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Beispiele für einfache Online-Rechtsberatung

Auf dieser Seite finden Sie einige Beispiele für einfache Online-Rechtsauskünfte, die Sie von uns per E-Mail erhalten können. Die Fragen lehnen sich an tatsächlich an uns herangetragene Rechtsberatungsanfragen an. Sie wurden zum besseren Verständnis teilweise etwas geändert. Bitte beachten Sie, dass insbesondere ältere hier wiedergegebene Beispiele durch möglicherweise inzwischen wirksam gewordene Gesetzesänderungen oder durch aktuelle gerichtliche Entscheidungen überholt sein können. Im Zweifel sollten Sie sich daher immer individuell informieren, wie Ihr Fall unter der aktuellen Rechtslage zu beurteilen ist. Eine erste Einschätzung durch unsere Rechtsanwälte erhalten Sie z.B. in unserem Rechtsberatungsforum. Ausführlichere Rechtsauskünfte können Sie kostengünstig zum Beispiel über unsere persönliche Rechtsberatung erhalten.



29.03.2023 - Abschlagszahlungen Energielieferant

Frage: Beim Einbau eines neuen Heizkörpers in meiner Mietwohnung scheint etwas schiefgelaufen zu sein. Der neue Heizkörper muss voll aufgedreht werden, um 21°C Zimmertemperatur zu erreichen. Der Heizungsbauer sagte zu mir am Telefon, das das Haus auf max. 21,8 °C ausgelegt sei und mehr ginge nicht. Bei dem alten Heizkörper war es aber so, dass auf Stufe 2 gestellt - bis zum Ausbau - 22 °C und VOLL aufgedreht sogar 30°C erreciht wurden. Also muss eine höhere Vorlauftemperatur im Haus vorhanden sein, sonst hätte der alte Heizkörper nicht mehr als die 21,8 °C gebracht. Nun ist es so, dass der Heizungsbauer von meinem Vermieter das Geld bekommen hat und damit ist die Sache für ihn offensichtlich erledigt ist, denn er reagiert auf meine E-Mails nicht mehr. Was kann ich tun?

Antwort: Nach der Rechtsprechung ist der Vermieter verpflichtet, für eine Heizung zu sorgen, durch die in Wohnräumen von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr ca. 20 °C bis 22 °C erreicht werden. Wenn in Ihrer Wohnung 21°C erreicht werden, dürfte der Vermieter seiner Heizverpflichtung damit gerade noch nachkommen. Auch wenn es für Sie sehr ärgerlich ist, dass sich Ihre Wohnsituation durch den Austausch des Heizkörpers verschlechtert hat, weil sie früher 30 °C erreichen konnten, besteht ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer früheren "überobligatorischen" Heizmöglichkeit bis 30 °C jedoch grundsätzlich nicht, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine solche Heizmöglichkeit vereinbart. Eine andere Frage ist es, ob der Heizungsbauer seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Vermieter erfüllt hat. Insofern teile ich Ihre Vermutung, dass er etwas falsch gemacht haben könnte, wenn es jetzt ohne erkennbaren Grund nicht mehr so warm wird, wie vorher. Etwaige Mängelgewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag mit dem Heizungsbauer kann jedoch nur der Vermieter als Vertragspartner des Heizungsbauers geltend machen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich weiterhin freundlich an den Vermieter zu wenden, mit der Bitte, dass er den Heizungsbauer veranlasst, dem Problem weiter nachzugehen und Abhilfe zu schaffen. Rechtlich durchsetzen können werden Sie das kaum, solange die 21°C erreicht werden.




08.03.2017 - Gebührenerhebung für ein bisher kostenfreies Girokonto

Frage: Ich führe bei der Sparkasse H. seit dem 2005 ein — bisher — kostenfreies Girokonto. Im letzten Monat hat die Sparkasse das Konto ohne Benachrichtigung auf ein kostenpflichtiges "GiroPremium" umgestellt, womit mir monatlich 7,95 € in Rechnung gestellt werden. Darf die Sparkasse so ohne Weiteres das kostenlose Girokonto auf ein so teures Girokonto umstellen?

