Leistung" stehe allerdings nicht zur Disposition der Beklagten. Sie könne zwar für bestimmte Tarife die Stornierbarkeit vertraglich ausschließen. Dies betreffe jedoch nur den Flugpreis selbst. Die Erstattung von Steuern und Gebühren entspreche indes der gesetzlichen Vorgabe nach § 649 S. 1 und 2 BGB*** und könne daher von der Beklagten gerade nicht nach Belieben beschränkt werden.
Im Übrigen Falle der Bearbeitungsaufwand, den die Beklagte mit dem Bearbeitungsentgelt offenbar decken will, nur deshalb an, weil sie den Flugpreis entgegen der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB** vom Kunden in Vorleistung verlange. Hätte der Kunde die Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene Rückabwicklung gar nicht erforderlich. Die Beklagte könnte sich dann sogleich auf die Inrechnungstellung der reinen Flugkosten ohne Steuern und Gebühren beschränken. Wenn die Beklagte hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten zu Lasten der Fluggäste von der gesetzlichen Regelung abweicht, sei es aber unangemessen, die Fluggäste auch noch mit den durch die Abweichung erfolgten Mehrkosten der Beklagten zu belasten.
Inhaltlich identische Entscheidungen sind bereits vor einiger Zeit gegen die Lufthansa Tochter Germanwings (LG Köln, Urt. v. 28.10.2010, Az. 31 O 76/10) und gegen Airberlin (LG Berlin, Urt. v. 29.11.2011, Az. 15 O 395/10, wahrscheinlich noch nicht rechtskräftig) ergangen. Die vorliegende Entscheidung bestätigt diese Rechtsprechung und könnte, wenn sie rechtskräftig wird, erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung der "Billigtarife" von Fluggesellschaften haben.
Bisher werben die Fluggesellschaften für solche Tarife mit extrem niedrigen Preisen. Teilweise wird das reine Beförderungsentgelt mit nur 1 € angegeben. Hinzu kommen dann natürlich die extra ausgewiesenen Steuern und Gebühren, die dann ein Vielfaches des genannten Flugpreises ausmachen. Trat der Fluggast den Flug indes nicht an, fallen die meisten Steuern und Gebühren der Fluggesellschaft gar nicht an, wurden aber durch die hohen Bearbeitungsgebühren für eine Erstattung dieser Beträge von den Fluggeschaften faktisch dennoch als Gewinn einbehalten. Es bleibt wie die Beklagte und die anderen Fluggesellschaften mit diesem Urteil umgehen.
Fluggästen kann bis auf Weiteres nur empfohlen werden, im Falle des Nichtantritts eines Fluges in einem vertraglich nicht stornierbaren Tarif auf der ungekürzten Erstattung jedenfalls von Steuern und Gebühren zu bestehen. Sobald bekannt ist, ob die Beklagte gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt hat oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, werden wir darüber informieren.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
…
** § 641 Fälligkeit der Vergütung
(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
…
*** § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Quelle: Urteilsabdruck
Druckansicht weniger Information09.04.2013
Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. nimmt die Löwenzahn Energie GmbH wegen irreführender Preiserhöhungsmitteilungen vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Berlin verhandelt in dem Verfahren zu Az. 52 O 65/13 am 11.04.2013.
Die Flexstrom-Tochter Löwenzahn Energie GmbH bot und bietet verglichen mit der Konkurrenz extrem günstige Strom- und Gastarife meist mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr an. Viele Kunden, die sich auf diese Angebote eingelassen haben, erlebten aber schon 2 bis 4 Monate nach Vertragsschluss eine böse Überraschung in Form einer exorbitanten Preiserhöhung auf 200% und mehr des ursprünglich vereinbarten Preises.
