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22.10.2020

Verschiedene Klauseln in den AGB des Energielieferanten Fuxx-Die Sparenergie GmbH unwirksam.

Das LG Hamburg hat auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. entschieden, dass verschiedene Klauseln in den AGB der Fuxx-Die Sparenergie GmbH unwirksam sind (LG Hamburg, Urt. v. 22.10.2020, Az. 312 0 329/19).

Zum Sachverhalt:

Der klagende Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. und der Energielieferant Fuxx-Die Sparenergie GmbH streiten um die Zulässigkeit verschiedener Klauseln in AGB für Strom- und Gaslieferungsverträgen.

Die Beklagte bietet Haushaltskunden Sonderverträge für die Belieferung mit Strom und Gas an. Der Kläger nahm die Beklagte bereits wegen mehrerer Klauseln in ihren früheren, ab 18.04.2018 gültigen AGB (nachfolgend: AGB 2018) in Anspruch, deren Verwendung das LG Hamburg der der Beklagten durch Urteil vom 09.05.2019, Az. 312 O 176/18) untersagt hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Beklagte änderte die entsprechenden Klauseln daraufhin und verwendete in ihren AGB 14.08.2019 (AGB 2019) neue Klauseln, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

Der Kläger meint, auch die neue Klausel zur Vertragsstrafe in Ziffer 1.5.2. Satz 1 der AGB 2019 verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da kein anerkennenswertes überwiegendes Interesse des Verwenders bestehe und die Vertragsstrafe unangemessen hoch sei.

Die Teilzahlungsklausel in Ziffer 4.1 der AGB 2019 verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Die Klausel sei intransparent, da der Kunde durch das nun verwendete Wort "Teilzahlung" nicht erkennen könne, ob sich die Beklagte nur das Recht zur Erhebung von Abschlagszahlungen oder sogar zur Erhebung von Vorauszahlungen einräume. Die Beklagte sei weiterhin nicht bereit, auf Vorkasse zu verzichten, wolle diese aber nicht ehrlich als Vorkasse-Tarife deklarieren, weil die Tarife dann in den wichtigsten Internet-Vergleichsportalen (z.B. verivox.de und check24.de) mit dem dort voreingestellten Suchfilter "Keine Tarife mit Vorkasse" nicht mehr gelistet würden. Die Beklagte verschleiere deshalb ihre Vorkassepraktik durch die Verwendung des intransparenten Begriffs "Teilzahlungen". Die Klausel 4.1. sei aber auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Beklagte sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume, ohne dieses hinreichend zu konkretisieren.

Die neuen Klauseln zu den Pauschalen für Mahngebühren, Rücklastschriftgebühren und für  Sperrgebühren in den AGB 2019 seien nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Denn eine Schadenpauschalierungsklausel, welche die Höhe der Pauschale offenlasse, sei intransparent und unwirksam. Die Beklagte räume sich das Recht ein, für Mahnungen, Rücklastschriften. Sperrungen und Entsperrungen eine Kostenpauschale zu erheben, lege die Höhe der Pauschale aber weder in ihren AGB 2019 noch im Preisverzeichnis fest. Mit der Angabe "Kosten für strukturell vergleichbare Fälle" im Preisverzeichnis könne der Kunde nichts anfangen, weil er nicht wissen könne, wie hoch die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle seien. Es bestehe auch kein anerkennenswerter Grund, warum die Beklagte die Höhe ihrer Pauschalen nicht mehr beziffere.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte u.a. zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,‑ €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:
 
a)Bedient sich der Kunde bei der Vertragsanbahnung und/oder beim Vertragsschluss eines Energiemaklers oder eines vergleichbaren gewerblichen Vermittlers, ohne dies mindestens in Textform vor Abgabe des Vertragsangebotes auf Abschluss eines Energieliefervertrages mit dem Lieferanten diesem gegenüber nebst namentlicher Nennung der jeweiligen Vermittlungsperson anzuzeigen, so ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von drei monatlichen Teilzahlungen zu verlangen. [Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem vom Kunden eingesetzten Energiemakler oder vergleichbaren gewerblichen Vermittler um ein Internetvergleichsportal handelt, bei dem der Lieferant gelistet ist. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Ansprüche aus der Vertragsstrafe sind jedoch in voller Höhe auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.]
 
b) Der Lieferant wird unter Berücksichtigung der vereinbarten Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden monatliche Teilzahlungen verlangen. Der Lieferant wird die Höhe der Teilzahlungen so festlegen, dass am Ende eines Abrechnungszeitraumes eine möglichst geringe Ausgleichszahlung erfolgen wird. Die Festlegung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die erste Teilzahlung wird nicht vor Beginn der Belieferung fällig.
 
c) Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. [Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant die Kalkulationsgrundlage darzulegen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dem Lieferanten seien die entstandenen Kosten überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden als die angesetzte Pauschale. Der Lieferant kann zudem einen Dritten mit der Geltendmachung der Forderung für den Kunden kostenpflichtig beauftragen.]
 