Antwort: Nein. Wie überall im Vertragsrecht sind auch bei einem Girokontovertrag beide Parteien an die vereinbarten Bedingungen gebunden. Eine einseitige "Umstellung" ist nicht möglich. Es ist auch nicht möglich, dass sich die Bank in ihren AGB ein einseitiges unbeschränktes Änderungsrecht eingeräumt hat. Derartige AGB-Klauseln wären selbst unwirksam. Allerdings ist es ganz üblich und grundsätzlich auch zulässig, dass sich die Banken im Girokontovertrag bzw. den AGB ein Recht zur Änderung der Bedingungen mit Widerspruchsvorbehalt einräumen. Nach derartigen Klauseln muss die Bank die beabsichtigten Änderungen der Kontobedingungen vorab in bestimmter Form mitteilen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde den Änderungen nicht binnen einer vorgesehenen Frist widerspricht. Ich gehe davon aus, dass auch die alten AGB zu dem von Ihnen abgeschlossenen Girokontovertrag eine derartige Regelung enthalten.
Wenn die Bank Ihnen die Änderungen nicht in der vorgesehenen Form mitgeteilt hat, ist die von der Bank vorgenommene "Umstellung des Kontomodells" unwirksam. Der Girokontovertrag besteht dann zu den alten Bedingungen fort. Weiterhin besteht der Girokontovertrag auch dann zu den alten Bedingungen fort, wenn Sie zwar über die Änderungen informiert wurden, aber binnen der vorgesehenen Frist widersprochen haben. Gebühren nach dem "neuen Kontomodell" müssen Sie dann nicht zahlen bzw. können diese zurückfordern.
Allerdings kann es passieren, dass die Bank Sie dann als Kunde loswerden will und versucht, den Girokontovertrag zu kündigen. Dafür muss eine öffentlich-rechtliche Sparkasse zwar gewisse Hürden überwinden. Ausgeschlossen ist eine wirksame Kündigung letztlich aber nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, zu einer Bank zu wechseln, die Ihnen das Girokonto kostenlos anbietet.



09.12.2013 - Kündigungsfristen im Mietvertrag

Frage: Ich habe vor 18 Jahren einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen. Nun möchte ich kündigen und ausziehen. In dem Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorgesehen. Ist das nach heutigen Stand des Mietrechts noch wirksam?

Antwort: Die Kündigung durch den Mieter ist gem. § 542 Abs. 1 i.V.m. § 573a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich (Kündigungsfrist also ca. 3 Monate). Gem. § 573a Abs. 3 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Die Kündigungsfrist von 12 Monaten für den Mieter in Ihrem Mietvertrag ist also unwirksam. Sie können den Mietvertrag in der Frist des § 573a Abs. 1 S. 1 BGB kündigen.



19.03.2011 - Handschriftliche Endrenovierungsklausel

Frage: Ich habe meinen Mietvertrag zum 30.04. gekündigt. In dem Formularmietvertrag ist keine Regelung über Renovierungsarbeiten enthalten. Auf der letzten Seite des Vertrages hat der Vermieter unter "§ 18 Sonstiges" folgenden Satz handschriftlich eingefügt: "Der Mieter hat die Wohnung bei seinem Auszug zu renovieren." Ich habe von den Nachbarn erfahren, dass mein Vermieter diesen Satz in gleicher Art und Weise auch in alle anderen Mietverträge für das Mietshaus aufgenommen hat. Ist diese Regelung nach neuer Mietrechtsrechtsprechung noch gültig? Muss ich renovieren?

Antwort: Als Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wäre diese Vereinbarung unproblematisch gem. § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, weil Sie als Mieter die Wohnung auch renovieren sollen, wenn deren Abnutzungszustand das noch gar nicht erfordert (sog. starre Renovierungsklausel). Dies ist in AGB unangemessen. Wird ein Formularmietvertrag handschriftlich ergänzt, spricht der Anschein jedoch zunächst dafür, dass es sich bei der Ergänzung um eine individuelle Vereinbarung und damit nicht um eine AGB-Klausel handelt. Als Individualvereinbarung wäre die Klausel wirksam, weil das AGB-Recht dann nicht anwendbar wäre. Ich entnehme Ihrer Schilderung jedoch, dass Ihnen der Vermieter die "Ergänzung" einseitig vorgelegt hat und keine Verhandlungen darüber stattgefunden haben. Außerdem ist Ihr Vermieter in mehreren Fällen auf diese Weise vorgegangen. Dies alles spricht dafür, dass es sich bei der Klausel trotz der Handschriftlichkeit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB handelt. Die Klausel dürfte daher unwirksam sein. Sie müssen nicht renovieren. Im Streitfall müßten Sie allerdings das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung beweisen. Diesen Beweis könnten Sie z.B. durch die Zeugenaussage der anderen betroffenen Mieter zu erbringen versuchen.