Was viele Kunden allerdings nicht wissen ist, dass Löwenzahn zu derartigen Preiserhöhung oft gar nicht berechtigt ist. Nach den eigenen AGBs darf Löwenzahn nur gestiegene Nebenkosten und – ganz selten, im Wesentlichen nur gegenüber Gewerbekunden – auch gestiegene Einkaufspreise an die Kunden weitergeben. Auf diese Weise sind Preiserhöhungen von Löwenzahn nach Kalkulation des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. aber nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Schon ob eien Erhöhung um 20% gerechtfertigt wäre, ist fraglich. Eine in den AGB nicht vorgesehene, weitergehende Preiserhöhung kommt durch einseitige Erklärung der Löwenzahn nicht wirksam zustande, sondern bedarf der Zustimmung des Kunden. Stimmt der Kunde nicht zu, bleibt es bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit bei dem vereinbarten Preis.
Nach Auffassung des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. hat Löwenzahn ihre Kunden genau über dieses Zustimmungserfordernis getäuscht. Von Löwenzahn per E-Mail an ihre Kunden versendete Preiserhöhungsmitteilungen waren nämlich so gestaltet, dass die Empfänger der E-Mails annehmen mussten, die Preiserhöhung komme schon durch die einseitige Preiserhöhungsmitteilung von Löwenzahn zustande; der Kunde habe nur die Möglichkeit, den höheren Preis zu bezahlen oder aber den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Deiswer Eindruck entspricht jedoch nicht der Rechtslage.
Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hat die Löwenzahn Energie GmbH daher wegen Irreführung von Verbrauchern abgemahnt und schließlich vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassungs in Anspruch genommen. Die mündliche Verhandlung findet am 11.04.2013 statt.
Druckansicht weniger Information26.03.2013, Update 24.07.2014
Das Oberlandesgericht Schleswig hat der Mobilcom-Debitel GmbH auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach das Unternehmen von seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 10,00 € erheben darf (Urt. v. 26.03.2013, Az. 2 U 7/12).
Die beklagte Mobilcom-Debitel GmbH hatte in ihren AGB jedenfalls bis September 2011 eine Regelung vorgesehen, nach der sie im Falle einer vom Kunden verschuldeter Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 20,95 € verlangte. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mahnte Mobilcom ab und erwirkte am 29.09.2011 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Kiel, durch die der Beklagten die Verwendung der Rücklastschriftpauschalenklausel i.H.v. 20,95 € untersagt wurde. In der Folge reduzierte die Beklagte die Pauschale stufenweise auf 14,95 € und später auf 10,00 €. Auch gegen diese Pauschalen ging der Kläger vor. Im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Kiel begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Rücklastschriftpauschale i.H.v. 10,00 € oder höher. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Klausel gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam ist, weil die Pauschale höher ist als der gewöhnliche Schaden im Rücklastschriftfall. Zudem machte der Kläger gegen die Beklagte einen Gewinnabführungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 UWG** geltend. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte vorsätzlich gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 5a BGB verstoßen habe und deshalb den mit den unzulässig hohen Pauschalen erwirtschafteten Gewinn an die Staatskasse abführen müsse. Um den abzuschöpfenden Gewinn beziffern zu können, begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns.
Das Landgericht Kiel (Urt. v. 27.07.2012, Az. 17 O 242/11) gab der Klage insoweit statt, als dass es der Beklagten untersagte, Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 14,95 € oder höher zu erheben. Die zuletzt von der Beklagten erhobene Pauschale i.H.v. 10,00 € sah es jedoch als angemessen an und wies die Klage insoweit ab. Auch den vom Kläger geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruch wies das Landgericht ab. Mit seiner Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.
Das OLG Schleswig hob das erstinstanzliche Urteil auf, soweit es die Klage abgewiesen hatte und gab der Klage in vollem Umfang statt. Das OLG Schleswig sah es als erwiesen an, dass die Rücklastschriftpauschale der Beklagten auch in Höhe von 10,00 € noch höher ist, als der gewöhnlich anfallende Rücklastschriftschaden. Erstattungsfähig seien im wesentlichen nur die der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift anfallenden eigenen Bankkosten und die Kosten einer einmaligen Benachrichtigung des Kunden über das Fehlschlagen der Lastschrift. Dass hierfür gewöhnlich Kosten in Höhe von 10,00 € oder mehr anfallen sei weder naheliegend noch habe die Beklagte entsprechende Kosten substantiiert behauptet. Die Klausel sei daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch ein Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG zu, weshalb die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe des mit den überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns erteilen müsse. Das OLG Schleswig sah es insoweit insbesondere als erwiesen an, dass die Beklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass die von ihr verwendeten Pauschalen gegen § 309 Nr. 5a BGB verstoßen und sie insofern mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Bedingter Vorsatz sei zur Erfüllung des Tatbestands des § 10 Abs. 1 UWG ausreichend.
