21.03.2013
Das OLG Hamm hat bereits im Januar entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, unzulässig ist (Urt. v. 29.01.2013, Az. I-4 U 171/12).
Die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in Essen betreiben, haben darüber gestritten, ob der Beklagte seinen Tanzunterricht im Internet mit der Aussage "garantieren wir … den … Lernerfolg" bewerben darf. Der Kläger hatte hierin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit einem nicht zu garantierenden Lernerfolg gesehen. Der Beklagte hatte diese Werbung damit verteidigt, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei. Beworben werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg. Dem Verbraucher sei insoweit auch bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom Schüler abhänge und vom Tanzlehrer nicht garantiert werden könne.
Das Landgericht Essen (Urt. v. 25.07.2012) hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zur OLG Hamm hatte teilweise Erfolg.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Beklagte die betreffende Werbung zu unterlassen habe, weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Rechtsauffassung des OLG Hamm zugrund gelegt, dürfte eine Werbung mit „garantiertem Lernerfolg“ generell unzulässig sein, da ein Lernerfolg praktisch immer auch von der Person des Lernenden abhängt. So wie das OLG Hamm für einen Tanzkurs festgestellt hat, dass es immer Menschen geben wird, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal gelernte auch nur halbwegs passabel anzuwenden, gilt das prinzipiell für alle Kursbereiche. So können etwa renommierte Sprachschulen, Sportschulen jeglicher Art oder sonstige Einrichtungen trotz auch bei nachgewiesen hohen Lernerfolgen kaum ernsthaft behaupten, dass jeder Teilnehmer zwingend das Lernziel erreicht. Dann aber ist die Werbung mit einem "garantierten Lernerfolg" unzulässig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.03.2013
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Letzte Aktualisierung: 03.04.2013