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22.02.2013

Kundenrückgewinnungsanrufe von 1 & 1 unzulässig

Das Landgericht Koblenz hat der 1 & 1 Telecom GmbH auf Antrag des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. untersagt, einen Kunde bzw. ehemalige Kunden nach der Kündigung eines 1&1-Produktes zum Zwecke der Kundenrückgewinnung anzurufen, soweit der Kunde derartigen Anrufen widersprochen hat (Beschl. v. 16.01.2013, Az. 3 O 9/13).

Zum Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, die 1 & 1 Telecom GmbH, bietet unter anderem Mobilfunk- und Internetdienstleistungen an. Sie hat ihre Kunden bzw. ehemaligen Kunden nach Kündigung eines Vertrages zum Zwecke der Kundenrückgewinnung angerufen. Jedenfalls in nachweislich einem Fall geschah dies, obwohl der Kunde bei der Kündigung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er solche Anrufe nicht wünscht. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin im Dezember 2012 wegen dieser Geschäftspraktik ab. Die Antragsgegnerin weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Untersagungsverfügung beantragte.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Koblenz gab dem Antrag statt und Erließ die Verfügung (Beschl. v. 16.01.2013, Az. 3 O 9/13). Die Antragsgegnerin erkannte die Einstweilige Verfügung am heutigen Tage als endgültige Regelung an. Die Verfügung ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz:

Die Verfügung enthält keine eigenen Entscheidungsgründe. Vielmehr hat sich das Landgericht Koblenz zur Begründung der Verfügung der in der Antragsschrift dargestellte Rechtsauffassung des Antragsstellers angeschlossen. Hiernach hat die Antragsgegnerin durch ihre Anrufe gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG* verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanrufe von Unternehmern bei Verbrauchern unzulässig, es sei denn, der Verbraucher hat vorher ausdrücklich in solche Anrufe eingewilligt. In jeden Fall, den der Antragsteller zum Anlass für die Abmahnung genommen hatte, lag unstreitig sogar ein Widerspruch des Kunden vor. Der Anruf war daher rechtswidrig.

Rat und Tat für Sie

Wurden Sie selbst auch von 1 & 1 zum Zwecke der Kundenrückgewinnung oder sonst zu Werbezwecken angerufen und überlegen nun, ob und ggf. wie Sie gegen 1 & 1 vorgehen können? In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.


Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

*§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,


Quelle: Entscheidungsabdruck

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