Update 25.04.2013: Zwar hat das OLG Schleswig die Revision gegen das Urteil vom 26.03.2013 nicht zugelassen. Die Beklagte hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Das Urteil wird damit vorläufig noch nicht rechtskräftig werden. Mit einer Entscheidung des BGH ist anhand der üblichen Verfahrenslaufzeiten voraussichtlich erst im Jahre 2014 zu rechnen.
Update 24.07.2014: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen (Beschl. v. 24.07.2014, Az. III ZR 123/13). Das Urteil des OLG Schleswig ist damit rechtskräftig.
Wurden auch Sie von Mobilcom-Debitel zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.
Update 04.02.2014: Unser Vorgehen zeigt Wirkungen. Mobilcom-Debitel und die anderen Mitglieder der sog. freenet group (insbesondere die Callmobile GmbH und die Klarmobil GmbH) haben ihre Pauschalen offenbar schon seit einigen Monaten aus ihren Preisverzeichnissen entfernt. Sie scheinen ihren Kunden nun geringfügig unter 10,00 € liegende Rücklastschriftpauschalen in Rechnung zustellen, ohne eine entsprechende Klausel in ihren AGBs oder Preisverzeichnissen vorgesehen zu haben. Ein solches Vorgehen wäre nach unserer Einschätzung ebenfalls rechtswidrig.
Für unser weiteres Vorgehen gegen Mobilcom-Debitel, Callmobile und Klarmobil benötigen wir noch entsprechende Beweise. Sollten auch Ihnen Rechnungen dieser Unternehmen ab etwa Oktober 2013 vorliegen, welche Rücklastschriftpauschalen enthalten, können Sie unsere Arbeit durch eine entsprechende Mitteilung per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de unterstützen. Für die Übersendung zu Beweiszwecken geeigneter Rechnungen dieser Unternehmen zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 €.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
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5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
** § 10 Gewinnabschöpfung
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
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Quelle: Urteilsabdruck (hier abrufbar)
Druckansicht weniger Information21.03.2013
Das OLG Hamm hat bereits im Januar entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, unzulässig ist (Urt. v. 29.01.2013, Az. I-4 U 171/12).
Die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in Essen betreiben, haben darüber gestritten, ob der Beklagte seinen Tanzunterricht im Internet mit der Aussage "garantieren wir … den … Lernerfolg" bewerben darf. Der Kläger hatte hierin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit einem nicht zu garantierenden Lernerfolg gesehen. Der Beklagte hatte diese Werbung damit verteidigt, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei. Beworben werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg. Dem Verbraucher sei insoweit auch bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom Schüler abhänge und vom Tanzlehrer nicht garantiert werden könne.
Das Landgericht Essen (Urt. v. 25.07.2012) hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zur OLG Hamm hatte teilweise Erfolg.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Beklagte die betreffende Werbung zu unterlassen habe, weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Rechtsauffassung des OLG Hamm zugrund gelegt, dürfte eine Werbung mit „garantiertem Lernerfolg“ generell unzulässig sein, da ein Lernerfolg praktisch immer auch von der Person des Lernenden abhängt. So wie das OLG Hamm für einen Tanzkurs festgestellt hat, dass es immer Menschen geben wird, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal gelernte auch nur halbwegs passabel anzuwenden, gilt das prinzipiell für alle Kursbereiche. So können etwa renommierte Sprachschulen, Sportschulen jeglicher Art oder sonstige Einrichtungen trotz auch bei nachgewiesen hohen Lernerfolgen kaum ernsthaft behaupten, dass jeder Teilnehmer zwingend das Lernziel erreicht. Dann aber ist die Werbung mit einem "garantierten Lernerfolg" unzulässig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.03.2013
Druckansicht weniger Information22.02.2013
Das Landgericht Koblenz hat der 1 & 1 Telecom GmbH auf Antrag des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. untersagt, einen Kunde bzw. ehemalige Kunden nach der Kündigung eines 1&1-Produktes zum Zwecke der Kundenrückgewinnung anzurufen, soweit der Kunde derartigen Anrufen widersprochen hat (Beschl. v. 16.01.2013, Az. 3 O 9/13).
