24.07.2014
Bereits durch Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) die Mobilcom-Debitel GmbH zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel über eine Rücklastschriftgebühr i.H.v. 10,00 € verurteilt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Mobilcom-Debitel GmbH zurückgewiesen. Das Urteil des OLG Schleswig ist damit rechtskrätig (BGH, Beschl. v. 24.07.2014, Az. III ZR 123/13).
Die beklagte Mobilcom-Debitel GmbH hatte in ihren AGB jedenfalls bis September 2011 eine Regelung vorgesehen, nach der sie im Falle einer vom Kunden verschuldeter Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 20,95 € verlangte. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mahnte Mobilcom ab und erwirkte am 29.09.2011 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Kiel, durch die der Beklagten die Verwendung der Rücklastschriftpauschalenklausel i.H.v. 20,95 € untersagt wurde. In der Folge reduzierte die Beklagte die Pauschale stufenweise auf 14,95 € und später auf 10,00 €. Auch gegen diese Pauschalen ging der Kläger vor. Im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Kiel begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Rücklastschriftpauschale i.H.v. 10,00 € und höher. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Rücklastschriftpauschalenklausel gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam ist, weil die Pauschale höher ist als der gewöhnliche Schaden im Rücklastschriftfall. Zudem machte der Kläger gegen die Beklagte einen Gewinnabführungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 UWG** geltend. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte vorsätzlich gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 5a BGB verstoßen habe und deshalb den mit den unzulässig hohen Pauschalen erwirtschafteten Gewinn an die Staatskasse abführen müsse. Um den abzuschöpfenden Gewinn beziffern zu können, begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns.
Das Landgericht Kiel (Urt. v. 27.07.2012, Az. 17 O 242/11) gab der Klage insoweit statt, als dass es der Beklagten untersagte, Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 14,95 € oder höher zu erheben. Die zuletzt von der Beklagten erhobene Pauschale i.H.v. 10,00 € sah es jedoch als angemessen an und wies die Klage insoweit ab. Auch den vom Kläger geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruch wies das Landgericht ab.
Auf die Berufung des Klägers hob das OLG Schleswig (Urt. v. 26.03.2013, Az. 2 U 7/12) das Urteil des LG Kiel auf, soweit es die Klage abgewiesen hatte und gab der Klage in vollem Umfang statt. Das OLG Schleswig sah es als erwiesen an, dass die Rücklastschriftpauschale der Beklagten auch in Höhe von 10,00 € noch höher ist, als der gewöhnlich anfallende Rücklastschriftschaden. Erstattungsfähig seien im wesentlichen nur die der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift anfallenden eigenen Bankkosten und die Kosten einer einmaligen Benachrichtigung des Kunden über das Fehlschlagen der Lastschrift. Dass hierfür gewöhnlich Kosten in Höhe von 10,00 € oder mehr anfallen sei weder naheliegend noch habe die Beklagte entsprechende Kosten substantiiert behauptet. Die Klausel sei daher gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch ein Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG zu, weshalb die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe des mit den überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns erteilen müsse. Das OLG Schleswig sah es insoweit insbesondere als erwiesen an, dass die Beklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass die von ihr verwendeten Pauschalen gegen § 309 Nr. 5a BGB verstoßen und sie insofern mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Bedingter Vorsatz sei zur Erfüllung des Tatbestands des § 10 Abs. 1 UWG ausreichend.
Das OLG Schleswig ließ die Revision zum BGH nicht zu, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorlägen. Nach Auffassung des OLG sei die vom BGH bisher offen gelassene Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu § 309 Nr. 5a BGB hier nicht entscheidungserheblich, weil beide dazu vertretenen Auffassungen zu dem vom OLG gefunden Ergebnis führen würden. Hinsichtlich der Frage des Vorsatzes bei § 10 Abs. 1 UWG bedürfe es der Revisionszulassung ebenfalls nicht, weil die Entscheidung insoweit auf der Tatsachenfeststellung des Einzelfalles beruhe, ihr insoweit also keine grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten zum BGH blieb ohne Erfolg.
Der BGH hat die Beschwerde der Beklagte mit nur wenigen bausteinartigen Sätzen zurückgewiesen. Er stellt fest, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Die Revision gegen eine Berufungsentscheidung ist nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde einer Partei vom BGH selbst zugelassen worden ist. Die Zulassung hat nur zu erfolgen, wenn einer der in § 542 Abs. 2 ZPO*** genannten Revisionsgründe vorliegt. Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Berufungsentscheidung rechtskräftig, sie kann also nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
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5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn |
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a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder | |
b) | dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; |
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
** § 10 Gewinnabschöpfung
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
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Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)
*** § 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
1. | das Berufungsgericht in dem Urteil oder |
2. | das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung |
1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder |
2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. |
Quelle: Entscheidungsabdruck
© 2014 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: 04.08.2014