24.03.2009 - Rückzahlung von Vorschüssen bei Kreditvermittlung

Frage: Ich habe im Oktober 2008 über einen Vermittler ein Darlehen über 30.000 Euro beantragt. Kreditgeber sollte eine ausländische Kapitalgesellschaft sein. Da ich sonst keine Sicherheiten habe, sollte eine Risiko-Lebensversicherung über ca. 600,- € abgeschlossen werden, die ich im Voraus auf das Konto des Vermittlers überwiesen habe. Der Darlehensvertrag kam jedoch nicht zustande, so dass auch die Risiko-Lebensversicherung nicht abgeschlossen worden ist. Nun habe ich bis heute die 600,- € nicht zurückerhalten. Der Vermittler hält mich nur hin und sagte, dass die Rückzahlung noch dauern kann. Er ist nicht erreichbar und meldet sich selbst auch nicht mehr bei mir. Irgendwie fühle ich mich betrogen. Wie soll ich weiterhin vorgehen? Kann ich die Überweisung durch die Bank zurück holen lassen?

Antwort: Wenn Sie den Betrag selbst überwiesen haben, können Sie den Betrag nicht über die Bank zurückholen lassen. Eine solche "Stornierung" ist nur bei Lastschriften möglich.
Wenn der Vermittler Ihnen den Vorschuss nicht freiwillig zurückzahlt, können Sie den Rechtsweg beschreiten. Sie sollten dem Vermittler nochmals eine kurze Zahlungsfrist setzen - am besten per Einschreiben, so dass Sie den Zugang der Mahnung später auch beweisen können. Zahlt der Vermittler weiterhin nicht, können Sie gerichtliche Maßnahmen ergreifen. Bei dem von Ihnen geschilderten unstreitigen Sachverhalt dürfte sich zunächst ein Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnbescheides anbieten. Mit diesem können Sie ohne großen Aufwand und mit verhältnismäßig geringen Kosten einen vollstreckbaren Titel gegen den Vermittler erwirken, wenn der Vermittler sich nicht gegen den Anspruch zur Wehr setzt. Den Antrag können Sie beim zuständigen Mahngericht grundsätzlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwaltes stellen. Wenn Sie sich bzgl. der Formalitäten jedoch unsicher sind, ist die Hilfe eines Rechtsanwaltes meist empfehlenswert.



22.09.2008 - Bezahlter Internetdienst zeitweise nicht verfügbar - Geld zurück?

Frage: Ich habe bei http://wetter.rtl.de ein Jahres-Abo für den Premium-Dienst abgeschlossen und dafür 39,99 € bezahlt. Leider kann ich den Dienst seit einiger Zeit nicht mehr nutzen, da ich angeblich für den Premium-Dienst gesperrt bin (Fehlermeldung nach Login). Ich habe mehrfach versucht, mit dem Kundenservice von RTL per E-Mail in Verbindung zu treten. Allerdings bekomme ich bisher keinerlei Antwort auf meine Anfragen. Was kann ich tun, um das Problem zu lösen?

Antwort: Wenn Sie den Dienst aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Anbieters liegen, nicht nutzen können, liegt eine sogenannte Leistungsstörung vor. Für die Zeit, in der Sie den Dienst nicht nutzen können, müssen Sie grundsätzlich auch kein Entgelt bezahlen. Zunächst sollten Sie den Anbieter nochmals - aus Beweisgründen jetzt per Fax oder noch besser per Einschreiben - auffordern, den Dienst unverzüglich wieder für Sie verfügbar zu machen. In dem Schreiben sollten Sie eine Frist setzen (etwa 10 Tage) und androhen, den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf außerordentlich zu kündigen. Können Sie den Dienst auch nach Ablauf der Frist weiterhin nicht nutzen, können Sie dann den Vertrag kündigen und das anteilige Entgelt für die Zeit, seit dem die Nutzung unmöglich ist, zurückverlangen. Funktioniert der Zugang nach Ablauf dieser Zeit wieder, haben Sie noch einen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Entgelts für die Zeit, in der die Nutzung unmöglich war.



