20.02.2016
Das Landgericht Braunschweig hat der Richpro Internet GmbH und ihrem Geschäftsführer, Herrn Timo Richert untersagt, Verbrauchern ohne deren Einwilligung Werbe-E-Mails zuzusenden. Die Entscheidung ist seit heute vorläufig vollstreckbar (LG Braunschweig, Beschl. v. 15.02.2016, Az. 9 O 270/16).
Die Antragsgegner — die Richpro Internet GmbH und ihr Geschäftsführer, Herr Timo Richert — betätigen sich auf dem Geschäftsgebiet des Datenhandels. Sie stehen in dem Verdacht, Verbraucher durch den Versand von Massen-Spam-E-Mails auf ihre Internetseiten zu locken und sie dort unter Vorwänden zur Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer) zu veranlassen. Die gewonnenen Kontaktdaten verkaufen die Antragsgegner dann an Dritte weiter, die diese zu Werbezwecken verwenden.
Der Antragsteller, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., hat die Antragsgegner im Januar 2016 wegen des Versands von Spam-E-Mails abgemahnt, in denen den Empfängern vorgetäuscht wurde, auf Staatskosten eine "Heizungssanierung" oder eine "staatliche Förderung" für eine "Heizungssanierung" erhalten zu können. Die E-Mails hatten z.B. folgenden Inhalt:
Durch Anklicken des Links "Zum Info-Portal" gelangte der E-Mail-Leser auf die Internetseite www.heizungssanierung24.de der Antragsgegner. Dort sollte der E-Mail-Leser einem mehrseitigen Dialog folgen und auf der letzten Dialogseite schließlich seine Kontaktdaten eingeben, um sich seine "Heizungsförderung" zu "sichern".
Im Impressum der Internetseite www.heizungssanierung24.de war zunächst die Richpro Internet GmbH und später eine Belavista Marketing B.V. angegeben. Bei der Belavista Marketing B.V. müsste es sich nach der Gesellschaftsbezeichnung um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts handeln. Eine solche Gesellschaft ist im niederländsichen Handelsregister jedoch nicht zu ermitteln. Die Belavista Marketing B.V. dürfte daher frei erfunden sein.
Der Antragsteller hat an der Praktik der Antragsgegner beanstandet, dass die E-Mail-Zusendung ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG* eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstelle. Ebenso liege eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG* in der Verschleierung des Absenders der E-Mails. Zudem genüge das Impressum der Internetseite www.heizungssanierung24.de schon in der ersten Fassung, in welcher noch die Richpro Inetrnet GmbH angegeben war, nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG**, weil die E-Mail-Adresse der Gesellschaft nicht angegeben war. In der Fassung mit der nicht existierenden Belavista Marketing B.V. genüge das Impressum erst recht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG. Der Antragsteller hat daher beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,
Die Landgericht Braunschweig hat die einstweiligen Verfügung am 15.01.2016 antragsgemäss erlassen. Sie wurde den Antragsgegnern heute zugestellt und ist daher ist ab heute vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegner können die Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angreifen, müssen sich aber bis auf Weiteres an die Verbote halten.
Das Landgericht hat sich die Argumentation des Antragstellers zu eigen gemacht und den Antragsgegnern die beantragten Verbote gestützt auf die vom Anstragsteller genannten Normen auferlegt.
Die ständig zunehmende Menge an Spam-E-Mails ist ein Phänomen, dass viele Verbraucher nicht nur ärgert, sondern täglich dazu zwingt erhebliche Zeit zum Ausortieren und Löschen dieser E-Mails aufzuwenden. Auch für uns als Verbraucherschutzverein ist es schwierig, gegen entsprechende Praktiken wirksam vorzugehen, weil die Absender ihre Identität oft verschleiern oder im Ausland ansässig sind. Herr Herr Timo Richert und seine Gesellschaften stehen seit langem im Verdacht, nicht unerheblich zum Spam-Aufkommen beizutragen. Auch Herr Richert und seine Gesellschaften versenden ihre Spam-E-Mails jedoch häufig unter falschen Absender oder Unterzeichnen mit Phantasiebezeichnungen, in vorliegendem Fall einfach mit "Ihr Föderungteam", ohne eine Anschrift anzugeben. Manchmal führen die in den E-Mails angegebenen Links, wie in dem vorliegenden Fall, aber auf Internetseite, die eindeutig bestimmten Personen zuzuordnen. Wenn diese personen dann auch noch greifbar sind, ist es möglich, diese gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Wir sind gespannt, wie die hiesigen Antragsgener auf die Entscheidung reagieren werden. Sollte sie ihre Spam-Praktiken fortsetzen, riskieren sie für jeden Verstoßfall, der uns bekannt wird, die Festsetzuung eines Ordnungsgeldes zugunsten der Staatskasse. Um etwaige Verstöße nachzuweisen, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sollten Sie Spam-E-Mails erhalten, die Sie auf eine Internetseite des Herr Timo Richert oder seiner Gesellschaften Richpro Internet GmbH oder Richvestor GmbH führen oder die Sie in anderer Weise diesen Personen zuordnen können, informieren Sie uns bitte! Bitte speichern sie die Spam-E-Mail als eml-Datei ab und senden Sie uns als E-Mail-Attachement an unsere E-Mail-Adresse info@deutscher-verbraucherschutzverein.de.
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
*§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
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3. | bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder | |
4. | bei Werbung mit einer Nachricht, | |
a) | bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder | |
b) | bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder | |
c) | bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. |
Auszug aus dem Telemediengesetz (TMG)
**§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. | den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, | |
2. | Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, | |
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4. | das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, | |
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Quelle: Entscheidungsabdruck
© 2016 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: 07.03.2016