Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.Pressemitteilung |
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Potsdam, den 30.11.2022 |
Das Versandhandelsunternehmen Otto stellte seinen Kunden bis zum Jahr 2020 mit seiner automatisierten Rechungssoftware für die jeweils erste Mahnung 4,95 € und für weitere Mahnungen jeweils 10,00 € in Rechnung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Otto enthielten solche Pauschalen nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat nun erneut entschieden, dass die Inrechnungstellung von Mahnpauschalen durch eine automatisierte Rechungssoftware ohne vertragliche Vereinbarung eine unzulässige Umgehung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt und Otto die Inrechnungstellung der Mahnpauschalen untersagt.
Auf Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. wurde Otto durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2021, Az. 312 O 201/20, untersagt, von Verbrauchern für Mahnungen Pauschalbeträge von 4,95 € oder höher zu verlangen. Das Landgericht bestätigte mit diesem Urteil die Rechtsauffassung des Vereins, wonach die automatische Inrechnungstellung von Mahngebühren ohne vertragliche Vereinbarung, z.B. in AGB, eine unzulässige Umgehung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt. Durch eine derartige Umgehungspraktik kann sich ein Unternehmer der Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entziehen, wie sich aus § 306a BGB* ergibt. Die Umgehungspraktik verstößt gegen § 309 Nr. 5b BGB**, weil Otto ihre Kunden nicht auf die Möglichkeit des Gegenbeweises eines geringeren Schadens hingewiesen hat. Auf die Höhe der Pauschale kam es für die Entscheidung des Landgerichts damit zwar nicht mehr an. Dennoch wies das Landgericht ergänzend darauf hin, dass Otto auch die Höhe der Mahnpauschale nach § 309 Nr. 5a BGB** im Prozess nicht habe rechtfertigen können.
Otto hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Berufung nun mit Beschluss vom 22.11.2022, Az. 5 U 83/21, zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Inrechnungstellung der Pauschale ohne vertragliche Vereinbarung stelle eine Umgehungspraktik dar. Diese sei unzulässig, weil der Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit fehle und Otto die Höhe der Mahnpaschale offensichtlich nicht rechtfertigen könne.
Kunden, die an Otto die überhöhten Mahnpauschalen gezahlt haben, können ihr Geld zurück verlangen. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hält dazu auf seiner Internetseite ein Formular zum Abruf bereit (www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/downloads.html#musterschreiben_pauschalen).
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
* § 306a UmgehungsverbotDeutscher Verbraucherschutzverein e.V.
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