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16.01.2013

Zeitung darf bei Lesern nicht mit einem Briefkastenaufkleber werben, der den Einwurf konkurrierender Anzeigeblätter verhindern soll

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Anbieter eines regionalen Anzeigeblattes bei Lesern nicht mit einem Aufkleber für den Briefkasten werben darf, der den Einwurf konkurrierender Anzeigeblätter in den Briefkasten verhindern soll (Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12).

 

Zum Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter in Rheinessen. Die Antragsgegnerin schaltete im Mai 2012 in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige ein, welche kostenlose Aufkleber für Kundenbriefkästen zum Gegenstand hatte. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen" mit dem Logo des werbenden Anzeigeblattes. Die Werbung hatte das Ziel, dass kein Anzeigeblatt, außer der Antragsgegnerin, in die Briefkästen eingeworfen wird. Die Antragstellerin, eine Konkurrentin der Antragsgegnerin, beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Antragsgegnerin diese Werbung zu untersagen.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Mainz (Urt. v. 09. 07. 2012, Az. 12 HK O 37/12) wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab. Nach Auffaassung des Landgerichts behindere die Werbung die Konkurrenten nicht gezielt, da die Nutzung der Aufkleber den Verbrauchern überlassen bleibe und das eigene Produkt nur optisch betont werde. Die Berufung der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12) hatte Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz:

Das OLG Koblenz sah in der Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigeblattes eine Verdrängung der Konkurrenz. Die kostenlosen Anzeigeblätter werden in die Briefkästen entweder eingelegt oder – bei einem ablehnenden Aufkleber – nicht eingelegt. Damit sind die Marktchancen der Mitbewerber gleich.

Die Werbung der Beklagten richtet sich darauf, den Einwurf der eigenen Anzeigeblätter in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf konkurrierender Anzeigeblätter zu verhindern. Zweck der Werbeanzeige ist es, den Zutritt für Mitbewerber zu den Kunden auf eine unbestimmte Zeit zu versperren. Bei einer gezielten Beeinflussung, dass die Verbraucher die Annahme der Produkte des Konkurrenten ablehnen, lasse auch die Entscheidungsfreiheit der Kunden über den Gebrauch der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.

Quelle: OLG Koblenz

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