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06.11.2013

Bundesgerichtshof (BGH) hält Mieter für verpflichtet, vom ihnen bunt dekorierte Wände beim Auszug neutral zu streichen.

Der BGH hat heute entschieden, dass Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie eine bei Beginn des Mietverhältnisses in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versehen und bei Beendigung des Mietverhältnisses so an den Vermieter zurückgeben (Urt. v. 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12).

Zum Sachverhalt:

Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.

Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Verfahrensgang:

Das Amtsgericht Friedberg (Urt. v. 10.02.2012, Az. 2 C 176/12) hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Gießen (Urt. v. 07.11.2012, Az. 1 S 71/12) die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zum BGH hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

Fazit

Mit dem Urteil stellt der BGH nun höchtsrichterlich klar, was von Teilen der Instanzrechtsprechung und Literatur schon bisher vertreten wurde: Die Pflicht des Mieters zur Entfernung einer von ihm angebrachten ungewöhnlichen Dekoration der Wohnung, wie z.B. bunter Wandanstriche, ergibt sich unmittelbar aus dem BGB. Eines Rückgriffs auf konkretisierende vertragliche Vereinbarungen bedarf es dazu prinzipiell nicht. Das bedeutet, dass der Mieter eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration auch dann beim Auszug entfernen muss, wenn eine entsprechende Endrenovierungsklausel in seinem Formularmietvertrag wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede farbliche Gestaltung entfernt werden muss, eine beim Einzug weiß gestrichene Wohnung etwa zwingend wieder weiß gestrichen zurückgegeben werden muss. Ausweilich der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung verlangt der BGH nur, einen "ausgefallenen farblichen Zustand [...], der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht" zu entfernen. Helle, neutrale Farbtöne müssen (weiterhin) nicht weiß überstrichen werden. Eine Pflicht zur Rückgabe der Wohnung in einem bestimmten Farbton könnte sich nur aus einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Die Bestimmung dessen, was ein "ausgefallener farblicher Zustand" ist, kann indes in Grenzfällen schwierig sein. Mieter, die Prozessrisiken vermeiden wollen, sollten in Grenzfällen lieber freiwillig zum Pinsel greifen, da die Kosten einer Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen – je nach den persönlichen Verhältnissen – oft viel niedriger sind, als die sonst vom Vermieter zu veranschlagenden Kosten der Ausführung durch einen Malerfachbetrieb.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)

* § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) …
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


Quelle: Pressmitteilung Nr. 183/2013

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