Die Antragsgegnerin, die 1 & 1 Telecom GmbH, bietet unter anderem Mobilfunk- und Internetdienstleistungen an. Sie hat ihre Kunden bzw. ehemaligen Kunden nach Kündigung eines Vertrages zum Zwecke der Kundenrückgewinnung angerufen. Jedenfalls in nachweislich einem Fall geschah dies, obwohl der Kunde bei der Kündigung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er solche Anrufe nicht wünscht. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin im Dezember 2012 wegen dieser Geschäftspraktik ab. Die Antragsgegnerin weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Untersagungsverfügung beantragte.
Das Landgericht Koblenz gab dem Antrag statt und Erließ die Verfügung (Beschl. v. 16.01.2013, Az. 3 O 9/13). Die Antragsgegnerin erkannte die Einstweilige Verfügung am heutigen Tage als endgültige Regelung an. Die Verfügung ist damit rechtskräftig.
Die Verfügung enthält keine eigenen Entscheidungsgründe. Vielmehr hat sich das Landgericht Koblenz zur Begründung der Verfügung der in der Antragsschrift dargestellte Rechtsauffassung des Antragsstellers angeschlossen. Hiernach hat die Antragsgegnerin durch ihre Anrufe gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG* verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanrufe von Unternehmern bei Verbrauchern unzulässig, es sei denn, der Verbraucher hat vorher ausdrücklich in solche Anrufe eingewilligt. In jeden Fall, den der Antragsteller zum Anlass für die Abmahnung genommen hatte, lag unstreitig sogar ein Widerspruch des Kunden vor. Der Anruf war daher rechtswidrig.
Wurden Sie selbst auch von 1 & 1 zum Zwecke der Kundenrückgewinnung oder sonst zu Werbezwecken angerufen und überlegen nun, ob und ggf. wie Sie gegen 1 & 1 vorgehen können? In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
*§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
…
2. | bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, |
Quelle: Entscheidungsabdruck
Druckansicht weniger Information28.01.2013, Update 28.05.2014
Das Landgericht Koblenz hat der 1 & 1 Internet AG und der 1 & 1 Telecom GmbH auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach die Unternehmen von ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 12,00 € erheben durften (Urt. v. 28.01.2013, Az. 5 O 150/12).
Update 28.05.2014: Das OLG Koblenz hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten heute zurückgewiesen (Beschl. v. 28.05.2014, Az. 2 U 246 / 13). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Beklagten bieten unter anderem Mobilfunk- und Internetdienstleistungen an. Auf einer über die Internetseite der Beklagten zu 1 zugänglichen Subdomain der Beklagten zu 2 waren "Allgemeine Geschäftsbedingungen 1&1" eingestellt, die folgende Präambel enthielten:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 1&1 Telecom GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der 1&1 Internet AG, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur (nachfolgend 1&1 genannt), regeln das Vertragsverhältnis zwischen 1&1 und dem Kunden.
Außerdem enthielten diese AGB unter Ziffer 3.9 folgende Klausel :
Die Zahlung der Entgelte kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug erfolgen. Der Kunde ermächtigt 1&1, anfallende Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet 1&1 eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Die aktuelle "Preisliste 1&1 Mobilfunk" enthielt unter Ziffer 9 folgenden Eintrag:
Zusätzliche Dienstleistungen und Sonstiges: [...] Rücklastschriftgebühr 12,00 €.
Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1 im März 2012 wegen der Klausel ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam sei, weil die Pauschale den den Beklagten im Falle einer Rücklastschift durchschnittlich anfallenden Schaden erheblich übersteige. Die Beklagte zu 1 weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Kläger Unterlassungsklage erhob. Im Laufe des Rechtsstreits behauptete die Beklagte zu 1, dass die Klausel nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 2, der für die Vertragsabwicklung mit den Kunden zuständigen Tochtergesellschaft, verwendet werde. Daraufhin erweiterte der Kläger seinen Antrag, indem er die Unterlassungsklage nun auch gegen die Beklagte zu 2 richtete.
Das Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 28.01.2013, Az. 5 O 150/12).
Update 28.05.2014: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch mit der Berufung vor dem OLG Koblenz angefochten werden. Das OLG Koblenz hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Beschl. v. 28.05.2014, Az. 2 U 246 / 13). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das Landgericht Koblenz führte zunächst aus, dass neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2 als Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel in Anspruch genommen werden kann. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nach dem Wortlaut der Präambel der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1&1" weder für den verständigen Verbraucher noch für einen Volljuristen gemäß §§ 133, 157 BGB eindeutig erkennbar ist, ob die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 Vertragspartner des Kunden und Verwenderin der AGB ist. Hinzu kommt, dass die AGB auf einer über die Internetseite der Beklagten zu 1 erreichbaren Subdomain der Beklagten zu 2 eingestellt sind und beide Firmen unter der gemeinsamen Firmenbezeichnung "1&1" im Geschäftsverkehr auftreten.
Als Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs verstößt die Klausel nach Auffassung des Landgerichts gegen § 309 Nr. 5a BGB. Die Beklagten können in ihren Schaden im Falle einer Rücklastschrift nur die durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Kosten einer Rücklastschrift einrechnen. Unmittelbar durch eine Rücklastschrift fällt den Beklagten nur der von ihrer eigenen Hausbank für die Rücklastschrift in Rechnung gestellte Betrag an. Dieser beträgt nach den Darlegungen des Klägers, denen die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind, in dem für die Beklagten relevanten Großkundengeschäft rund 3,00 €, jedenfalls aber weit weniger als auch nur annähernd 12,00 € (§ 287 ZPO). Nach den Darlegungen des Klägers, denen die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind, fallen als weitere adäquat kausal verursachte reale Zusatzkosten allenfalls das Porto für eine Benachrichtigung des Kunden über die nicht erfolgte Einlösung der Lastschrift in Höhe von rund 0,55 € sowie Materialaufwendungen für diese Mitteilung (Papier, Briefumschlag, Druck) in Höhe von 0,10 € an.
Fiktive anteilige Personalkosten können in den Schaden nicht mit einberechnet werden. Hierzu zählen auch mittelbar durch das für die Bearbeitung der Rücklastschriften eingestellte Personal verursachte Kosten wie Räumlichkeiten Computerausstattung, sowie Energie- und Wasserverbrauch. Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen.
Wurden Sie selbst von 1 & 1 zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können? In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck (hier abrufbar)
Druckansicht weniger Information24.01.2013
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt (Urt. v. 24.01.2013, Az. III ZR 98/12).
Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich.
Das Amtsgericht Montabaur (Urt. v. 07.12.2010, Az. 5 C 442/10) hat dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt und die Klage hinsichtlich des Ersatzes für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten des DSL-Anschlusses abgewiesen. Das für die Berufung zuständige Landgericht Koblenz (Urt. v. 07.03.2012, Az. 12 S 13/11) hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
In Anwendung dieses Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.
Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.
Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung, weil der BGH erstmals die Nutzbarkeit eines Internetanschlusses ausdrücklich als ein Wirtschaftsgut anerkennt, dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und damit für Störungen des Internetanschlusses die Möglichkeit der abstrakten Schadensersatzberechnung eröffnet.
Nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, kann der Geschädigte vom Schädiger – abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – grundsätzlich nur Ersatz der tatsächlich angefallenen und von ihm in bezifferbarer Höhe nachzuweisenden Schäden verlangen. Insofern stellt es keine Besonderheit dar, dass bereits die Vorinstanzen dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm infolge des Ausfalls des Internetanschlusses angefallenen konkreten Mehrkosten der Nutzung anderer Kommunikationsmittel zuerkannt haben.
