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05.09.2013

Rücklastschriftpauschale von E-Plus i.H.v. 8,50 € ist unzulässig

Das Landgericht Potsdam hat der E-Plus Service GmbH & Co. KG auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach das Unternehmen von seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 8,50 € erhebt (Urt. v. 05.09.2013, Az. 2 O 173/13).

Zum Sachverhalt:

Die beklagte E-Plus Service GmbH & Co. KG, die u.a. Mobilfunkdienstleistungen anbietet, verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel

Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift („keine Angaben") erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift.

Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.


Die zugehörige Preisliste enthielt den Eintrag:

 
ohne MwSt.mit MwSt.
Rücklastschrift
Infolge mangelnder Kontodeckung oder aufgrund eines Verschuldens des Geldinstitutes des Kunden7,148,50


Der Kläger mahnte die Beklagte im März 2013 wegen der Klausel ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam sei, weil die Pauschale den der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift durchschnittlich anfallenden Schaden übersteige. Zudem sei der Eintrag im Preisverzeichnis auch gem. § 309 Nr. 5b BGB* unwirkam, weil dort der Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens fehle. Der entsprechende Hinweis in den AGB reiche insofern nicht aus.

Die Beklagte weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Kläger Unterlassungsklage erhob.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Potsdam gab der Klage durch Urteil vom 05.09.2013 zu Az. 2 O173/13 statt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung vor dem OLG Brandenburg angefochten werden.

Die Entscheidung des Landgericht Potsdam:

Das Landgericht Potsdam führte zunächst aus, dass der Kläger – unwidersprochen – vorgetragen hat, dass der Beklagten nur Bankkosten von 3,00 € pro Rücklastschrift und Porto- und Materialkosten für ein Benachrichtigungsschreiben an den jeweiligen Kunden i.H.v. 0,65 € anfallen.

Die weiteren von der Beklagten angeführten angeblichen Schadensposten bestanden im wesentlichen aus Personalkosten. Zu den Personalkosten stellte das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und des OLG Brandneburg fest, dass diese vorliegend nicht als Schaden erstattungsfähig sind, weil die Beklagte ihre Angebotsstruktur auf die Zahlung im Lastschriftverfahren ausgerichtet habe, die Bearbeitung von Rücklastschriften daher eine Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten sei. Unter diesen Umständen stellen für die Bearbeitung von Rücklastschriften entstehende Personalkosten keinen ersatzfähigen "Schaden", sondern allgemeine Aufwendungen zur weiteren Vertragsdurchführung dar.

Auch hinsichtlich der in dem Preis- und Leistungsverzeichnis fehlenden Gegenbeweismöglichkeit folgte das Landgericht der Auffassung des Klägers und untersagte der Beklagten die Verwendung eines entsprechnden Eintrags im Preisverzeichnis ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit.

Fazit

Das Urteil ist in gewisser Hinsicht ein Meilenstein in der Rechtsprechung zu den Rücklastschriftgebühren. Soweit ersichtlich wurde hier erstmals einem Unternehmen die Verwendung einer Rücklastschriftpauschale unter 10,00 € untersagt.

Legt man zugrunde, dass E-Plus keine höheren Bankgebühren als 3,00 € behauptet hat, ist anzunehmen, dass E-Plus im Falle einer Rücklastschrift tatsächlich nur Bankgebühren in dieser Höhe zu zahlen hat. Das aber würde bedeuten, dass E-Plus von ihren Kunden rechtmäßig nur eine Rücklastschriftpauschale von kaum mehr als 3,65 € verlangen kann. Es bleibt abzuwarten, ob E-Plus das Urteil akzeptieren oder Berufung einlegen wird. Nach Auffassung des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. hätte eine Berufung aber kaum Aussicht auf Erfolg.

Rat und Tat für Sie

Wurden Sie selbst von E-Plus zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale von 8,50 € oder mehr aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Quelle: Urteilsabdruck

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