d)
Kosten und Entgelte
Mahngebühren: Kosten für strukturell vergleichbare Fälle
[Bei einer pauschalen Berechnung von Kosten und Entgelten, nach der obigen Liste, steht dem Kunden der Nachweis frei, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.]

 
e)
Kosten und Entgelte
Rücklastschriftgebühren: Kosten für strukturell vergleichbare Fälle zzgl. Fremdkosten in tatsächlich entstandener Höhe
[Bei einer pauschalen Berechnung von Kosten und Entgelten, nach der obigen Liste, steht dem Kunden der Nachweis frei, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.]

 
f) [Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen.] Die Kosten des Lieferanten werden dem Kunden pauschal für strukturell vergleichbare Fälle [zuzüglich der tatsächlich entstandenen Fremdkosten] in Rechnung gestellt. [Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant die Kalkulationsgrundlage darzulegen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dem Lieferanten seien die entstandenen Kosten überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden als die angesetzte Pauschale.] Gleiches gilt für die tatsächlich entstandenen Fremdkosten. [Die Belieferung wird wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.]
 
g)
Kosten und Entgelte
Sperren oder Entsperren der Abnahmestelle: Kosten für strukturell vergleichbare Fälle zzgl. Fremdkosten in tatsächlich entstandener Höhe
[Bei einer pauschalen Berechnung von Kosten und Entgelten, nach der obigen Liste, steht dem Kunden der Nachweis frei, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.]

Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei, da in keiner Weise aus dem Antrag ersichtlich oder der Vollstreckung zugänglich sei, welche einzelnen Passagen aus den AGB 2019 der Kläger nunmehr untersagt haben wolle. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Beklagte die Vorgaben aus dem vorangegangenen Urteil im Verfahren 312 O 176/18 in Gänze umgesetzt habe. Der Streitgegenstand habe sich somit erledigt.

Verfahrensgang:

Das LG Hamburg entschied in erster Instanz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Fuxx-Die Sparenergie GmbH kann noch Berufung zum OLG Hamburg einlegen.

Die Entscheidung des LG Hamburg:

Die Anträge sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbestimmt, da sich das beantragte Verbot ausdrücklich nur auf die fettgedruckten Bestimmungen in den zitierten AGB 2019 bezieht. Dabei hat der Kläger zu Recht die angegriffenen Klauseln jeweils vollständig wiedergegeben. Denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG muss der Antrag die beanstandete Klausel im Wortlaut enthalten. Eine Klausel In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher nur in der vom Anspruchsgegner verwendeten Fassung Gegenstand einer Unterlassungsklage sein. Eine teilbare Klausel Ist zum besseren Verständnis zwar ebenfalls im vollen Wortlaut wiederzugeben, jedoch ist der Antrag auf den unwirksamen Teil zu beschränken, da andernfalls die Klage teilweise unbegrtlndet ist (BGH, Urteil vom 4.12.2013 - IV ZR 215/12 -, BGHZ 199, 170-190, Rn. 17). Eine derartige Beschränkung hat der Kläger im Streitfall durch die Bezugnahme auf die fettgedruckten Passagen vorgenommen. Durch die Korrektur in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem klargestellt, dass es sich bei jedem Buchstaben im Klageantrag zu Ziffer 1. um eine Klausel handelt.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu.

1.
Die AktIvlegitimation des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr.1 UKlaG.

2.
Bzgl. der Vertragsstrafeklausel 1.5.2. in den AGB 2019 steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Vertragsstrafeklauseln in AGB stellen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar, weil sie dem Kunden erhebliche Nachteile aufbürden, ohne durch ein überwiegendes Interesse des Verwenders gerechtfertigt zu sein (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 309 Rn. 33).

Vorliegend ist ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Vertragsstrafeklausel weder vorgetragen noch erkennbar.

3.
Die Teilzahlungsklausel in Ziffer 4.1 der AGB 2019 verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Begriff "Teilzahlungen" ist intransparent, da die Kunden ihm nicht entnehmen können, ob es sich um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen handelt.

Bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff, durch den bereits erbrachte, Leistungen vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 -, Rn. 43, juris). Die Unterscheidung zwischen Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen erfolgt somit, wie sich aus §§ 13/14 StromGVV/GasGVV ergibt, dadurch, ob die Zahlung sich auf eine Lieferperiode bezieht, die dem Fälligkeitszeitpunkt nachfolgt (dann Vorauszahlung) oder vorausgeht (dann Abschlagszahlung) (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 - 1-20 U 136/14 -, Rn. 39, juris).

Durch Verwendung des im vorliegenden Kontext unklaren Begriffs "TeilzahlungEm" hält sich die Beklagte die Möglichkeit offen, von den Kunden Vorauszahlungen zu verlangen. Ob es sich um Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen handelt, ist für die Kunden auch von Relevanz und wird von Vergleichsportalen berücksichtigt.

