Aufgrund des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juli 2010, nach dem die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs oder Rücktritts nicht dem Verbraucher auferlegt werden dürfen, wollen wir Sie in diesem aktuellen Thema mit einigen typischen Problemen bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen vertraut machen. Die hier wiedergegebenen Informationen finden Sie auch in unserem "Ratgeber Fernabsatzverträge", der über unsere Download-Seite abrufbar ist und demnächst in aktualisierter 2. Auflage erscheint.
Schon seit Jahrzehnten finden Katalogbestellsysteme auch bei Verbrauchern großen Anklang. Das Interesse an derartigen Einkaufsmöglichkeiten hat mit der Entwicklung des Internets noch ganz erheblich zugenommen. Hierzu trägt insbesondere der Umstand bei, dass viele Unternehmer ihre Waren im Internet sehr viel preiswerter anbieten können als in herkömmlichen Ladengeschäften. Andererseits sind derart zustande gekommene Verträge für den Verbraucher aber auch mit spezifischen Risiken verbunden. So erwirbt er eine Ware, die er - anders als in einem Ladengeschäft - vor Abschluss des Kaufvertrages nicht persönlich in Augenschein nehmen kann. Zudem ist manch eine Bestellung im Internet mit wenigen Mausklicks ausgelöst, die der Verbraucher bei reiflicher Überlegung wohl nicht getätigt hätte. Dieser besonderen Gefährdungslage tragen EG-Richtlinien Rechnung, die dem Verbraucher bei derartigen Fernabsatzverträgen besondere Rechte einräumen. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Richtlinien zunächst im Fernabsatzgesetz von 1999 umgesetzt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sind diese Regelungen im Jahre 2003 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert worden (§§ 312b bis 312d).
Die Normen legen dem Unternehmer nicht nur besondere Informationspflichten auf, die er gegenüber dem Verbraucher erfüllen muss. Vielmehr wird dem Verbraucher ein besonderes Widerrufsrecht eingeräumt, mit dem er sich ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen kann.
Die Reglungen der §§ 312b bis 312d BGB gelten nur für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern.
Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihre gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) werden ebenfalls erfasst, solange sie nur zu privaten Zwecken handeln.
Unternehmer ist hingegen, wer ein Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. In Angeboten im Internet z.B. bei eBay werden Sie häufig die Behauptung finden, dass der Verkäufer eine "Privatperson" sei. Diese Behauptung für sich genommen ist jedoch belanglos. Es kommt allein auf die tatsächlichen Umstände an. Wer gewerblich handelt, wofür z.B. der Umfang der Tätigkeit ein Indiz sein kann, ist auch dann Unternehmer, wenn er sich selbst als "Privatperson" bezeichnet.
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören zum Beispiel Brief, Telefon, Telefax oder das Internet. Bestellen Sie auf diese Weise z.B. Artikel aus dem Katalog eines Versandhauses und wird Ihnen die Ware zugesandt, kommt ein Fernabsatzvertrag zu Stande.
Der Vertrag muss sich auf Waren oder Dienstleistungen richten. Zu den Waren gehören nicht nur Gegenstände, sondern z.B. auch Strom, Gas, Wasser und Fernwärme. Allerdings nennt § 312b Abs. 3 BGB bestimmte Verträge, auf welche die Vorschriften über Fernabsatzverträge generell keine Anwendung finden, nämlich Verträge über
Bei Fernabsatzverträgen treffen den Unternehmer gem. § 312c BGB bestimmte Informationspflichten, die gem. § 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) im Detail geregelt sind. Es wird unterschieden zwischen vorvertraglichen Informationspflichten, die der Unternehmer bereits bei Beginn des geschäftlichen Kontakts erfüllen muß (§ 312c Abs. 1 BGB) und vertraglichen Informationspflichten, die er mit Vertragsabschluss erfüllen muss (§ 312c Abs. 1 BGB).
Der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers müssen stets, bei vom Unternehmer veranlassten Telefongesprächen bereits zu Beginn des Gesprächs, ausdrücklich offen gelegt werden. Ferner hat der Unternehmer seine Anschrift und seine Kontaktdaten mitzuteilen, wozu insbesondere eine Telefon- und Faxnummer sowie die Internetadresse gehören. Ferner müssen die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung beschrieben werden. Außerdem muss der Unternehmer über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile informieren und die Liefer- und Versandkosten genau angeben. Allerdings knüpft der Gesetzgeber an die Verletzung dieser vorvertraglichen Verpflichtungen keine Sanktionen.
Von größerer Praxisrelevanz sind daher die vertraglichen Informationspflichten, deren Nichteinhaltung sich auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers auswirkt. Die vertraglichen Informationspflichten sind inhaltlich identisch mit den vorvertraglichen Pflichten. Allerdings muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in Textform zur Verfügung stellen. Hierzu genügt zum Beispiel eine eMail. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die Informationen nur auf einer Internetseite zum Abruf bereit gehalten werden.
Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Das Widerrufsrecht besteht jedoch u.a. nicht bei den in § 312d Abs. 4 Nr. 1 - 6 BGB aufgezählten Verträgen.
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB
Zu diesen Verträgen gehören Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
Häufig behaupten Unternehmer, dass Widerrufsrecht sei ausgeschlossen, wenn er die Ware erst auf Kundenwunsch beschaffen müsse, weil er sie selbst nicht in seinem Sortiment hatte. In der Beschaffung eines handelsüblichen Artikels liegt jedoch gerade keine Anfertigung nach Kundenspezifikation.
