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Beispiele für allgemeine Online-Verbraucherberatung

Auf dieser Seite finden Sie einige Beispiele für unsere allgemeine Online-Verbraucherberatung, die Sie von uns per E-Mail erhalten können. Die Fragen lehnen sich an tatsächlich an uns herangetragene Verbraucheranfragen an. Sie wurden zum besseren Verständnis teilweise etwas geändert und vor allem gekürzt. Bitte beachten Sie, dass insbesondere ältere hier wiedergegebene Antworten durch möglicherweise inzwischen wirksam gewordene Gesetzesänderungen oder durch aktuelle gerichtliche Entscheidungen überholt sein können.




03.12.2022 - Bezahlung nach Rechnungstellung durch Überweisung oder durch Lastschrift

Frage: Ich möchte bei einem Online-Händler eine Waschmaschiene kaufen. Er bietet neben anderen Zahlverfahren die Zahlung auf Rechnung nach Erhalt der Ware und die Zahlung per Lastschrift an. Bei der Zahlung per Lastschrit würde ich einen Rabatt von 1 % erhalten. Ich bin bei der Angabe meiner Bankdaten im Internet aber immer vorsichtig. Ist die Zahlung per Lastschrift riskanter als per Überweisung?

Antwort: Nein! Die Zahlung per Lastschrift ist grundsätzlich nicht riskanter als die Zahlung per Überweisung. Vielmehr bietet die Lastschriftzahlung dem Kunden erhebliche Vorteile. Hinsichtlich Ihrer Bankverbindung spielt es keine Rolle, ob Sie dem Händler Ihre IBAN für den Lastschrifteinzug direkt mitteilen, oder ob Sie ihm den Rechnungsbetrag überweisen, denn – was viele nicht wissen – auch bei einer normalen SEPA-Überweisung wird die IBAN des Kontos des Überweisenden an den Empfänger der Zahlung übertragen. Bei Nutzung einer geeigneten Banking-Software kann der Empfänger der Überweisung die IBAN daher ohne weiteres auslesen. Die Zahlung per Lastschrift hat jedoch für den Schuldner den großen Vorteil, dass er sie 8 Wochen lang bei seiner Hausbank ohne Angabe von Gründen stornieren kann. Ist die gelieferte Ware z.B. mangelhaft oder kommt es zu anderen Problemen und der Verkäufer lenkt nicht ein, kann sich der Käufer durch ein Lastschriftstorno erst einmal den Kaufpreis zurückholen und sich dadurch z.B. vor einer Insolvenz des Verkäufers während eines längeren Rechtsstreits schützen. Eine Überweisung können Sie dagegen nicht mehr stornieren, wenn sie einmal ausgeführt ist. Wichtig ist generell, dass Sie Ihr Konto regelmäßig, am besten mindestens einmal im Monat, auf unerlaubte Lastschriften überprüfen. Wenn sich tatsächlich jemand ohne Ihre Erlaubnis per Lastschrift an Ihrem Konto bedient hat, könnten Sie die Lastschift dann nämlich noch ohne Aufwand von Ihrer Bank stornieren lassen und erleiden keinen Schaden.



09.12.2020 - Risiko bei Vorkassezahlung per Sofortüberweisung

Frage: Ich habe bei der in Deutschland ansässigen Firma XXX eine Bestellung getätigt. Die Zahlung erfolgte per Sofortüberweisung direkt nach der Bestellung. Danach habe ich eine Bestellbestätigung bekommen, jedoch nie wieder eine weitere Benachrichtigung bezüglich Bearbeitung/Versand meiner Bestellung. Auf der Homepage steht, es wird innerhalb von 3 bis 5 Tagen versandt. Per E-Mail meldet sich niemand. Die E-Mail Adresse des vermeintlichen Geschäftsführers ist ungültig. Auch auf Anfragen auf Facebook und Instagram meldet sich niemand. Mit heutigem Datum habe ich meine Bestellung per E-Mail widerrufen. Wie kann ich hier vorgehen, um mein Geld zurückzuerhalten?

Antwort: Über die Firma XXX liegen uns bisher keine Informationen vor. Daher können wir Ihnen zu dieser Firma weder Negatives noch Positives berichten und Ihnen nur eine allgemeine Auskunft geben. Eine Vorkassezahlung per Sofortüberweisung an eine unbekannte Firma ist leider sehr riskant, weil eine Sofortüberweisung - im Unterschied zu einer Lastschrift - nicht storniert werden kann. Es besteht auch keine Ausfallversicherung, wenn keine Warenlieferung erfolgt. Wenn der Verkäufer den Kaufpreis nach einem Widerruf nicht freiwillig zurückzahlt, kann der Käufer den Rückzahlungsanspruch nur gerichtlich durchsetzen und ist dabei dem Insolvenzrisiko des Verkäufers ausgesetzt. Wenn Sie diesen Weg dennoch gehen wollen, sollten Sie den Widerruf so erklären, dass Sie ihn im Streitfall auch beweisen können. Wenn Sie keine Antwort auf Ihre E-Mail erhalten, sollten Sie den Widerruf vorsorglich nochmals per Einschreiben erklären. Wenn der Verkäufer nicht zurückzahlt, sollten Sie Ihn durch eine Mahnung mit Fristsetzung in Verzug setzen. Im Falle eines fruchtlosen Ablaufs auch dieser Frist könnte sich ein Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids anbieten.




