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Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Pressemitteilung

Potsdam, den 18.05.2011


Betreiber des Taubertsbergbads in Mainz zur Un­ter­las­sung überhöhter Schadens­ersatz­pau­scha­lie­rung in seiner Haus- und Badeordnung verurteilt

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hat aufgrund mehrerer Verbraucherbeschwerden im vergangenen Jahr die Rechtmäßigkeit verschiedener Klauseln in den Haus- und Badeordnungen von Freizeitbädern untersucht. Anlass der Verbraucherbeschwerden waren Fälle, bei denen Badegäste für den versehentlichen Verlust eines ihnen überlassenen "Eintrittschips" hohe Schadensersatzpauschalen zahlen sollten.

In Freizeitbädern werden häufig elektronische Medien (häufig als "Chip", "ChipKey" oder "Coin" bezeichnet) eingesetzt, die zur Einlasskontrolle und zum Verschließen und Öffnen von Schrankfächern verwendet werden. Darüber hinaus verfügen diese Chips häufig über eine Kreditfunktion, mit welcher der Gast in der Einrichtung bargeldlos zusätzliche entgeltliche Leistungen in Anspruch nehmen kann, die er erst beim Verlassen der Einrichtung bezahlen muss. Für den Fall des Verlustes eines solchen elektronischen Mediums sehen die Badbetreiber in ihren Haus- und Badeordnungen häufig Schadensersatzpauschalen vor, die sich an der Höhe des mit dem Chip eingeräumten Kreditlimits orientieren. Die wenigsten Gäste, die versehentlich einen Chip verlieren, haben zuvor jedoch das Kreditlimit ausgeschöpft. Der dem Badbetreiber im Verlustfall entstehende Schaden ist daher regelmäßig viel niedriger als das Kreditlimit. Im Durchschnitt macht der Badbetreiber an entsprechenden Schadensersatzregelungen also noch Gewinn, was nach Auffassung des Deutschen Verbraucherschutzverein e.V. den Badegast unangemessen benachteiligt.

Die Taubertsbergbad Mainz Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG betreibt das Taubertsbergbad, ein Freizeitbad in Mainz. Sie verwendete in ihrer Haus- und Badeordnung u.a. eine Klausel, nach welcher der Badegast im Falle des Verlustes eines Chipkeys ungeachtet der Umstände des Verlusts das komplette Kreditlimit bezahlen sollte. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hat den Badebetreiber vor dem Landgericht Mainz auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz gab ihm in seinem Urteil vom 01.04.2011 zu Az. 4 O 286/10 Recht.

Nach Auffassung des Landgerichts Mainz handelt es sich bei der Haus- und Badeordnung des Taubertsbergbads um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegen. Mit der streitgegenständlichen Klausel wird ein Schadensersatzanspruch pauschaliert, was nur in den Grenzen des § 309 Nr. 5 BGB möglich ist. Nach § 309 Nr. 5a BGB darf eine Schadensersatzpauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden des Verwenders der Klausel nicht übersteigen, wofür der Verwender beweispflichtig ist. Diesen Beweis konnte die Beklagte nicht erbringen. Zwar war zwischen den Parteien unstrittig, dass der Schaden im Einzelfall durchaus den geforderten Pauschalbetrag erreichen kann, etwa wenn der Gast vor dem Verlust das Kreditlimit ausgeschöpft hatte oder technisch bedingt infolge des Chipverlusts ein Schrankschloss ausgetauscht werden muss. Der Regelfall ist das jedoch nicht, so dass die Schadenspauschale überhöht und damit gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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