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Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Pressemitteilung

Potsdam, den 05.08.2014


Verurteilung der Mobilcom-Debitel GmbH wegen überhöhter Rücklast­schrift­pauschale i.H.v 10 € nach Entscheidung des Bundes­gerichtshofs nun rechtskräftig.

Die Mobilcom-Debitel GmbH hatte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls bis September 2011 eine Regelung vorgesehen, nach der sie im Falle einer vom Kunden verschuldeten Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 20,95 € verlangte. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mahnte Mobilcom deswegen ab und erwirkte am 29.09.2011 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Kiel, durch die Mobilcom die Verwendung der Rück­last­schrift­pauschalen­klausel in dieser Höhe untersagt wurde. In der Folge reduzierte die Mobilcom ihre Rücklast­schrift­pauschale stufenweise auf 14,95 € und später auf 10,00 €. Auch gegen diese Pauschalen ging der Verein vor. Im Hauptsache­verfahren nahm er Mobilcom auf die Unterlassung der Verwendung der Rück­last­schrift­pauschale i.H.v. 10,00 € und höher in Anspruch. Zudem machte er einen Anspruch auf Abführung des mit den überhöhten Rück­last­schrift­pauschale erzielten Gewinns zugunsten der Staatskasse geltend.

Nachdem der Deutsche Verbraucher­schutz­verein e.V. in erster Instanz vor dem Landgricht Kiel (Urt. v. 27.07.2012, Az.17 O 200/11) nur einen Teilerfolg errungen hatte, gab das OLG Schleswig als Berufungs­gericht der Klage in vollem Umfang statt (Urt. v. 26.03.2013, Az. 2 U 7/12). Das OLG bestätigte die Auffassung des Vereins, wonach die Rück­last­schrift­pauschale i.H.v. 10 € gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sei, weil die Pauschale höher ist als der gewöhn­liche Schaden im Rück­last­schrift­fall. Zudem verurteile das Gericht die Mobilcom dem Verein Auskunft über den durch die unzulässig überhöhten Rück­last­schrift­pauschalen von 20,95 €, 14,96 € und 10,00 € erzielten Gewinns zu erteilen, so dass dieser Gewinn auf zweiter Klagestufe gem. § 10 Abs. 1 UWG zugunsten des Bundes­haushalts abgeschöpft werden kann. Das Gericht sah es insofern als erwiesen an, das Mobilcom mit ihren Rück­last­schrift­pauschalen nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gegen § 309 Nr. 5a BGB verstoßen habe, womit die Voraus­setzungen des Gewinn­abschöpfungs­anspruchs erfüllt seien.

Das OLG Schleswig ließ die Revision zum BGH nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte Mobilcom Beschwerde ein. Diese Beschwerde wies der BGH nun zurück (Beschl. v. 24.07.2014, Az. III ZR 123/13). Damit ist das Urteil des OLG Schleswig rechtskräftig.


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