07.02.2019
Das OLG Schleswig hat heute eine Verurteilung der Mobilcom-Debitel GmbH zur Unterlassung der Erhebung von Mahnpauschalen i.H.v. 5,95 € oder höher und Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 4,59 € oder höher bestätigt (Urt. v. 07.02.2019, Az. 2 U 5/18).
Die beklagte Mobilcom-Debitel GmbH bietet als Mobilfunkprovider Telekommunikationsdienstleistungen an. Der klagende Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. verlangt von der Beklagten u.a. die Unterlassung der Erhebung bestimmter Pauschalbeträgen für Mahnungen und Rücklastschriften.
Bis zum Jahre 2013 enthielten die AGB bzw. die Preislisten der Beklagten Bestimmungen über vom Kunden für eine Rücklastschrift zu zahlende Pauschalen – zuletzt in Höhe von 10,00 € – sowie über Mahngebühren in Höhe von 5,95 €. Der Kläger nahm die Beklagte gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch. Ab April 2013 verwies die Beklagte weder in ihren AGB noch in ihren Preislisten darauf, dass sie im Falle einer nicht eingelösten Lastschrift den betroffenen Kunden pauschal oder in sonstiger Weise auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Tatsächlich nahm sie seitdem in Fällen einer Rücklastschrift bei dem betroffenen Kunden in ihre Rechnung einen Betrag von jeweils 7,45 € auf. Auch hinsichtlich dieses Vorgehens nahm der Kläger die Beklagte erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.
Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits ist die aktuelle Praxis der Beklagten, in Kundenrechnungen – ohne eine Regelung in ihren AGB oder einer Preisliste – für den Fall einer Mahnung jeweils eine Gebühr in Höhe von 5,95 € sowie im Falle einer Rücklastschrift jeweils einen Betrag zwischen 4,59 € und 15,43 € aufzunehmen. Die Berechnung des für eine Rücklastschrift jeweils verlangten Betrages erfolgt "systemseitig", so dass der Kundenservice der Beklagten dem jeweiligen Kunden keine Auskunft zu den einzelnen Posten geben kann. In den Rechnungen werden zur Aufschlüsselung keine Angaben gemacht. Die Beklagte bezieht nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 07.12.2016 folgende Komponenten in die Berechnung des für eine Rücklastschrift in Rechnung gestellten Betrages ein:
Weiterer Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits ist eine Bestimmung in den Preislisten der Beklagten, wonach unter der Überschrift "SIM-Karte" für die Position "Kartensperre unbezahlte Rechnung" ein Betrag von 18,50 € brutto erhoben wird.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte hinsichtlich ihrer Praxis zur Erhebung von Mahn- und Rücklastschriftkosten jeweils einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309 Nr. 5 a und b BGB sowie aus den §§ 2 UKlaG, 3 Abs. 2 UWG. Dazu hat er behauptet, die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge für Mahnungen und Rücklastschriften lägen über dem tatsächlichen Schaden, welcher bei einer Mahnung nur in Höhe von ca. 0,67 € entstehe und bei einer Rücklastschrift in Höhe von allenfalls knapp 3,00 €. Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, die von der Beklagten in Rechnung gestellten Rücklastschriftkosten enthielten nach deren eigenem Vortrag auch Positionen, die überhaupt nicht zum ersatzfähigen Schaden gehörten, nämlich Refinanzierungskosten, anteilige Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschrift und sonstige allgemeine Vorhaltekosten für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur zur Bearbeitung der Rücklastschriften, insbesondere IT-Kosten. Die Beklagte erhebe hinsichtlich der Rücklastschriftkosten jedenfalls in unzulässiger Weise systematisch – und zwar bewusst "unrunde" und nicht aufgeschlüsselte – Pauschalbeträge, ohne dies zuvor vertraglich vereinbart zu haben. Sie stelle gerade nicht die konkreten, in jedem Einzelfall von ihr nachzuweisenden Verzugsschäden in Rechnung. Durch die faktische Inrechnungstellung der nicht vereinbarten Pauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften erreiche die Beklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle Zahlungen der Kunden, obwohl sie darauf keinen Anspruch habe. Darin liege eine Umgehung der Inhaltskontrolle in Bezug auf ihre AGB und zugleich eine unlautere Geschäftspraktik. Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Erhebung eines Entgelts von 18,50 € für die Kartensperrung wegen unbezahlter Rechnungen verstoße gegen die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 5 b BGB. Die Beklagte verfolge mit der Sperrung der SIM-Karte ausschließlich ihr eigenes Interesse, wegen des Zahlungsrückstandes keine Leistungen mehr zu erbringen. Der Kunde habe kein Interesse an einer Sperre wegen Zahlungsverzuges.
