Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.Pressemitteilung |
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Potsdam, den 12.08.2020 |
Das Landgericht Kiel hat der Mobilcom-Debitel GmbH auf Antrag des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Beschluss vom 31.07.2020, Az. 6 O 351/15, wegen Missachtung eines vollstreckbaren gerichtlichen Verbots ein Ordnungsgeld von 100.000,- € auferlegt.
Gläubiger können vom Schuldner die Kosten verzugsbedingter Mahnungen ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind jedoch nur die Material- und Portokosten für die Erstellung und den Versand der Mahnung ersatzfähig. Bei postalischen Mahnungen kommen höchstens 0,90 € bis 1,00 € zusammen. Bei elektronischen Mahnungen fallen kaum ersatzfähige Kosten an. Auch die Kosten vom Schuldner zu verantwortender Rücklastschriften kann der Gläubiger ersetzt verlangen. Ersatzfähig sind aber nur die Rücklastschriftbankkosten und die Material- und Portokosten für ein Kundenbenachrichtigungsschreiben, falls der Gläubiger ein solches Schreiben postalisch versendet. Bei Großunternehmen ergeben sich dabei kaum mehr als 3,50 € ersatzfähiger Kosten.
Die Mobilcom-Debitel GmbH erhebt von Ihren Kunden seit Jahren erheblich überhöhte Mahn- und Rücklastschriftpauschalen. Auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. hat das Landgericht Kiel der Mobilcom-Debitel GmbH durch Urteil vom 19.03.2018, Az. 6 O 351/15, untersagt, von Verbrauchern Mahnpauschalen von 5,95 € oder höher und Rücklastschriftpauschalen von 4,59 € oder höher zu verlangen. Außerdem hat das Gericht dem Unternehmen untersagt, für Rücklastschriften Beträge zu verlangen, in die Refinanzierungskosten, Personalkosten oder sonstige allgemeine Verwaltungsaufwände einberechnet sind, da diese Kosten nach der Rechtsprechung nicht als Rücklastschriftschaden ersatzfähig sind. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts im Berufungsverfahren durch Urteil vom 07.02.2019, Az. 2 U 5/18, bestätigt und ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Mobilcom-Debitel GmbH hat sich jedoch nicht an die vollstreckbare gerichtliche Entscheidung gehalten, sondern Verbrauchern auch nach dem 07.02.2019 für Mahnungen und Rücklastschriften die überhöhten Pauschalen in Rechnung gestellt. Dafür muss die Mobilcom-Debitel GmbH nach einem aktuellen Beschluss des LG Kiel vom 31.07.2020, Az. 6 O 351/15, nun ein Ordnungsgeld von 100.000,- € an die Staatskasse zahlen. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. konnte der Mobilcom-Debitel GmbH im Ordnungsgeldverfahren neun konkrete Verstöße gegen das Urteil vom 19.03.2018 nachweisen. Tatsächlich könnte die Mobilcom-Debitel GmbH, so das LG Kiel in der Begründung des Ordnungsmittelbeschlusses, nach dem 07.02.2019 in 720.000 Fällen gegen das Urteil verstoßen haben. Der Beschluss des LG Kiel ist noch nicht rechtskräftig.
Kunden, die an die Mobilcom-Debitel GmbH die überhöhten Pauschalen gezahlt haben, können ihr Geld zurückverlangen. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hält dazu auf seiner Internetseite ein Formular zum Abruf bereit (www.deutscher-Verbraucherschutzverein.de/downloads.html#musterschreiben). Für Zahlungen nach dem 07.02.2019 kommt außerdem die Festsetzung weiterer Ordnungsgelder gegen die Mobilcom-Debitel GmbH in Betracht. Entsprechende Hinweise können z.B. per E-Mail an vorstand@deutscher-verbraucherschutzverein.de gesendet werden.
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