(zuletzt geändert am 08.11.2023)
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutscher Verbraucherschutzverein“.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Vereinsmitglieder ohne Wohnsitz in Deutschland können wegen Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft in Potsdam verklagt werden.
(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
(2) 1Der Verein verfolgt den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. 2Der Verein wird insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann bzw. will oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten ist. 3Dabei befasst sich der Verein z.B. mit Problemen,
(3) 1Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) 1Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Aufhebung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 2Soweit Mitglieder Sacheinlagen geleistet haben, können sie diese zurückverlangen. 3Dasselbe gilt für Geldeinlagen, soweit diese als Darlehen geleistet wurden.
(5) 1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereins – soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Zuwendungsbescheide der öffentlichen Hand etwas anderes bestimmen – einer anderen gemeinnützigen Organisation, die im Auflösungsbeschluss zu bestimmen ist, übertragen. 2Diese muss das zugewendete Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz einsetzen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4) 1Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2Im Falle der Aufnahme bestimmt er den Beginn der Mitgliedschaft auf den ersten Tag eines Monats, rückwirkend aber frühestens auf den ersten Tag des Monats, in dem die Beitrittserklärung vorgelegt wurde. 3Das neue Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung per eMail. 4Die Mitgliedschaft kommt auch dann zustande, wenn die ordnungsgemäß abgesendete Aufnahmebestätigung dem neuen Mitglied nicht zugeht.
(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(1) 1Zur Ersparnis unnötiger Verwaltungskosten nutzt der Verein moderne Kommunikationsmittel, vornehmlich eMails. 2Alle Mitteilungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern können wirksam in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per eMail erfolgen, soweit nicht diese Satzung im Einzelfall eine strengere Form vorsieht.
(2) 1Jedes Mitglied teilt dem Vorstand schriftlich mit, unter welcher eMail-Adresse es erreichbar ist. 2Ändert sich die eMail-Adresse, ist dies dem Vorstand unverzüglich schriftlich oder unter der bisher verwendeten eMail-Adresse mitzuteilen.
(3) An die hinterlegte eMail-Adresse des Mitglieds ordnungsgemäß abgesendete eMails gelten als zugegangen.
(4) 1Ein Mitglied kann im Falle der Unzumutbarkeit der Kommunikation über eMail beantragen, dass ihm die Mitteilungen des Vereins auf dem Postweg zuzusenden sind. 2Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Eine Haftung des Vereins für Schäden, die einem Mitglied bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bei der Benutzung von Einrichtungen oder der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Vereins entstehen, ist über den Umfang einer ggf. vom Verein abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Geschäftsjahres, zulässig.
(3) 1Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform (§ 6 Abs. 1) zu erklären. 2Zur Wahrung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
(3) 1Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 2Der Vorstand teilt seine Ausschlussabsicht dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor seiner geplanten Beschlussfassung mit.
(4) 1Auf Antrag des auszuschließenden Mitglieds entscheidet statt des Vorstands die nächste Mitgliederversammlung. 2Das Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung zu dem Ausschlussantrag persönlich Stellung nehmen. 3Ist es dort nicht persönlich anwesend, hat aber zuvor in Textform (§ 6 Abs. 1) Stellung genommen, ist diese Stellungnahme zu verlesen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung wirksam.
(6) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem fälligen Jahresbeitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist und auch auf eine Mahnung durch den Vorstand diesen Beitrag zzgl. ggf. fälliger und in der Mahnung berechneter Kosten nicht innerhalb weiterer drei auf die Mahnung folgender Monate entrichtet hat.
(3) 1In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) 1Hat der Vorstand Anhaltspunkte dafür, dass die Mahnung nach Absatz 3 dem Mitglied nicht zugegangen ist (z.B. durch eMail-Rückläufer), muss eine weitere Mahnung mit einfachem Postbrief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds abgesandt werden. 2Auch wenn der Postbrief als unzustellbar zurückkommt, ist ein weiterer Mahnversuch nicht erforderlich. 3Die Kosten der Mahnung trägt das säumige Mitglied.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt zu machen ist.