Die Beklagte ist der Klage (mit Ausnahme eines Unterlassungsantrages wegen einer weiteren Klausel, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist) entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, mit den Rechnungspositionen für Mahnungen und Rücklastschriften umgehe sie weder die Vorschriften zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, noch liege in ihrem Verhalten ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Die Beklagte hat behauptet, sie verlange für Rücklastschriften von ihren Kunden nur den Ersatz desjenigen Schadens, der ihr im konkreten Fall tatsächlich durch das pflichtwidrige Verhalten des jeweiligen Kunden entstanden sei. Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich der Bestimmung über das Entgelt für eine SIM-Kartensperrung geltend gemacht, es handele sich um eine von ihr zusätzlich angebotene Sonderleistung, die sie im Interesse des Kunden erbringe. Dadurch schütze sie den betroffenen Kunden vor einer weiteren Erhöhung der Zahlungsrückstände und gebe ihm die Möglichkeit, mit ihr über ein Konzept zur Rückführung der aufgelaufenen Beträge zu sprechen, ohne dass sie den Vertrag außerordentlich kündigen müsse. Zudem entstehe ihr, der Beklagten, durch die Sperrung ein realer Schaden in der Weise, dass sie die Möglichkeit verliere, die gegenüber dem Netzbetreiber erbrachten Vorleistungen durch ein Gebührenaufkommen ihrer Kunden zu amortisieren.
Der Kläger begehrte die Unterlassung der systematischen Inrechnungstellung von Rücklastschrift- und Mahnpauschalen, soweit die Beklagte mit ihren Kunden keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung ihres Rücklastschrift- und Mahnschadens getroffen hat, hilfsweise die Unterlassung der systematischen Inrechnungstellung von Mahnpauschalen von mindestens 5,95 € und Rücklastschriftpauschalen von mindestens 4,59 €. Ferner begehrte der Kläger die Unterlassung der Erhebung von Schadensersatzbeträgen für Rücklastschriften, in die Refinanzierungskosten, anteilige Personalkosten oder sonstige allgemeine Vorhaltekosten einberechnet sind und die Unterlassung der Verwendung der Gebührenklausel für die SIM-Kartensperrung.
Das Landgericht Kiel (Urt. v. 19.03.2018, Az. 6 O 351/15) hat der Klage hinsichtlich der Inrechnungstellung der Rücklastschrift- und Mahnpauschalen in den Hilfsanträgen, im übrigen uneingeschränkt stattgegeben. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Hauptanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage insgesamt.
Das OLG Schleswig hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil insgesamt bestätigt.
1.
Das
OLG Schleswig führt zunächst aus, dass dem Kläger die Unterlassungsansprüche zustehen, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat.
(1)
Der Kläger hat aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309 Nr. 5 BGB einen Anspruch darauf, dass die
Beklagte es unterlässt, Verbrauchern ohne vorherige Individualvereinbarung systematisch
durch ihr entsprechend programmiertes Abrechnungssystem einen Betrag von 5,95 € oder
höher für jede Mahnung in Rechnung zu stellen.
Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bezieht sich nicht nur auf die Verwendung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Vielmehr
kann der Kläger auch dann aus § 1 UKlaG vorgehen, wenn er die Umgehung einer als
Allgemeiner Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306a BGB geltend
macht. Die Beklagte umgeht das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB durch eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne des § 306a BGB, indem sie
sie ihr Abrechnungssystem so gestaltet hat, dass sie im Falle einer Mahnung dem betroffenen
Kunden jeweils einen Betrag von 5,95 € in Rechnung stellt.
(2)
Des Weiteren hat der Kläger aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309 Nr. 5 BGB einen Anspruch
darauf, dass die Beklagte es unterlässt, Verbrauchern ohne vorherige Individualvereinbarung
systematisch durch ihr entsprechend programmiertes Abrechnungssystem einen Betrag
von 4,59 € oder höher für jede vom Kunden zu verantwortende Rücklastschrift in Rechnung
zu stellen. Auch insoweit umgeht die Beklagte das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB durch eine "anderweitige
Gestaltung" im Sinne des § 306a BGB, indem sie ihr Abrechnungssystem so gestaltet
hat, dass sie im Falle einer Rücklastschrift dem betroffenen Kunden jeweils einen "systemseitig" errechneten Betrag von 4,59 € bis zu 15,43 € in Rechnung stellt. Nachdem
der Beklagten in verschiedenen vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten die Vereinbarung
von Rücklastschriftpauschalen – nach mehrfacher Absenkung zuletzt in Höhe von 10,00 € –
durch AGB verboten worden ist und auch die systematische
Inrechnungstellung des einheitlichen Betrages von 7,45 € unzulässig war, ist die Beklagte
dazu übergegangen, gegenüber ihren Kunden unterschiedliche Beträge für Rücklastschriften
in Rechnung zu stellen, ohne dass diese in den Rechnungen oder auch nur auf Anfrage
durch den Kundenservice aufgeschlüsselt werden. Zu dieser Praxis ist die Beklagte übergegangen,
um weiterhin eine Inhaltskontrolle zu vermeiden. Die tatsächliche Berechnung
von Rücklastschriftkosten in "systemseitig" ermittelter Höhe von 4,59 € bis 15,43 € ohne
entsprechende Vereinbarung ist indes ebenso unzulässig wie die zuvor erhobene einheitliche
Pauschale von 7,45 €.
Keineswegs trifft es zu, dass die Beklagte ihren Kunden mit den wechselnden Beträgen
zwischen 4,59 € und 15,43 € jeweils ihren im konkreten Fall durch eine Rücklastschrift entstandenen
und ersatzfähigen Schaden in Rechnung gestellt hat. Zum einen beinhalten die
durch das Abrechnungssystem errechneten Beträge Pauschalen, die nur hinsichtlich der
Auswahl der einzelnen Komponenten zu einer "Individualisierung" führen. Zum anderen
beinhalten die vermeintlich für den konkreten Fall ermittelten Schadensbeträge systematisch
Refinanzierungs-, IT- und Personalkosten, die schon im Ansatz nicht zum ersatzfähigen Schaden bei einer
Rücklastschrift gehören können.
(3)
Das Landgericht hat die Beklagte des Weiteren zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, für
Rücklastschriften ohne vorherige Individualvereinbarung systematisch Beträge zu verlangen,
in die Refinanzierungskosten, anteilige Personalkosten
und sonstige allgemeine Vorhaltekosten einberechnet sind.
Das Landgericht leitet den Unterlassungsanspruch aus den §§ 2 UKlaG,
3 Abs. 2 UWG her. Nach § 3 Abs. 2 UWG
sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, dann
unlauter und nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt
entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers
wesentlich zu beeinflussen. Der Beklagten ist schon
aufgrund der vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bewusst, dass die drei betroffenen Positionen
nicht zum ersatzfähigen Schaden gehören, so dass sie jedenfalls gegen die unternehmerische
Sorgfalt verstößt, wenn sie diese Positionen systematisch zum Bestandteil ihrer
Forderung wegen einer Rücklastschrift macht. Indem sie dies nicht offenlegt und einen
scheinbar am Einzelfall orientierten "unrunden" Betrag in ihrer Rechnung ausweist, beeinträchtigt
sie spürbar die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen und die Zahlung zu unterlassen. Dies ist auch so beabsichtigt.
