16.05.2017
Der unter für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die durch einen behördlichen Fehler eingetretene Unbrauchbarkeit eines Reisepasses keine zur Kündigung des Reisevertrages berechtigende höhere Gewalt ist (Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).
Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika.
Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, die sie im Rechtsstreit als Streithelferin unterstützt, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises.
Das Amtsgericht Nürnberg (Urt. v. 25.11.2014, Az. 13 C 4487/14) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Urt. v. 27.11.2015, Az. 5 S 9724/14) blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises weiter.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Reisevertrag kann nach § 651j Abs. 1 BGB* sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertrags-abschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Erfasst sind etwa Naturkatastrophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reisebeschränkungen. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, deren Ursache keiner Vertragspartei zugeordnet werden kann und die daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.
Das Erfordernis des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Reiseveranstalters und damit die Durchführung der Pauschalreise selbst stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht in der (Risiko-)Sphäre des Reiseveranstalters liegen darf. Entsprechendes gilt auch für die andere Vertragspartei: Höhere Gewalt liegt ebenso wenig vor, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich hier. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis – vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
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Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 76/2017
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Letzte Aktualisierung: 01.06.2017