23.06.2021
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Rücklastschrift- und Mahnpauschalenklauseln der Vodafone GmbH mit Pauschalen i.H.v. 4,50 € (Rücklastschrift) bzw. 2,80 € (Mahnung) unwirksam sind, weil die Beträge überhöht sind. Ebenso hat es der Vodafone GmbH untersagt, ihren Kunden die Pauschalen ohne entsprechende Klausel einfach in Rechnung zu stellen (Urt. v. 23.06.2021, Az. 12 O 188/18).
Die Beklagte Vodafone GmbH stellte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift seit dem Jahre 2015 eine Pauschale i.H.v. 4,50 € und im Falle einer Mahnung eine Pauschale i.H.v. 2,80 € in Rechnung, nachdem ihr die Inrechnungstellung der zuvor von ihr erhobenen Pauschalen i.H.v. 5,00 € (Rücklastschrift) bzw. 3,00 € (Mahnung) durch Urteil des LG Düsseldorf vom 29.07.2015, Az. 12 O 195/15, untersagt worden war. In den AGB und Preislisten der Beklagten fanden sich Regelungen über entsprechende Pauschalen zu diesem Zeitpunkt nicht.
Später verwendete die Beklagte zeitweise Pauschalierungsklauseln in ihren Allgmeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Preislisten zu einzelnen ihrer Produkte, die sie z.B. unter der Marke FYVE anbot:
Leistungen | Preis | Takt |
---|---|---|
Je Rücklastschrift | 4,50 EURO |
Leistungen | Preis | Takt |
---|---|---|
Mahngebühr 1. Mahnung | 2,80 EURO | |
Mahngebühr 2. Mahnung | 2,80 EURO |
Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., mahnte die Beklagte wegen dieser Praktiken erfolglos ab und nahm sie sodann gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihren Kunden die Pauschalen in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Pauschalierungsklauseln seien nach § 309 Nr. 5a BGB** unwirksam, denn die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 4,50 € liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den die Beklagte pauschal allenfalls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso liege der der Betrag von 2,80 € für Mahnungen über den ersatzfähigen Mahnkosten.
Soweit die Beklagte die Pauschalen ihren Kunden in Rechnung stellt, ohne eine entsprechende AGB-Klausel in die Verträge einbezogen zu haben, stelle die Praktik eine Umgehung des AGB-Rechts nach § 306a BGB* dar. Wenn die Beklagte die Pauschalen in AGB nicht wirksam vereinbaren kann, sei die systematische Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge ohne AGB-Klauseln als Umgehung des AGB-Rechts gem. § 306a BGB ebenso unzulässig und daher zu unterlassen. Außerdem verstoße die Umgehungspraktik auch gegen § 309 Nr. 5b BGB**, weil die Beklagte ihre Kunden in den Rechnungen nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinweise.
Das LG Düsseldorf entschied in erster Instanz. Die Beklagte kann gegen die Entscheidung noch Berufung einlegen.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, das die Klauseln mit einer Rücklastschriftpauschale i.H.v. 4,50 € und einer Mahnpauschale i.H.v. 2,80 € gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sind, weil die Höhe der Beträge den gewöhnlichen Rücklastschrift- bzw. Mahnschaden übersteigt.
Mit der Inrechnungstellung der entsprechenden Pauschalbeträge ohne eine vertragliche Vereinbarung verstößt die Beklagte gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB i.V.m. § 309 Nr. 5 BGB. Nach § 306a BGB finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine solche anderweitige Gestaltung liege hier vor. In AGB könnten die Pauschalen in der streitgegenständlichen Höhe nicht wirksam vereinbart werden, weil sie überhöht sind. Zudem verstößt die Umgehungspraktik nach Auffassung des Landgerichts auch gegen § 306a i.V.m. § 309 Nr. 5b BGB, weil die Beklagte ihren Kunden mit ihrer Umgehungspraktik die Pauschalen in Rechnung stellt, ohne ihnen ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einzuräumen.
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Wir sind gespannt, ob und ggf. wie die Vodafone GmbH auf das Urteil reagieren wird. Wenn die Vodafone GmbH die Pauschalen lediglich erneut absenkt, sie aber weiterhin nicht in ihre AGBs und Preisverzeichnisse aufnimmt, erfahren wir dies nur durch Ihre Mithilfe. Sollten Ihnen neue Vodafone-Rechnungen ab Juli 2021 vorliegen, welche Rücklastschrift- oder Mahnpauschalen enthalten, können Sie unsere Arbeit unterstützen, indem Sie uns die Rechnung zusenden, z.B. per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a UmgehungsverbotQuelle: Urteilsabdruck
© 2021 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: 30.06.2021