18.04.2008 - Probleme beim Carsharing, Haftung für angeblich verursachte Schäden

Frage: Ich bin Mitglied bei einer Carsharing-Agentur. Vor 2 Jahren erhielt ich ein Schreiben, worin mir die Beschädigung eines Bordcomputers vorgeworfen und eine Reparatur über 299 Euro in Rechnung gestellt wurde. Dieses Schreiben enthielt keinerlei Begründung, warum dieser Schadensfall mir zugeordnet wurde. Ich habe den Bordcomputer jedoch nicht beschädigt und deshalb auch nichts bezahlt. Ich beschwerte mich damals bei der Agentur, aber ohne Erfolg. Dann passierte lange nichts.
Jetzt erhielt ich eine Mahnung per e-Mail, in der ich aufgefordert werde, den offenen Rechnungsbetrag von 299 Euro zu begleichen. Ich bin nun besorgt, weil die Carsharing-Agentur auf ihrer Internetseite damit droht, bei Nicht-Zahlung offener Rechnungsbeträge ein Inkassobüro einzuschalten und die Kosten dafür dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Was soll ich tun? Habe ich irgendeine Möglichkeit meinerseits, rechtlich gegen diese Methoden vorzugehen?

Antwort: Die Carsharing-Verträge sind in der Regel so gestaltet, dass der jeweilige Nutzer für eine während seiner Benutzung eingetretene Beschädigung des Fahrzeugs haftet. Sie haben den Boardcomputer jedoch nicht beschädigt. Ich verstehe Sie so, dass auch Dritte den Computer nicht während Ihrer Nutzungszeit beschädigt haben? Insofern können Sie den "Mahnungen" ganz gelassen entgegensehen.
Wenn die Agentur Sie zur Zahlung zwingen will, muss sie letzlich den Rechtsweg bestreiten (z.B. gerichtliches Mahnverfahren, Klage). Ein Inkasso-Unternehmen wird häufig vorher eingeschaltet, um Druck auf den angeblichen Schuldner auszuüben, so dass dieser ohne gerichtliche Auseinandersetzung vielleicht doch noch "freiwillig" zalt. Wenn tatsächlich keine Schulden bestehen, sollte man sich davon nicht beeindrucken lassen.
In einer gerichtlichen Auseinandersetzung müßte die Agentur ihre angebliche Forderung beweisen. Wenn Sie den behaupteten Schaden damals nicht durch ein Übergabeprotokoll o.ä. anerkannt haben, dürfte ein solcher Beweis der Agentur jetzt nach zwei Jahren kaum mehr gelingen. Unter diesen Umständen kann ich Ihnen nur empfehlen, in dieser Sache auf weitere Mahnungen der Firma und evtl. eines Inkasso-Büros nicht mehr zu regagieren.
Wenn Sie aktiv gegen die Firma vorgehen wollen, könnten Sie eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben und dabei auch Ihre eigenen Unkosten mit einklagen. Bei Ihren bisher wohl nur geringfügigen Unkosten rate ich Ihnen davon aber ab.



27.06.2008 - Möbelkauf, Unterscheidung von Garantie und Gewährleistung, Insolventer Verkäufer

Frage: Ich erwarb am 22.10.2006 in einem deutschen Möbelgeschäft einen Kleiderschrank aus Massivholz der dänischen Firma X. Mitte Mai diesen Jahres entdeckte ich einen Riß an einer Tür, der eindeutig auf einen Verarbeitungsfehler zurückzuführen ist. Für mein Verständnis besteht der Garantieanspruch für 2 Jahre ab Kaufdatum, also folglich bis Oktober 2008. Da das Möbelgeschäft inzwischen geschlossen ist, habe ich die Firma X in Dänemark kontaktiert. Diese teilte mir mit, ich müsse mich an den Verkäufer in Deutschland halten. Dies habe ich dann versucht. Der Inhaber des Möbelgeschäfts, Herr A, wies mich jedoch ab, weil "er sein Geschäft ja längst geschlossen habe". Ich müsse mich schon an den Hersteller halten. Was kann ich tun, damit der Schaden durch den Hersteller oder den ehemaligen Händler ersetzt wird?