(1) 1Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 3Der Beitrag ist jährlich im Voraus am dritten Werktag des Geschäftsjahres zu zahlen. 4Mitglieder, denen die Vereinsmitteilungen gemäß § 6 Abs. 4 auf dem Postweg zugesandt werden, haben einen um 10,00 € erhöhten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) 1Scheidet ein Mitglied im Geschäftsjahr aus dem Verein aus, wird die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr davon nicht berührt. 2Endet die Mitgliedschaft auf andere Weise als durch Ausschluss (§ 9) oder Streichung (§ 10), kann der auf den Rest des Geschäftsjahres entfallende anteilige Mitgliedsbeitrag erlassen bzw. erstattet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 3Hierüber entscheidet der Vorstand unanfechtbar.
(3) 1Es ist eine Aufnahmegebühr zu leisten. 2Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaftsrechte eines Vereinsmitglieds ruhen, solange fällige Beiträge (Abs. 1) oder Aufnahmegebühren (Abs. 3) nicht entrichtet sind.
Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. 2Die Vorstandsmitglieder sind vom Verbot der Selbstkontraktion (§ 181 BGB) befreit.
(3) Die Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(4) 1Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. 2Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, die Bedingungen, sowie Art und Höhe der Vergütung trifft die Mitgliederversammlung. 3Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, kann der Vorstand selbst entscheiden. 4Der Vorstand berichtet auf jeder regulären jährlichen Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorlage der Jahresabrechnung (§ 16 Abs. 3) über im Geschäftsjahr gezahlte Vorstandsvergütungen.
(1) 1Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. 2Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig zurücktreten.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) 1Die Gründungsmitglieder (derzeitige Mitglieder des Vereins, die den Gründungsbeschluss gefasst haben) haben vor den anderen Vereinsmitgliedern Anspruch auf einen Vorstandssitz (Sonderrecht). 2Die Vorstandsmitglieder werden zunächst aus der Menge der kandidierenden Gründungsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 13 Abs. 1 gewählt. 3Übersteigt die Anzahl der zu besetzenden Vorstandssitze die Anzahl der kandidierenden Gründungsmitglieder, werden die weiteren Vorstandsmitglieder aus der Menge der verbleibenden Kandidaten gewählt.
(5) Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Amtsperiode, führt die Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung des Abs. 4 eine Ergänzungswahl durch.
Eine Haftung des Vorstandes für Schäden gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist über den Umfang einer ggf. abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
(2) 1Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung ein. 2Die Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf zwei Wochen abgekürzt werden; dies gilt nicht für eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins. 3Die Einberufung erfolgt per eMail; im Fall des § 6 Abs. 4 durch einfachen Brief.
(3) 1In der regulär einzuberufenden jährlichen Versammlung legt der Vorstand einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vor. 2Die Versammlung fasst Beschluss über die Entlastung des Vorstands.
(1) 1Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder in Person anwesend sind. 2Der Versammlungsleiter prüft die Beschlussfähigkeit von Amts wegen.
(2) 1Wird eine Mitgliederversammlung nach Abs. 1 bei Anwesenheit mindestens drei stimmberechtigter Mitglieder trotz fehlender Beschlussfähigkeit durchgeführt und beruht die fehlende Beschlussfähigkeit allein darauf, dass
a) die Ladungsfrist um nicht mehr als 1 Woche unterschritten wurde oder
b) einzelne Mitglieder nicht ordnungsgemäß geladen wurden,
so gilt der Fehler als geheilt, wenn er nicht von einem Vereinsmitglied fristgemäß gerügt wird. 2Die Rüge kann von jedem anwesenden Vereinsmitglied unmittelbar in der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter oder – wenn es den Fehler erst später bemerkt und von nicht auf der Versammlung anwesenden Mitgliedern – binnen 2 Wochen nach Durchführung der Versammlung schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied angebracht werden.3Hat ein Vereinsmitglied durch eine nicht ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung keine Kenntnis von dem Versammlungstermin erlangt, so beginnt der Lauf der Frist für dieses Mitglied nicht vor der Kenntniserlangung. 4Verspätete Rügen sind zulässig, wenn das Mitglied nachweist, dass es an der Einhaltung der Fristen kein Verschulden trifft. 5Fehler nach Satz 1 bleiben auch unberücksichtigt, soweit rechnerisch oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte auszuschließen ist, dass sie sich auf die Mehrheitsverhältnisse bei den gefassten Beschlüssen ausgewirkt haben.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die persönliche Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(4) 1Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 2Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
(1) 1Vereinsmitglieder können sich in der Mitgliederversammlung von jeder voll geschäftsfähigen Person vertreten lassen, soweit die Abstimmung nicht die Auflösung des Vereins betrifft. 2Eine Person darf nicht mehr als zwei Stimmen abgeben.
