17.01.2013
Das Landgericht München I hat der Telefonica Germany GmbH & Co OHG (O2) auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. und der Verbraucherzentrale Berlin e.V.durch Urteil vom heutigen Tage untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach das Unternehmen von seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 19,00 € erheben darf (Urt. v. 18.01.2013, Az. 12 O 7943/12).
Die beklagte Telefonica Germany GmbH & Co OHG, die unter dem Markenname O2 u.a. Mobilfunkdienstleistungen anbietet, verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel
Das Entgelt wird in der Regel per Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen.] Der Kunde hat alle Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Lastschrift nicht eingelöst wird und der Kunde dies zu vertreten hat. [Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die Kosten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.]
Die zugehörige Preisliste enthielt den Eintrag
Rücklastschrift 19,00 €
Der Kläger zu 1., der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., mahnte die Beklagte im März 2012 und der Kläger zu 2., die Verbraucherzentrale Berlin e.V., im April 2012 wegen der Klausel ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam sei, weil die Pauschale den der Beklagten im Falle einer Rücklastschift durchschnittlich anfallenden Schaden erheblich übersteige. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die geforderten Unterlassungserklärungen abzugeben, so dass beide Kläger – unabhängig voneinander – Unterlassungsklage erhoben.
Die Klage des Klägers zu 1. wurde beim Landgericht München I unter dem Akzenteichen 12 O 7943/12, die Klage des Klägers zu 2. unter dem Aktenzeichen 12 O 13496/12 geführt. Das Landgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 12 O 7943/12 verbunden und den Klagen stattgegeben (Urt. v. 18.01.2013, Az. 12 O 7943/12).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch mit der Berufung vor dem OLG München angefochten werden.
Update 05.09.2013: Die Beklagte hat die von ihr eingelegte Berufung heute zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht München I führte zunächst aus, dass es sich bei der Festlegung der im Rücklastschriftfall zu erstattenden 19,00 € nicht um eine kontrollfreie Preisnebenabrede, sondern die kontrollfähige Pauschalierung eines Schadensersatzanspruches handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Klausel, der den Hinweis gem. § 309 Nr. 5b BGB enthält. Im Übrigen erbringt die Beklagte durch die Bearbeitung einer Rücklastschrift aber auch keine Leistung für den Kunden, für die sie ein Entgelt verlangen könne. Sie verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entsteht, dass der Kunde eine Rücklastschrift verschuldet hat.
Als Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs verstößt die Klausel nach Auffassung des Landgerichts gegen § 309 Nr. 5a BGB. Die Beklagte kann in ihren Schaden im Falle einer Rücklastschrift im Wesentlichen nur die eigenen Bankkosten und jene Material- und Portokosten einberechnen, die ihr durch eine notwendige Information des Kunden über das Fehlschlagen der Lastschrift entstehen. Fiktive anteilige Kosten für den Einsatz eigenen Personals zur Rücklastschitftbearbeitung sind nicht erstattungsfähig. Zu weiteren angeblichen Schandesposten habe die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Damit bedurfte es nach Auffassung des Landgerichts letztlich keiner genauen Feststellung der Höhe der Bankkosten und der Kosten für die Kundeninformation, weil allein durch diese Kosten ein Betrag von 19,00 Euro jedenfalls nicht erreicht werden kann.
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Quelle: Urteilsabdruck (hier abrufbar)
© 2013 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: 05.09.2013