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07.02.2019

OLG Schleswig bestätigt Verurteilung der Mobilcom-Debitel GmbH zur Unterlassung der Erhebung überhöhter Mahn- und Rücklast­schrift­pauschalen.

Das OLG Schleswig hat heute eine Verurteilung der Mobilcom-Debitel GmbH zur Unterlassung der Erhebung von Mahnpauschalen i.H.v. 5,95 € oder höher und Rücklast­schriftpauschalen i.H.v. 4,59 € oder höher bestätigt (Urt. v. 07.02.2019, Az. 2 U 5/18).

Zum Sachverhalt:

Die beklagte Mobilcom-Debitel GmbH bietet als Mobilfunkprovider Tele­kommunikations­dienst­leistungen an. Der klagende Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. verlangt von der Beklagten u.a. die Unterlassung der Erhebung bestimmter Pauschalbeträgen für Mahnungen und Rücklast­schriften.

Bis zum Jahre 2013 enthielten die AGB bzw. die Preislisten der Beklagten Bestimmungen über vom Kunden für eine Rücklast­schrift zu zahlende Pauschalen – zuletzt in Höhe von 10,00 € – sowie über Mahngebühren in Höhe von 5,95 €. Der Kläger nahm die Beklagte gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch. Ab April 2013 verwies die Beklagte weder in ihren AGB noch in ihren Preislisten darauf, dass sie im Falle einer nicht eingelösten Lastschrift den betroffenen Kunden pauschal oder in sonstiger Weise auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Tatsächlich nahm sie seitdem in Fällen einer Rücklast­schrift bei dem betroffenen Kunden in ihre Rechnung einen Betrag von jeweils 7,45 € auf. Auch hinsichtlich dieses Vorgehens nahm der Kläger die Beklagte erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.

Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits ist die aktuelle Praxis der Beklagten, in Kunden­rechnungen – ohne eine Regelung in ihren AGB oder einer Preisliste – für den Fall einer Mahnung jeweils eine Gebühr in Höhe von 5,95 € sowie im Falle einer Rücklast­schrift jeweils einen Betrag zwischen 4,59 € und 15,43 € aufzunehmen. Die Berechnung des für eine Rücklast­schrift jeweils verlangten Betrages erfolgt "systemseitig", so dass der Kundenservice der Beklagten dem jeweiligen Kunden keine Auskunft zu den einzelnen Posten geben kann. In den Rechnungen werden zur Aufschlüsselung keine Angaben gemacht. Die Beklagte bezieht nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 07.12.2016 folgende Komponenten in die Berechnung des für eine Rücklast­schrift in Rechnung gestellten Betrages ein:

Weiterer Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits ist eine Bestimmung in den Preislisten der Beklagten, wonach unter der Überschrift "SIM-Karte" für die Position "Kartensperre unbezahlte Rechnung" ein Betrag von 18,50 € brutto erhoben wird.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte hinsichtlich ihrer Praxis zur Erhebung von Mahn- und Rücklast­schriftkosten jeweils einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309 Nr. 5 a und b BGB sowie aus den §§ 2 UKlaG, 3 Abs. 2 UWG. Dazu hat er behauptet, die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge für Mahnungen und Rücklast­schriften lägen über dem tatsächlichen Schaden, welcher bei einer Mahnung nur in Höhe von ca. 0,67 € entstehe und bei einer Rücklast­schrift in Höhe von allenfalls knapp 3,00 €. Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, die von der Beklagten in Rechnung gestellten Rücklast­schriftkosten enthielten nach deren eigenem Vortrag auch Positionen, die überhaupt nicht zum ersatzfähigen Schaden gehörten, nämlich Refinanzierungskosten, anteilige Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklast­schrift und sonstige allgemeine Vorhaltekosten für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur zur Bearbeitung der Rücklast­schriften, insbesondere IT-Kosten. Die Beklagte erhebe hinsichtlich der Rücklast­schriftkosten jedenfalls in unzulässiger Weise systematisch – und zwar bewusst "unrunde" und nicht auf­geschlüssel­te – Pauschal­beträge, ohne dies zuvor vertraglich vereinbart zu haben. Sie stelle gerade nicht die konkreten, in jedem Einzelfall von ihr nachzuweisenden Verzugsschäden in Rechnung. Durch die faktische Inrechnungstellung der nicht vereinbarten Pauschalen für Mahnungen und Rücklast­schriften erreiche die Beklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle Zahlungen der Kunden, obwohl sie darauf keinen Anspruch habe. Darin liege eine Umgehung der Inhaltskontrolle in Bezug auf ihre AGB und zugleich eine unlautere Geschäftspraktik. Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Erhebung eines Entgelts von 18,50 € für die Kartensperrung wegen unbezahlter Rechnungen verstoße gegen die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 5 b BGB. Die Beklagte verfolge mit der Sperrung der SIM-Karte ausschließlich ihr eigenes Interesse, wegen des Zahlungsrückstandes keine Leistungen mehr zu erbringen. Der Kunde habe kein Interesse an einer Sperre wegen Zahlungsverzuges.