Antwort: Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der gesetzlichen, kaufrechtlichen Gewährleistung aus §§ 437 ff. BGB und einer freiwilligen Garantie des Herstellers. Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, ob Ihnen der dänische Hersteller tatsächlich eine Garantie gewährt hat. Ich gehe daher zunächst von der zweijährigen kaufrechtliche Gewährleistung aus. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (Mängelansprüche) richten sich ausschließlich gegen der Verkäufer, in Ihrem Fall also den Inhaber des Möbelgeschäfts, Herrn A. Dass Herr A das Möbelgeschäft inzwischen geschlossen hat, spielt keine Rolle. Sie könnten also durchaus versuchen, Herrn A in Anspruch zu nehmen. Sie müßten ggf. vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. durch Mahnbescheidsantrag oder Klageerhebung). Sollte Ihnen die dänische Firma X darüber hinaus eine (freiwillige) Garantie gegeben haben (könnte sich aus den Produktunterlagen ergeben), könnten Sie auch diese in Anspruch nehmen.



07.03.2008 - Postzustellung durch Ablage im offenen Hausflur, Haftung der Post

Frage: Von einem Postzusteller wurde ein Päckchen lediglich im Flur eines Mehrfamilienhauses abgelegt. Auch der Versuch einer Benachrichtigung des Empfängers oder eines Mitbewohners unterblieb. Das Päckchen wurde am gleichen Nachmittag von einem Unbekannten entwendet. Die Post gab nur die Auskunft, dass ihre Nachforschungen keinen Erfolg ergeben haben und bedauerte den Verlust. Auf den Hinweis, dass wohl eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliege, ging die Post nicht ein.
Hat hier eine gerichtliche Schadensersatzklage Aussicht auf Erfolg?

Antwort: Zwar sind Post-Päckchen unversicherte Sendungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Deutsche Post AG damit nach Belieben verfahren darf. Für die Zustellung von Päckchen gelten ähnliche Regelungen wie für einfache Briefe, d.h. die Post darf die Sendung z.B. in eine von Ihnen dazu vorgehaltene Vorrichtung (z.B. Briefkasten) einwerfen oder auch bestimmten anderen Personen im Haus übergeben, wenn anzunehmen ist, dass diese die Sendung an den Empfänger abliefern werden. Ein Abstellen der Sendung im offenen Hausflur eines Mehrfamilienhauses, durch das sie dem Zugriff beliebiger Dritter preisgegeben wird, ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, der Empfänger hat ausdrücklich darum gebeten oder eine entsprechende Verfahrensweise in der Vergangenheit geduldet. Vorliegend dürfte die Vorgehensweise des Zustellers also einen vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verstoß gegen die Zustellungsregelungen beinhalten, für den die Post gem. § 280 Abs. 1 BGB haftet.
Allerdings müsste der Kläger den Sorgfaltspflichtverstoß beweisen, nur das Verschulden der Post würde im Falle des § 280 Abs. 1 BGB vermutet werden.
Eine Schadensersatzklage dürfte daher nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Kläger diesen Beweis erbringen kann. (Zeugen?)



01.12.2007 - Widerruf nach Bestellung im Internet, Erstattung der Rücksendekosten

Frage: Ich habe im Internet bei einem Elektronik-Versandhaus einen neuen CD-Player zu 99 Euro gekauft und per Vorkasse bezahlt. Weil mir das Gerät jedoch nicht gefallen hat, habe ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und das Gerät schon 7 Tage nach Erhalt für 15 Euro Versandkosten wieder zurückgeschickt. Das Versandhaus hat mir inzwischen zwar den Kaufpreis nicht aber meine 15 Euro Rücksendekosten erstattet. Auf Nachfrage wurde mir durch einen Mitarbeiter des Versandhauses mitgeteilt, dass ich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versandhauses die Rücksendekosten selbst tragen müsse, weil der Kaufpreis des zurückgesendeten CD-Players weniger als 100 Euro beträgt. Ist das rechtens?

Antwort: Nein, nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist die Verweigerung der Erstattung der Rücksendekosten nicht rechtens. Beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages muss gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich der Unternehmer - hier also das Elektronik-Versandhaus - die Kosten der Rücksendung tragen. Diese kann der Unternehmer gem. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB im Falle eines Kaufs per Vorkasse nur dann dem Käufer auferlegen, wenn der Wert der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt. Wenn die AGB des Versandhauses also tatsächlich einen Grenzwert von 100 Euro vorsehen, sind sie rechtswidrig. Sie können von dem Versandhaus die Erstattung Ihrer Rücksendekosten verlangen.

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