Dagegen stellt der bloße Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes an sich noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung – wie der BGH in seiner Entscheidung referiert – indes für solche Wirtschaftsgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Geschädigten typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Hier wird dem Geschädigten ausnahmsweise ein Ersatzanspruch zugestanden, ohne dass er einen konkreten Schaden nachweisen muss. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann vielmehr nach abstrakten Kriterien berechnet werden. Dies wurde in der Rechtsprechung bisher etwa für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines PkW angenommen. So kann der geschädigte Nutzer eines PkWs, dessen Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls zeitweise unbenutzbar ist, vom Schädiger für die Zeit des Nutzungsausfalls Schadensersatz in typisierter Höhe verlangen, ohne nachweisen zu müssen, dass ihm tatsächlich ein Schaden in dieser Höhe angefallen sind.
Mit der vorliegenden Entscheidung reiht der BGH die Nutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses in diese besonderen Wirtschaftsgüter ein und stellt fest, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruches nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Internetanschlusses richtet.
Die Nutzer von Internetanschlüssen müssen sich zukünftig nicht mehr damit abfinden, wenn Ihnen der Anbieter des Internetanschlusses im Falle einer Anschlusstörung die bloße Erstattung des vereinbarten Leistungsentgelts für die Zeit des Nutzungsausfalles anbietet. Sie können vielmehr darüber hinaus noch einmal einen Betrag in etwa dieser Höhe als pauschale Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Ersatz der bezifferbaren konkreten Schäden – etwa der Mehrkosten für Telefonate über ein Mobiltelefon – werden dadurch nicht berührt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 14/2013
Druckansicht weniger Information17.01.2013
Das Landgericht München I hat der Telefonica Germany GmbH & Co OHG (O2) auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. und der Verbraucherzentrale Berlin e.V.durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach das Unternehmen von seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 19,00 € erheben darf (Urt. v. 18.01.2013, Az. 12 O 7943/12).
Die beklagte Telefonica Germany GmbH & Co OHG, die unter dem Markenname O2 u.a. Mobilfunkdienstleistungen anbietet, verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel
Das Entgelt wird in der Regel per Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen.] Der Kunde hat alle Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Lastschrift nicht eingelöst wird und der Kunde dies zu vertreten hat. [Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die Kosten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.]
Die zugehörige Preisliste enthielt den Eintrag
Rücklastschrift 19,00 €
Der Kläger zu 1., der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., mahnte die Beklagte im März 2012 und der Kläger zu 2., die Verbraucherzentrale Berlin e.V., im April 2012 wegen der Klausel ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam sei, weil die Pauschale den der Beklagten im Falle einer Rücklastschift durchschnittlich anfallenden Schaden erheblich übersteige. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die geforderten Unterlassungserklärungen abzugeben, so dass beide Kläger – unabhängig voneinander – Unterlassungsklage erhoben.
Die Klage des Klägers zu 1. wurde beim Landgericht München I unter dem Akzenteichen 12 O 7943/12, die Klage des Klägers zu 2. unter dem Aktenzeichen 12 O 13496/12 geführt. Das Landgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 12 O 7943/12 verbunden und den Klagen stattgegeben (Urt. v. 18.01.2013, Az. 12 O 7943/12).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch mit der Berufung vor dem OLG München angefochten werden.
Update 05.09.2013: Die Beklagte hat die von ihr eingelegte Berufung heute zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht München I führte zunächst aus, dass es sich bei der Festlegung der im Rücklastschriftfall zu erstattenden 19,00 € nicht um eine kontrollfreie Preisnebenabrede, sondern die kontrollfähige Pauschalierung eines Schadensersatzanspruches handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Klausel, der den Hinweis gem. § 309 Nr. 5b BGB enthält. Im Übrigen erbringt die Beklagte durch die Bearbeitung einer Rücklastschrift aber auch keine Leistung für den Kunden, für die sie ein Entgelt verlangen könne. Sie verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entsteht, dass der Kunde eine Rücklastschrift verschuldet hat.
