Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.Pressemitteilung |
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Potsdam, den 08.09.2014 |
Die in Leipzig ansässige Unister GmbH betreibt diverse Internetportale, so u.a. eine sog. "Flugpreissuchmaschine" unter der Adresse www.fluege.de. Dem Nutzer dieses Portals wird nach Eingabe des gewünschten Start- und Zielorts sowie des gewünschten Flugdatums eine Trefferliste möglicher Flugverbindungen verschiedener Fluggesellschaften mit den jeweiligen Preisen angezeigt. Die Preise waren mit einem Sternchen versehen. Über der Liste wurde das Sternchen mit dem Text "* Die folgende Liste zeigt von den Airlines übermittelte Ticketpreise. Bedingt durch Zusatzprodukte und Zahlungsart können weitere Gebühren hinzukommen. Diese werden während des Buchungsvorganges zum Ticketpreis hinzugefügt und vor der Buchung ausgewiesen." erläutert. Der Nutzer konnte aus der Liste einen Flug auswählen und sodann buchen. Jedenfalls bis August 2014 erfuhr der Nutzer, abgesehen von dem Sterchen-Hinweis, erst am Beginn des Buchungsvorgangs auf der nächsten Dialogseite, dass er den Flug auf www.fluege.de nur bei Verwendung der "fluege.de MasterCard Gold" oder der "Visa Electron" als Zahlungsmittel zu dem ihm in der Trefferliste angezeigten Preis buchen kann. Bei allen anderen in dem Portal angebotenen Zahlungsmitteln wie "Lastschrift", "American Express", "Mastercard" und "Visacard" erhöhte sich der vom Nutzer des Portals zu zahlende Gesamtflugpreis in diesem Buchungsschritt zum Teil um 23,99 € (Lastschrift) bis 39,99 € (Kreditkarten).
Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. sah in dieser Art des Angebots von Flügen u.a. eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers. Der gewöhnliche Nutzer des Portals verfüge nicht über eine "fluege.de MasterCard Gold" oder eine "Visa Electron". Er könne daher nur zu den höheren Preisen, z.B. dem Preis bei Nutzung des Lastschriftverfahrens, buchen. Diese von ihm letztlich zu zahlenden höheren Endpreise erfahre er aber erst, wenn er mit dem Buchungsvorgang beginnt. Außerdem forderte der Verein, dass Unister Verbrauchern wenigstens eine gängige und zumutbare Zahlungsart ohne Zusatzkosten anbieten müsse. Weder die "fluege.de MasterCard Gold" noch die "Visa Electron" seien jedoch in Deutschland gängige und zumutbare Zahlungsmittel.
Nachdem Unister zu einem außergerichtlichen Einlenken nicht bereit war, beantragte der Verein den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Leipzig gab dem Antrag des Vereins durch Urteil vom 08.09.2014 (Az. 05 O 1977/14) in den beiden hier erörterten Punkten statt:
Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch mit der Berufung zum Oberlandesgericht Dresden angegriffen werden. Außerdem handelt es sich nur um eine vorläufige Entscheidung. Wenn die Parteien das Ergebnis des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht akzeptieren, kann eine endgültige Entscheidung erst im Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden.
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