Die Beklagte ist der Klage (mit Ausnahme eines Unterlassungsantrages wegen einer weiteren Klausel, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist) entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, mit den Rechnungspositionen für Mahnungen und Rücklast­schriften umgehe sie weder die Vorschriften zur Kontrolle Allgemeiner Geschäfts­bedingungen, noch liege in ihrem Verhalten ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Die Beklagte hat behauptet, sie verlange für Rücklast­schriften von ihren Kunden nur den Ersatz desjenigen Schadens, der ihr im konkreten Fall tatsächlich durch das pflichtwidrige Verhalten des jeweiligen Kunden entstanden sei. Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich der Bestimmung über das Entgelt für eine SIM-Kartensperrung geltend gemacht, es handele sich um eine von ihr zusätzlich angebotene Sonderleistung, die sie im Interesse des Kunden erbringe. Dadurch schütze sie den betroffenen Kunden vor einer weiteren Erhöhung der Zahlungsrückstände und gebe ihm die Möglichkeit, mit ihr über ein Konzept zur Rückführung der aufgelaufenen Beträge zu sprechen, ohne dass sie den Vertrag außerordentlich kündigen müsse. Zudem entstehe ihr, der Beklagten, durch die Sperrung ein realer Schaden in der Weise, dass sie die Möglichkeit verliere, die gegenüber dem Netzbetreiber erbrachten Vorleistungen durch ein Gebührenaufkommen ihrer Kunden zu amortisieren.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der systematischen Inrechnung­stellung von Rück­last­schrift- und Mahn­pauschalen, soweit die Beklagte mit ihren Kunden keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung ihres Rücklast­schrift- und Mahnschadens getroffen hat, hilfsweise die Unterlassung der systematischen Inrechnungstellung von Mahnpauschalen von mindestens 5,95 € und Rücklast­schriftpauschalen von mindestens 4,59 €. Ferner begehrte der Kläger die Unterlassung der Erhebung von Schadensersatzbeträgen für Rücklast­schriften, in die Refinanzierungs­kosten, anteilige Personalkosten oder sonstige allgemeine Vorhaltekosten einberechnet sind und die Unterlassung der Verwendung der Gebührenklausel für die SIM-Kartensperrung.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Kiel (Urt. v. 19.03.2018, Az. 6 O 351/15) hat der Klage hinsichtlich der Inrechnungstellung der Rücklast­schrift- und Mahnpauschalen in den Hilfsanträgen, im übrigen uneingeschränkt stattgegeben. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Hauptanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage insgesamt.

Die Entscheidung des OLG Schleswig:

Das OLG Schleswig hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil insgesamt bestätigt.

1.
Das OLG Schleswig führt zunächst aus, dass dem Kläger die Unterlassungs­ansprüche zustehen, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat.