10.02.2017 - Gewährleistungsfrist bei Bauwerken

Frage: Ich habe zu meinem Einfamilienhaus vor kurzem von einer Baufirma eine Terrassenüberdachung mit Glasschiebeteilen (sog. Kalter Wintergarten) errichten lassen. Wie lange ist die gesetzlichen Gewährleistungsdauer.

Antwort: Bei einem Vertrag zur Errichtung eines Wintergartens handelt es sich in der Regel um Werkvertrag zur Errichtung eines Gebäudebestandteils. Hier gilt die fünfjährige gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.



10.08.2015 - Verbot zur Anbringen von Aufklebern gegen Briefkastenwerbung durch Hausverwaltung

Frage: Ich wohne in einem Mietshaus. Auf meinem Briefkasten habe ich Ihren Aufkleber zur Abwehr von Briefklastenwerbung angebracht. Die Hausverwaltung verlangt von mir und anderen Mietern, dass alle Aufkleber mit Ausnhame der Namensbeschriftung entfernt werden. Gibt es dazu gesetzliche Vorschriften?

Antwort: Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es zu der von Ihnen angesprochen Thematik nicht. Es gilt das allgemeine Mietrecht. Der Briefkasten gehört zur Ausstattung der gemieteten Wohnung, so dass der Mieter damit prinzipiell verfahren kann, wie es eine zweckentsprechende Nutzung der Wohnung verlangt. Er kann als auch geeinete Maßnahmen gegen den Einwurf störender Werbung ergreifen. Zwar kann der Vermieter allgemeine Vorgaben machen, dass sein Eigentum nicht beschädigt wird, so z.B. das Anbohren des Briefkastens zum Zwecke des Anschraubens von Schildern untersagen. Auch darf er darauf achten, dass die Briefkästen eines Mehrfamilienhauses ein einheitliches ordentliches Erscheinungsbild behalten, also nicht etwa mit vollflächigen bunten Aufkleber verunstaltet werden. Das Anbringen von Aufkleber zur Abwehr störender Werbung in angemessener Größe und Gestaltung muss der Vermieter jedoch dulden, weil diese Aufkleber mittlerweile vielerorts notwendig sind, um den Briefkasten nicht binnen kurzer Zeit mit  Werbung zustopfen zu lassen.



05.03.2014 - Werbung für Kaffefahrten mit falschen Gewinnversprechen

Frage: Warum sind Einladugen zu Kaffeefahrten mit Gewinnversprechen in  Deutschland noch erlaubt? In der Schweiz sind sie seit April 2012 verboten. Was wird von ihrer Seite dagegen unternommen? Ich bin der Meinung das solche unlauteren Werbbriefe verboten werden sollten. Ich freue mich über ihre Antwort.

Antwort: Einladungen zu Kaffeefahrten mit falschen oder irreführenden Gewinnversprechen können in Deutschland durchaus als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden (§ 16 UWG). Das regelmäßige Problem ist jedoch, den Hintermännern der Werbung überhaupt habhaft zu werden. Die unseriösen Mitglieder der Branche betreiben ein ausgeklügeltes System der Identitätsverschleierung. Die Einladungen enthalten ausschließlich Postfachadressen. Die Postfächer sind regelmäßig auf Phantasiefirmen oder nicht existierende Personen angemeldet. Wir sind dieser Problematik vor drei Jahren intensiv nachgegangen und haben versucht, der Deutschen Post AG gerichtlich untersagen zu lassen, Postfächer an Personen zu überlassen, deren Identität nicht bekannt ist, sind jedoch vor Gericht gescheitert. Solange der Gesetzgeber hier nicht eingreift und die anonyme Postfachbenutzung verbietet, sehen wir leider keine praktische Handhabe mehr und haben unsere diesbzgl. Aktivitäten vorerst zurückgestellt.



02.05.2009 - Widerruf von Fernabsatzverträgen

Frage: Wie lange kann ich im Internet bestellte Sachen zurückschicken?

Antwort: Ihre Frage ist nicht ganz eindeutig. Wir vermuten aber, dass es Ihnen um die Ausübung der Widerrufsrechts bei sogenannten Fernabsatzverträgen geht. Grundsätzlich steht Verbrauchern bei "im Internet" gekauften Sachen ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB zu, wobei es allerdings einige Ausnahmen zu beachten gibt. Soweit ein Widerrufsrechts besteht, beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beim Kauf von Sachen beginnt frühestens an dem Tag, an dem die Kaufsache bei Ihnen eingeht. Die Widerrufsfrist beginnt aber nur zu laufen, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Sie können den Widerruf durch die Rücksendung der Ware ausüben. Dann müssen Sie die Ware innerhalb der Widerrufsfrist absenden. Sie können den Widerruf aber auch durch eine gesonderte Widerrufserklärung ausüben. Dann müssen Sie nur die Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist absenden und können die Ware später zurückschicken.
Zusammenfassend läßt sich also sagen, dass im Internet bestellte Sachen bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB mindestens binnen zwei Wochen nach Erhalt zurückgeschickt werden können, abhängig von den Umständen des Falles möglicherweise aber auch noch (viel) später.


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