(2) 1Die Vertretung ist dem Versammlungsleiter vor der ersten Abstimmung anzuzeigen. 2Auf Nachfrage des Versammlungsleiters muss der Vertreter seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen nachweisen.
(1) 1Es wird durch Handzeichen abgestimmt. 2Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
(2) 1Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Zur Beschlussfassung über einen nicht in der Ladung angegebenen Tagesordnungspunkt ist die einfache Mehrheit aller Mitgliederstimmen erforderlich.
(3) 1Zu einer Beschlussfassung, die zur Änderung dieser Satzung führt, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Die Beschränkung oder Abschaffung in dieser Satzung bestimmter Sonderrechte der Gründungsmitglieder und dieses Satzes bedarf zusätzlich der Zustimmung aller Gründungsmitglieder.
(4) Zur Beschlussfassung zur Änderung des Vereinszwecks (§ 3 Abs.1) ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitgliederstimmen und die Zustimmung aller abgegebenen Stimmen der Gründungsmitglieder (Sonderrecht) erforderlich.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Vier-Fünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und die Zustimmung aller abgegebenen Stimmen der Gründungsmitglieder (Sonderrecht) erforderlich.
(1) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, in der insbesondere die in der Versammlung gefassten Beschlüsse zu protokollieren sind.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(1) Zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterbindung von Verbraucherrechtsverstößen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird eine Rückstellung aus Vereinsmitteln gebildet, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) 1Über die Durchführung einzelner Maßnahmen entscheidet der Vorstand. 2Er darf Maßnahmen, die im Falle ihres Fehlschlagens Kostenerstattungsansprüche Dritter gegen den Verein auslösen können, nur in solchem Umfang ergreifen, wie diese Kostenerstattungsansprüche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins nicht übersteigen würden. 3Die Kostenrisiken aus laufenden Verfahren sind dabei nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Berücksichtigung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu kalkulieren.
(1) Sofern im Falle einer Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung keinen besonderen Liquidator bestimmt, wird der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.
(2) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
(1) Zu § 5 Abs. 4: Die Mitgliedschaft der Beitrittskandidaten, über deren Aufnahme der Vorstand vor Inkrafttreten der Neufassung des § 5 Abs. 4 S. 2 beschlossen hat, beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung benannten Tag, auch wenn die Aufnahmebestätigung nicht der Form des § 5 Abs. 4 S. 2 a.F. entsprach.
(2) Zu § 17 Abs. 6: Der neue § 17 Abs. 6 ist auf die vor seinem Inkrafttreten gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Maßgabe anwendbar, dass die Rügefrist des § 17 Abs. 6 S. 2 erst am 02.04.2009 beginnt.
Der neue § 17 Abs. 2 ist auf die vor seinem Inkrafttreten gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Maßgabe anwendbar, dass die Rügefrist des § 17 Abs. 2 S. 2 frühestens am 22.06.2015 beginnt.
1Der neue § 2 Abs. 3 gilt für alle Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung. 2Er gilt auch für bei seinem Inkrafttreten bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten, soweit dadurch die Zuständigkeit des jeweils angerufenen Gerichts begründet wird.
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