(1)
Der Kläger hat aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309 Nr. 5 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, Verbrauchern ohne vorherige Indivi­dual­vereinbarung systematisch durch ihr entsprechend programmiertes Abrechnungs­system einen Betrag von 5,95 € oder höher für jede Mahnung in Rechnung zu stellen. Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bezieht sich nicht nur auf die Verwendung Allgemeiner Geschäfts­bedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Vielmehr kann der Kläger auch dann aus § 1 UKlaG vorgehen, wenn er die Umgehung einer als Allgemeiner Geschäfts­bedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306a BGB geltend macht. Die Beklagte umgeht das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB durch eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne des § 306a BGB, indem sie sie ihr Abrechnungssystem so gestaltet hat, dass sie im Falle einer Mahnung dem betroffenen Kunden jeweils einen Betrag von 5,95 € in Rechnung stellt.

(2)
Des Weiteren hat der Kläger aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309 Nr. 5 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, Verbrauchern ohne vorherige Indivi­dual­vereinbarung systematisch durch ihr entsprechend programmiertes Abrechnungssystem einen Betrag von 4,59 € oder höher für jede vom Kunden zu verantwortende Rücklast­schrift in Rechnung zu stellen. Auch insoweit umgeht die Beklagte das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB durch eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne des § 306a BGB, indem sie ihr Abrechnungssystem so gestaltet hat, dass sie im Falle einer Rücklast­schrift dem betroffenen Kunden jeweils einen "systemseitig" errechneten Betrag von 4,59 € bis zu 15,43 € in Rechnung stellt. Nachdem der Beklagten in verschiedenen vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten die Vereinbarung von Rücklast­schriftpauschalen – nach mehrfacher Absenkung zuletzt in Höhe von 10,00 € – durch AGB verboten worden ist und auch die systematische Inrechnungstellung des einheitlichen Betrages von 7,45 € unzulässig war, ist die Beklagte dazu übergegangen, gegenüber ihren Kunden unterschiedliche Beträge für Rücklast­schriften in Rechnung zu stellen, ohne dass diese in den Rechnungen oder auch nur auf Anfrage durch den Kundenservice aufgeschlüsselt werden. Zu dieser Praxis ist die Beklagte übergegangen, um weiterhin eine Inhaltskontrolle zu vermeiden. Die tatsächliche Berechnung von Rücklast­schriftkosten in "systemseitig" ermittelter Höhe von 4,59 € bis 15,43 € ohne entsprechende Vereinbarung ist indes ebenso unzulässig wie die zuvor erhobene einheitliche Pauschale von 7,45 €. Keineswegs trifft es zu, dass die Beklagte ihren Kunden mit den wechselnden Beträgen zwischen 4,59 € und 15,43 € jeweils ihren im konkreten Fall durch eine Rücklast­schrift entstandenen und ersatzfähigen Schaden in Rechnung gestellt hat. Zum einen beinhalten die durch das Abrechnungssystem errechneten Beträge Pauschalen, die nur hinsichtlich der Auswahl der einzelnen Komponenten zu einer "Indivi­dualisierung" führen. Zum anderen beinhalten die vermeintlich für den konkreten Fall ermittelten Schadensbeträge systematisch Refinanzierungs-, IT- und Personalkosten, die schon im Ansatz nicht zum ersatzfähigen Schaden bei einer Rücklast­schrift gehören können.

