Häufig besuchte Seiten:

News

10.05.2017

Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungs­gschützte Renten­versicherung

Das Landgericht Hannover hat heute entschieden, dass ein Versicherer den Antrag eines Versicherten auf Umwandlung einer Lebens­versicherung in eine pfändungs­geschützte Renten­versicherung auch dann nicht ablehnen darf, wenn sich nur eine sehr niedrige Rente ergibt (Beschl. v. 10.05.2017, Az. 74 O 27/17).

Zum Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin ist die Provenzial Lebensversicherung Hannover. Ein Kunde beantragte bei der Antragsgegnerin gem. § 167 VVG* die Umwandlung seines bestehenden kleinen Lebensversicherungsvertrages in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung nach § 851c Abs. 1 ZPO**. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit der Begründung ab, dass die sich nach einer Umwandlung ergebende Rentenleistung nur ca. 3,50 € monatlich betrage und sie Rentenversicherungsverträge mit einer derart niedrigen Rentenleistung nicht anbiete. Zudem erfülle eine Rentenversicherung mit einer derart niedrigen Rente auch gar nicht den Zweck einer Altersvorsorge des § 851c Abs. 1 ZPO.

Der Antragsteller, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mahnte die Antragsgegnerin wegen der Weigerung, den Lebensversicherungsvertrag umzuwandeln, ab. Er machte geltend, dass der der Gesetzgeber den Anspruch des Versicherten auf Umwandlung eines Lebenversicherungsvertrages in eine pfändungsgschützte Rentenversicherung nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht von einer bestimmten Rentenhöhe abhängig gemacht habe. Der Versicherte könnte auch die Umwandlung kleiner Lebensversicherungsverträge verlangen. Nachdem die Antragsgegnerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Verfahrensgang:

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hannover gab dem Antrag durch Beschluss vom 10.05.2017, Az. 74 O 27/17 statt. (Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann noch Beschwerde einlegen oder die Durchführung des Hauptsachverfahrens verlangen.)

Die Entscheidung des LG Hannover:

Das LG Hannover hat entschieden, dass § 167 VVG einen Umwandlungsanspruch der Verbraucher ohne Einschränkungen auf bestimmte Renten- oder Versicherungssummen oder auf bestimmte Verträge normiert. § 167 VVG verpflichte die Versicherungsunternehmen, für die unter die Regelung fallenden Verträge dem § 851 c ZPO entsprechende insolvenzfeste Tarifmodelle gegebenenfalls zu entwickeln, sofern diese nicht vorgehalten werden (vgl. Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, WG, 3. Aufl. 2015 § 167 Rn. 11).


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

* § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)

** § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

  1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
  2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
  3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
  4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
[…]

Quelle: Abdruck des Beschlusses

nach oben