Als Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs verstößt die Klausel nach Auffassung des Landgerichts gegen § 309 Nr. 5a BGB. Die Beklagte kann in ihren Schaden im Falle einer Rücklastschrift im Wesentlichen nur die eigenen Bankkosten und jene Material- und Portokosten einberechnen, die ihr durch eine notwendige Information des Kunden über das Fehlschlagen der Lastschrift entstehen. Fiktive anteilige Kosten für den Einsatz eigenen Personals zur Rücklastschitftbearbeitung sind nicht erstattungsfähig. Zu weiteren angeblichen Schandesposten habe die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Damit bedurfte es nach Auffassung des Landgerichts letztlich keiner genauen Feststellung der Höhe der Bankkosten und der Kosten für die Kundeninformation, weil allein durch diese Kosten ein Betrag von 19,00 Euro jedenfalls nicht erreicht werden kann.
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck (hier abrufbar)
Druckansicht weniger Information16.01.2013
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Anbieter eines regionalen Anzeigeblattes bei Lesern nicht mit einem Aufkleber für den Briefkasten werben darf, der den Einwurf konkurrierender Anzeigeblätter in den Briefkasten verhindern soll (Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12).
Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter in Rheinessen. Die Antragsgegnerin schaltete im Mai 2012 in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige ein, welche kostenlose Aufkleber für Kundenbriefkästen zum Gegenstand hatte. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen" mit dem Logo des werbenden Anzeigeblattes. Die Werbung hatte das Ziel, dass kein Anzeigeblatt, außer der Antragsgegnerin, in die Briefkästen eingeworfen wird. Die Antragstellerin, eine Konkurrentin der Antragsgegnerin, beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Antragsgegnerin diese Werbung zu untersagen.
Das Landgericht Mainz (Urt. v. 09. 07. 2012, Az. 12 HK O 37/12) wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab. Nach Auffaassung des Landgerichts behindere die Werbung die Konkurrenten nicht gezielt, da die Nutzung der Aufkleber den Verbrauchern überlassen bleibe und das eigene Produkt nur optisch betont werde. Die Berufung der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12) hatte Erfolg.
Das OLG Koblenz sah in der Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigeblattes eine Verdrängung der Konkurrenz. Die kostenlosen Anzeigeblätter werden in die Briefkästen entweder eingelegt oder – bei einem ablehnenden Aufkleber – nicht eingelegt. Damit sind die Marktchancen der Mitbewerber gleich.
Die Werbung der Beklagten richtet sich darauf, den Einwurf der eigenen Anzeigeblätter in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf konkurrierender Anzeigeblätter zu verhindern. Zweck der Werbeanzeige ist es, den Zutritt für Mitbewerber zu den Kunden auf eine unbestimmte Zeit zu versperren. Bei einer gezielten Beeinflussung, dass die Verbraucher die Annahme der Produkte des Konkurrenten ablehnen, lasse auch die Entscheidungsfreiheit der Kunden über den Gebrauch der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.Quelle: OLG Koblenz
Druckansicht weniger Information08.01.2013
Das Landgericht Hamburg hat der Klarmobil GmbH auf Antrag des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage bis auf Weiteres untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach die Klarmobil GmbH von ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 13,45 € erheben darf. Das Urteil erging allerdings in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es stellt nur eine vorläufige Regelung dar (Urt. v. 08.01.2013, Az. 312 O 576/12).
Die Klarmobil GmbH hatte in ihrem Preisverzeichnis jedenfalls bis 08.01.2013 eine Kostenposition vorgesehen, nach der sie im Falle einer vom Kunden verschuldeter Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13,45 € verlangte. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. vertrat die Auffassung, dass die Klausel gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam ist, weil die Pauschale höher ist als der gewöhnliche Schaden im Rücklastschriftfall. Er hat die Klarmobil GmbH daher abgemahnt und schließlich gerichtlich auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch genommen.
Das Landgericht Hamburg hat dem Antrag im Verfügungsverfahren stattgegeben und der Klarmobil GmbH die Verwendung der Pauschale in dieser Höhe vorläufig untersagt. Das Urteil enthält allerdings keine Entscheidungsgründe.
Das Urteil kann noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Außerdem steht das Hauptsacheverfahren noch aus.
Wurden Sie selbst von Klarmobil zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können? In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck
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