(3)
Das Landgericht hat die Beklagte des Weiteren zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, für Rücklast­schriften ohne vorherige Indivi­dual­vereinbarung systematisch Beträge zu verlangen, in die Refinanzierungskosten, anteilige Personalkosten und sonstige allgemeine Vorhaltekosten einberechnet sind. Das Landgericht leitet den Unterlassungsanspruch aus den §§ 2 UKlaG, 3 Abs. 2 UWG her. Nach § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, dann unlauter und nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Der Beklagten ist schon aufgrund der vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bewusst, dass die drei betroffenen Positionen nicht zum ersatzfähigen Schaden gehören, so dass sie jedenfalls gegen die unternehmerische Sorgfalt verstößt, wenn sie diese Positionen systematisch zum Bestandteil ihrer Forderung wegen einer Rücklast­schrift macht. Indem sie dies nicht offenlegt und einen scheinbar am Einzelfall orientierten "unrunden" Betrag in ihrer Rechnung ausweist, beeinträchtigt sie spürbar die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen und die Zahlung zu unterlassen. Dies ist auch so beabsichtigt. Zweifelhaft kann nur sein, ob es überhaupt eines Rückgriffes auf die §§ 2 UKlaG, 3 Abs. 2 UWG bedarf, wenn der Unterlassungsanspruch sich bereits aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309 Nr. 5 BGB ergibt. Dies ist aber für das Ergebnis ohne Bedeutung, weil der Anspruch in jedem Fall besteht. Die Beklagte umgeht das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB durch eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne des § 306a BGB, indem sie ihr Abrechnungssystem so gestaltet hat, dass der im Falle einer Rücklast­schrift "systemseitig" errechnete und in die Kundenrechnung aufgenommene Schadensersatzbetrag automatisch die drei Positionen enthält, die unter keinem Gesichtspunkt zum erstattungsfähigen Schaden gehören.

(4)
Soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, die Verwendung der Klausel über die Erhebung einer Gebühr von 18,50 € für eine SIM-Kartensperrung bei unbezahlter Rechnung zu unterlassen, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die Beklagte hält zwar mit der Berufung an ihrer Auffassung fest, die fragliche Klausel sei nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, weil damit ein Entgelt für eine Leistung vereinbart werde, die sie, die Beklagte, jedenfalls nicht vorwiegend im eigenen Interesse, sondern im überwiegenden Interesse des Kunden erbringe. Dies liegt jedoch fern. Der Kunde hat kein Interesse daran, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten zu verlieren und gleichwohl weiterhin die Grundgebühr an sie zahlen zu müssen. Es mag zwar Einzelfälle geben, in denen auch ein Kunde ein Interesse an einer Sperrung der SIM-Karte haben kann, wenn es nämlich aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu einer plötzlichen erheblichen Steigerung seines Gebührenaufkommens kommt und die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Dritte im Raum steht. An einen solchen Tatbestand knüpft die beanstandete Klausel jedoch gerade nicht an, sondern ausschließlich an den Zahlungsverzug. Dieser tritt in der Regel ohne eine vorherige unerklärliche Steigerung des Gebührenaufkommens ein, während es im Falle einer solchen Steigerung keineswegs zwangsläufig zu einem Zahlungsverzug des Kunden kommt.

2.
Ein von der Höhe der in Rechnung gestellten Pauschalen unabhängiger Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach Auffassung des OLG Schleswig jedoch nicht zu, weshalb das Landgericht die entsprechenden Hauptanträge zu Recht abgewiesen habe. Die Feststellung, ob eine Klauselumgehungspraxis nach § 306a BGB vorliegt, könne ebenso wie die Feststellung, ob eine unlautere Handlung nach § 3 Abs. 2 UWG vorliegt, nur in Abhängigkeit von der Höhe der in Rechnung gestellten Pauschalen getroffen werden.

Rat und Tat für Sie

Wurden auch Sie von der Mobilcom-Debitel GmbH zur Zahlung einer Rücklastschrift- oder Mahnpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern. Außerdem halten wir auf unserer Download-Seite ein Musterschreiben bereit, mit dem Sie zu Unrecht gezahlte Pauschalen von der Mobilcom-Debitel GmbH zurückfordern können.

Für unser weiteres Vorgehen gegen Mobilcom sammeln wir weitere Beweise. Sollten auch Ihnen Rechnungen der Mobilcom-Debitel GmbH vorliegen, welche "Rücklastschrift- oder Mahngebühren" enthalten, können Sie unsere Arbeit dadurch unterstützen, dass Sie uns die entsprechenden Rechnungen per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de zusenden. Für die Übersendung entsprechender Rechnungen mit Datum ab Februar 2019 zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 5,00 € pro Rechnung.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Quelle: Urteilsabdruck

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