Zweifelhaft kann nur sein, ob es überhaupt eines Rückgriffes auf die §§ 2 UKlaG, 3 Abs. 2
UWG bedarf, wenn der Unterlassungsanspruch sich bereits aus den §§ 1 UKlaG, 306a, 309
Nr. 5 BGB ergibt. Dies ist aber für das Ergebnis ohne Bedeutung, weil der Anspruch in jedem
Fall besteht. Die Beklagte umgeht das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB durch eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne des § 306a BGB, indem sie ihr Abrechnungssystem so
gestaltet hat, dass der im Falle einer Rücklastschrift "systemseitig" errechnete und in die
Kundenrechnung aufgenommene Schadensersatzbetrag automatisch die drei Positionen
enthält, die unter keinem Gesichtspunkt zum erstattungsfähigen Schaden gehören.
(4)
Soweit das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, die Verwendung der Klausel über die
Erhebung einer Gebühr von 18,50 € für eine SIM-Kartensperrung bei unbezahlter Rechnung
zu unterlassen, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die Beklagte hält zwar mit der Berufung an
ihrer Auffassung fest, die fragliche Klausel sei nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle
entzogen, weil damit ein Entgelt für eine Leistung vereinbart werde, die sie, die Beklagte,
jedenfalls nicht vorwiegend im eigenen Interesse, sondern im überwiegenden Interesse des
Kunden erbringe. Dies liegt jedoch fern. Der Kunde hat kein Interesse daran, die Möglichkeit
zur Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten zu verlieren und gleichwohl weiterhin
die Grundgebühr an sie zahlen zu müssen. Es mag zwar Einzelfälle geben, in denen
auch ein Kunde ein Interesse an einer Sperrung der SIM-Karte haben kann, wenn es nämlich
aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu einer plötzlichen erheblichen Steigerung seines
Gebührenaufkommens kommt und die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Dritte im Raum
steht. An einen solchen Tatbestand knüpft die beanstandete Klausel jedoch gerade nicht
an, sondern ausschließlich an den Zahlungsverzug. Dieser tritt in der Regel ohne eine vorherige
unerklärliche Steigerung des Gebührenaufkommens ein, während es im Falle einer solchen
Steigerung keineswegs zwangsläufig zu einem Zahlungsverzug des Kunden kommt.
2.
Ein von der Höhe der in Rechnung gestellten Pauschalen unabhängiger Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach Auffassung des OLG Schleswig jedoch nicht zu, weshalb das Landgericht die entsprechenden Hauptanträge zu Recht abgewiesen habe. Die Feststellung, ob eine Klauselumgehungspraxis nach § 306a BGB vorliegt, könne ebenso wie die Feststellung, ob eine unlautere Handlung nach § 3 Abs. 2 UWG vorliegt, nur in Abhängigkeit von der Höhe der in Rechnung gestellten Pauschalen getroffen werden.
Wurden auch Sie von der Mobilcom-Debitel GmbH zur Zahlung einer Rücklastschrift- oder Mahnpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können. In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern. Außerdem halten wir auf unserer Download-Seite ein Musterschreiben bereit, mit dem Sie zu Unrecht gezahlte Pauschalen von der Mobilcom-Debitel GmbH zurückfordern können.
Für unser weiteres Vorgehen gegen Mobilcom sammeln wir weitere Beweise. Sollten auch Ihnen Rechnungen der Mobilcom-Debitel GmbH vorliegen, welche "Rücklastschrift- oder Mahngebühren" enthalten, können Sie unsere Arbeit dadurch unterstützen, dass Sie uns die entsprechenden Rechnungen per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de zusenden. Für die Übersendung entsprechender Rechnungen mit Datum ab Februar 2019 zahlen wir Ihnen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 5,00 € pro Rechnung.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
…
5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn |
|
a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
…
Quelle: Urteilsabdruck
© 2019 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: 28.02.2019