§ 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB
Ferner ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Die Regelung soll einem bei diesen Waren sonst leicht möglichen Missbrauch des Widerrufsrechts entgegenwirken, weil Audio- und Videoaufzeichnungen in aller Regel leicht kopiert werden können.
Es ist jedoch Sache des Unternehmers, für eine geeignete Versiegelung der Waren (z.B. verschweißte Folienhülle) zu sorgen. Verzichtet der Unternehmer auf eine Versiegelung, besteht das uneingeschränkte Widerrufsrecht.
§ 312 d Abs. 4 Nr. 3, 4 BGB
Bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen besteht das gesetzliche Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht sind Verträge, die in Form einer Versteigerung gem. § 156 BGB geschlossen werden.
Allerdings ist nur die klassische Form der Versteigerung gemeint, bei welcher der Vertrag erst durch den sog. "Zuschlag" zustande kommt. Deshalb sind z.B. die "Versteigerungen" auf der Handelsplattform eBay keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Für auf eBay geschlossene Verträge besteht das Widerrufsrecht, sofern dessen sonstige Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
§ 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB
Zuletzt gilt das Widerrufsrecht nicht für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hiermit werden insbesondere Börsengeschäfte vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Zu beachten ist, dass in den genannten Fällen zwar das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, der Unternehmer aber nicht gehindert wird, dem Verbraucher ein vertragliches Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer seine Informationspflichten erfüllt hat und bei der Lieferung von Waren auch nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
Der Widerruf kann - nach Wahl des Verbrauchers - in Textform oder durch die Rücksendung der Sache erfolgen. Was Textform bedeutet ist in § 126b BGB definiert. Der die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden.
Wenn Sie schriftlich widerrufen, wird diese Form ohne Weiteres gewahrt. Es genügt der Textform z.B. aber auch, wenn Sie dem Vertragspartner ein Telefax oder eine eMail senden.
Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB zwei Wochen, wobei die Frist durch die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache gewahrt wird.
Wenn Sie z.B. am letzten Tag der Widerrufsfrist merken, dass Sie es nicht mehr schaffen, die Ware noch an diesem Tag abzusenden, können Sie per Telefax oder eMail widerrufen und wahren damit die Widerrufsfrist. Die Ware können Sie dann später zurückschicken.
Wurde das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, haben die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen gegenseitig zurückzugeben.
Wurde die Ware bereits geliefert, muss sie zurückgegeben werden. Ist sie beim Verbraucher beschädigt worden oder nicht mehr vorhanden, beeinträchtigt dies das Widerrufsrecht zwar nicht. Allerdings kann der Unternehmer berechtigt sein, Ersatz für eine Wertminderung zu verlangen. Gerade bei neuen Sachen tritt eine Wertminderung häufig schon durch die vertragsgemäße Benutzung der Sache ein. Allerdings muss der Verbraucher für eine durch die Ingebrauchnahme der Sache eingetretene Wertminderung keinen Ersatz leisten, wenn sie allein zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Ware erfolgte.
Wurden bereits Zahlungen geleistet, sind diese ebenfalls zurückzuerstatten.
Umstritten war bis vor kurzem, ob der Unternehmer auch die Kosten der Hinsendung der Ware zum Verbraucher (häufig als sog. Versandkostenpauschale berechnet) erstatten muss. Zwar lagen bereits seit einiger Zeit instanzgerichtliche Entscheidungen zu Gunsten Verbraucher vor. Nunmehr hatte sich jedoch auch der Bundesgerichtshof mit der Farge zu befassen und die instanzgerichtliche Rechtsprechung in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 bestätigt. Danach hat der Unternehmer im Falle des Widerrufs auch die Hinsendekosten zu erstatten.
Zudem hat der Unternehmer gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 357 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Er kann diese Kosten allerdings vertraglich dem Verbraucher auferlegen, wenn z.B. der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt.
Bei Verträgen über die Lieferung von Waren (also nicht bei Dienstleistungen) kann der Unternehmer dem Verbraucher anstelle des Widerrufsrecht ein Rückgaberecht gem. § 356 BGB einräumen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Vertrag muss aufgrund eines Verkaufsprospekts geschlossen werden, wozu auch Kataloge im Internet gehören. Zudem muss im Katalog eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten sein. Der Verbraucher muss Gelegenheit gehabt haben, den Katalog in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis zu nehmen. Wird der Katalog dem Verbraucher nicht ausgehändigt (wie zum Beispiel bei Katalogen im Internet), muss die Belehrung im Textform an den Verbraucher übermittelt werden.
Das Rückgaberecht ist für den Verbraucher mit dem Widerrufsrecht vergleichbar. Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch darin, dass es nur durch die Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch das wirksame Verlangen gegenüber dem Unternehmer, die Ware abzuholen, ausgeübt werden kann.
Die oben für das Widerrufsrecht beschriebene Möglichkeit einer fristwahrenden schriftlichen Ausübung besteht beim Rückgaberecht also nicht.
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes, treffen ihn besondere Pflichten, die in § 312e BGB geregelt sind. Er muss die Kommunikationsplattform so gestalten, dass der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Ferner hat er über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen zu informieren. Nach Vertragsschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen (z.B. per eMail). Die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen bei Vertragsschluss so abrufbar sein, dass der Verbraucher sie in wiedergabefähiger Form speichern kann.
Steht dem Kunden bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Vertrag zusätzlich ein Widerrufsrecht zu, so beginnt auch hier die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Unternehmer alle Informationspflichten erfüllt hat.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(Stand: November 2008)
§ 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen imeinem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1.über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2.über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3.über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4.über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5.über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6.über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7.die geschlossen werden
a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen,und zwar
1.bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2.bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum
Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
© 2010 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: 18.08.2010