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Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Pressemitteilung

Potsdam, den 02.04.2012


Rücklastschriftpauschalen von Mobilcom-Debitel (20,95 €) und E-Plus (15,00 €) sind überhöht

Die Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel und E-Plus hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Preisverzeichnissen für vom Kunden verschuldete Rückbuchungen von Bankeinzügen bzw. Kreditkartenzahlungen hohe Rück­last­schrift­pauschalen vorgesehen. So verlangte Mobilcom-Debitel im September 2011 pro Rücklastschrift von seinen Kunden 20,95 €. E-Plus verlangte immerhin noch 15,00 €.

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hat deshalb beide Unternehmen im September 2011 abgemahnt und – nachdem die Unternehmen nicht bereit waren, ihre Pauschalen zu senken – gerichtlich in Anspruch genommen. Der Verein vertrat die Auffassung, die Pauschalen überstiegen den den Unternehmen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Falle einer Rücklastschrift anfallenden Schaden, weshalb die Rücklast­schrift­ge­bühren­klauseln gem. § 309 Nr. 5a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* unwirksam seien.

Die Unternehmen vertraten die Auffassung, die Höhe ihrer Rück­last­schrift­pau­schalen rechtfertige sich aus den ihnen im Falle einer Rücklastschrift anfallenen eigenen Bankkosten und den eigenen Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung der Rücklastschriftfälle. Dem ist der Deutsche Verbrau­cher­schutz­verein e.V. unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 17.09.2009 (Az. Xa ZR 70/08 – German Wings) entgegen getreten. Der BGH hatte damals entschieden, dass ein Unternehmen in eine Rücklastschriftpauschale zwar die eigenen Bankkosten einstellen dürfe. Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung der Rücklastschriftfälle dürfte es aber jedenfalls dann nicht einstellen, wenn er seine Kunden vertraglich zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichte. In diesem Fall seien die Aufwendungen für die Bearbeitung von Rücklastschriften nämlich nicht als im Einzelfall anfallender "Schaden" anzusehen. Vielmehr handele es sich dann um "Kosten zur weiteren Vertragsdurchführung". Derartige Kosten müsse das Unternehmen in seine allgemeinen Preise einkalkulieren und dürfe sie nicht als angeblichen "Schaden" auf einzelne Kunden umlegen.

Die angerufenen Gerichte sind der Auffassung des Deutschen Ver­brau­cher­schutz­ver­eins e.V. gefolgt:

Das Landgerichts Kiel hat Mobilcom-Debitel durch Einstweilige Verfügung vom 11.01.2012 (Az. 17 O 200/11) untersagt, von Verbrauchern höhere Rücklast­schriftpauschalen als 10,00 € zu verlangen. Der Deutsche Verbrau­cherschutzverein e.V. geht davon aus, dass das Gericht die einstweilige Verfügung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren bestätigen wird.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat E-Plus durch Einstweilige Verfü­gung vom 24.02.2012 (Az. 7 W 92/11) untersagt, gegenüber Verbrauchern eine Rück­last­schriftpauschale i.H.v. 15,00 € vorzusehen. Das Unternehmen hat die Einstweilige Verfügung am 28.03.2012 als endgültige, verbindliche Regelung der Angelegenheit anerkannt. Für Kunden von E-Plus, die in der Vergangenheit die überhöhten Rücklastschriftkosten gezahlt haben, bedeutet dies, dass sie den über­zahl­ten Betrag von E-Plus zurückverlangen können. Wir halten dazu ein Musterschreiben auf unserer Internetseite www.deutscher-verbraucherschutzverein.de zum Abruf bereit.


*§ 309 Nr. 5 a BGB lautet:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
...
5.(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wert­min­derung übersteigt ...


Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
- Geschäftsstelle -
Zum Jagenstein 3
14478 Potsdam

Telefon: 0331 / 7453003
Telefax: 0331 / 6200799



Update 26.03.2013: Heute hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht durch Berufungsurteil in der Hauptsache die Rechtsauffassung des Deutschen Ver­brau­cher­schutz­ver­eins e.V. bestätigt. Mobilcom-Debitel wurde weitergehend verurteilt, es zu unterlassen, eine Klausel mit einer Rück­last­schriftpauschale von genau 10,00 € oder höher zu unterlassen (OLG Schleswig, Urt. v. 26.03.2013, Az. 2 U 7/12).

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