Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.Pressemitteilung |
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Potsdam, den 22.11.2010 |
Die FlexStrom AG hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 20.05.2010 u.a. folgende Klauseln verwendet:
Für von Ihnen verschuldete Rückbuchungen der Bankeinzüge oder Kreditkartenabbuchungen berechnet FlexStrom Ihnen eine Gebühr von EUR 13,50. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei FlexStrom vorbehalten.
FlexStrom kann den Vertrag mit Wirkung zum Monatsende kündigen, wenn trotz Mahnung und Fristsetzung Forderungen i. H. v. mindestens EUR 50,- nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden.
Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hat die FlexStrom AG wegen beider Klauseln abgemahnt.
Mit der ersten Klausel hat die FlexStrom AG ihren Schadensersatzanspruch für den Fall vom Kunde verschuldete Rückbuchungen der Bankeinzüge oder Kreditkartenabbuchungen pauschaliert. Die Höhe der Pauschale verstößt jedoch gegen § 309 Nr. 5a BGB. Nach dieser Vorschrift darf die Schadenspauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überschreiten. FlexStrom AG darf also nur dei Kosten weitergeben, die ihr im falle einer Rücklastschrift tatsächlich anfallen. Diese Kosten liegen jedenfalls nicht über 10 €, sondern dürften allenfalls bei ca. 5 bis 8 Euro liegen.
Die zweite Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Sie kann nach der gem. § 305c Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung dahingehend verstanden werden, dass das Kündigungsrecht auch für den Fall bestehen soll, dass der Kunde bei einer angemahnten Forderung von mindestens 50 € nur einen geringfügigen Teilbetrag („oder nicht vollständig“) nicht ausgleicht. Die Klausel würde die Flexstrom AG also bei der kundenfeindlichsten Auslegung berechtigen, eine außerordentliche Kündigung schon wegen des Zahlungsrückstandes mit einem Bagatellbetrages auszusprechen.
Die FlexStrom AG hat sich mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, die abgemahnten und inhaltsgleiche Klauseln zukünftig nicht mehr zu verwenden.
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