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20.08.2013

Rücklastschriftpauschalenerhebung der BHW Bausparkasse AG ist unzulässig

Das Landgericht Hannover hat der BHW Bausparkasse AG durch Anerkenntnisurteil vom heutigen Tage untersagt, ihren Kunden für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Rechnung zustellen, ohne mit den Kunden eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe einer entsprechenden Pauschale getroffen zu haben (Urt. v. 20.08.2013, Az. 18 O 247/12).

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte, die BHW Bausparkasse AG, stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten, häufig insgesamt 13,00 €, in Rechnung. In den AGB und Preislisten der Beklagten fanden sich Regelungen über die Höhe einer solchen Pauschale jedoch nicht. Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hatte Informationen darüber erhalten, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern eine "interne Gebührenliste" zur Verfügung stellen soll, in der die Höhe der Pauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten festgelegt sei. Der Kläger hatte die Beklagte daraufhin im April 2012 erfolglos abgemahnt und schließlich Klage erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschale in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Praktik der Beklagten stelle eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn die Beklagte die Pauschale in ihren AGB oder ihrer öffentlichen Preisliste ausweisen würde, wäre eine entsprechende Klausel gem. § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam. Die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den die Beklagte pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Wenn die Beklagte die Pauschale in ihren AGB und der öffentlichen Preisliste nicht wirksam vereinbaren kann, sei die Inrechnungstellung der Pauschale aufgrund einer internen Preisliste als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB aber ebenso unzulässig und daher zu unterlassen.

Die Beklagte bestritt im gerichtlichen Verfahren zunächst, ihren Mitarbeitern eine "interne Gebührenliste" zur Verfügung zu stellen, aus der sich die Höhe der Pauschale von 10,00 € zzgl. Bankkosten ergibt. Daraufhin vernahm das LG Hannover im Verhandlungtermin mehrere Zeugen, u.a. eine Mitarbeiterin der Beklagten, welche die Existenz der "interne Gebührenliste" bestätigte.

In der Folge des Verhandlungstermins gab die Beklagte ihre Verteidigung auf und erkannte den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch an.

Die Entscheidung des LG Hannover:

Das Landgericht Hannover hat die Beklagte gemäß ihres Anerkenntnisses verurteilt.

Rat und Tat für Sie

Bei einem Anerkenntnis des Beklagten prüft das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht, sondern verurteilt den Beklagten nach dem vom Kläger gestellten Antrag, soweit ihn der Beklagte anerkannt hat. Ein Anerkenntnisurteil trifft also keinerlei Aussage darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach der Rechtslage überhaupt zustand.

In der Bindungswirkung unterscheidet sich das Anerkennisurteil aber nicht von einem streitigen Urteil. Vorliegend steht zwischen den Parteien also rechtskräftig fest, dass die Beklagte die ihr untersagte Pauschalierungspraktik nicht mehr betreiben darf. Auch Verbraucher können sich über § 11 UKlaG*** unmittelbar auf das Urteil berufen.

Betroffenen Verbrauchern ist zu empfehlen, die zu Unrecht gezahlten Rücklastschriftpauschalen von der BHW Bausparkasse AG zurückzufordern.

 

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

* § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

** § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Auszug aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

*** § 11 Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.


Quelle: Urteilsabdruck

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