Die Verwendung des unzulässigen Begriffs n Teilzahlungen" hat zur Folge, dass die Klausel 4.1. insgesamt unwirksam ist. Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/08 -, Rn. 21, juris). Dies ist vorliegend bei Weglassen des Begriffs "Teilzahlungen" in Ziffer 4.1. nicht möglich, da alle Sätze den Begriff "Teilzahlungen" enthalten oder auf ihn bezogen sind. Ohne diesen Begriff ergibt die Klausel keinen Sinn. Somit kann dahinstehen, ob die Klausel 4.1. auch aus den weiteren vom Kläger geltend gemachten. Gründen unwirksam ist.

4.
Die angegriffenen Klauseln in den AGB 2019, in denen für Mahngebühren, Rücklastschriftgebühren sowie, Kosten für Sperren und Entsperren die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle angesetzt werden, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Zunächst ist festzustellen, dass die von der Beklagten gewählte Formulierung "Kosten für strukturell vergleichbare Fälle" dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV/GasGVV (Pauschale bei Zahlungsverzug) und § 19 Abs. 4 S. 2 StromGVV/GasGVV (Pauschale bei Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung) entspricht, die für Grundversorgungskunden unmittelbar anwendbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Klauseln mit derartigen Formulierungen mit § 307 BGB im Einklang stehen. Denn vorliegend hat die Beklagte nicht die gesamte Regelung von § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV zur Pauschalierung übernommen, sondern nur Teile davon. Insbesondere fehlt der Satz "Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen". Der fehlende Hinweis auf diese Obergrenze bedeutet einen erheblichen Nachteil für die Kunden. Denn für die Kunden wird der Eindruck erweckt, doss die Schadenspauschale höher sein darf als die Kosten, die nach dem gewöhnlichen Vorlauf der Dinge zu erwarten sind. Verstärkt wird diese Benachteiligung der Kunden – wie im Streitfall – bei einem fehlenden Hinweis auf die Einfachheit und Nachvollziehbarkeit der Pauschalierung (OLG Hamm, Urteil vom 9.12.2011 - 1-19 U 38/11 -, Rn. 132, juris). Dabei liegt auch gegenüber Sonderkunden, für welche die StromGVV und GasGVV nicht gelten, ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Auch wenn bei der Frage, ob ein Vorstoß gegen die Vorschriften der Stromgrundversorgungsordnung zugleich einen Verstoß gegen § 307 BGB darstellt, auf die Besonderheiten des Einzelfalls und auf die jeweilige Vorschrift abzustellen ist, da der Stromgrundversorgungsverordnung nicht pauschal eine Leitbildfunktion zukommt, trifft dies auf §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 4 StromGVV zu. Diese enthalten in einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versorgers, im Massen geschäft auf einen aufwendigen Schadensnachweis verzichten zu wollen, und den Interessen des Kunden, dem gleichwohl der Nachweis offen bleiben soll, dass· dem Versorger kein bzw. ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zudem werden durch die Begrenzung der Schadenspauschale auf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten sowie durch, die Anforderung, dass die Berechnung einfach und nachvollziehbar sein muss, die sich durch die Pauschalierung für den Kunden ergebenden Nachteile auf ein angemessenes Maß reduziert. Diese Wertentscheidung des Verordnungsgebers ist auch Im Verhältnis zu Sonderkunden zu berücksichtigen (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 134, 140). Die vorgenannten Erwägungen gelten aufgrund der gleichen Interessenlage auch für die Pauschalierung der Rücklastschriftgebühren.

Rat und Tat für Sie:

Mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg liegt nun erneut eine Entscheidung vor, durch die klargestellt wird, dass Abschlagszahlungen entgegen einer vor allem bei sog. "Discount-Anbieter" verbreiteten Praxis nicht vor dem Ende der jeweiligen Lieferperiode fällig gestellt werden dürfen, für die sie erhoben werden (vgl. dazu schon Urt. v. 14.01.2020, Az. 31 O 151/18. Bei monatlichen Abschlagszahlungen darf der erste Abschlag daher frühestens am ersten Tag des zweiten Liefermonats fällig werden. Außerdem darf die Höhe monatlicher Abschlagszahlungen 1/12 der vorausichtlichen Jahreskosten des Energieliefervertrages nicht übersteigen. Bei einer früheren Fälligkeit oder höheren Beträgen werden die "Abschlagszahlungen" teilweise zu (verdeckten) "Vorauszahlungen". Dies ist bei einem Tarifen, der als Tarif "ohne Vorauszahlungen" verkauft wurde, unzulässig.

Sind Sie selbst Kunde der Fuxx-Die Sparenergie GmbH oder Kunde eines anderen Energielieferanten, der die Abschlagszahlungen schon am Monatsanfang verlangt oder Ihnen zu hohe Abschläge berechnet? Gern beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Energieliefervertrag. Bitte nutzen Sie für Ihre Fragen unser Online-Rechtsberatungsformular.

Quelle: Entscheidungsabdruck

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