Zur bargeldlosen Bezahlung von Rechnungen bieten vielen Unternehmen das sog. Lastschriftverfahren an. Dieses Verfahren ist für beide Vertragsparteien bequem. Der Zahlungspflichtige braucht sich nicht weiter um die Zahlung zu kümmern. Der Zahlungsempfänger kann indes den Zeitpunkt der Lastschrift selbst bestimmen und so Zahlungsverzögerungen entgegenwirken. Außerdem lassen sich Zahlungen im Latschriftverfahren vollautomatisiert abwickeln, so dass der Zahlungsempfänger einen erheblich Buchhaltungsaufwand einspart.
Dies gilt freilich nicht für fehlgeschlagene Lastschriften. Dem Zahlungsempfänger entstehen Bankkosten. Ausserdem muss er in das normale Inkassoverfahren übergehen, was zwar meist auch weitgehend automatisiert ist, dennoch aber einen gewissen Personaleinsatz erfordert. Gegen diese Mehraufwände versuchen sich viele Unternehmer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch pauschalierte Schadensersatzbeträge für den Fall der Fehlschlagens eines Lastschrifteinzugs abzusichern. Nach den betreffenden Klauseln soll der zahlungspflichtige Kunde für jede durch sein Verschulden fehlgeschlagene Lastschrift einen Pauschalbetrag an den Unternehmer zahlen. Grundsätzlich ist gegen solche Klauseln nichts einzuwenden. Leider genügen die Klauseln jedoch häufig nicht den rechtlichen Anforderungen. In diesen Fällen sind die Klauseln unwirksam. Der Zahlungspflichtige muss die vorgesehene Pauschale dann nicht bezahlen.
Anders als etwa bei einer Banküberweisung wird der Zahlungsvorgang im Lastschriftverfahren vom Zahlungsempfänger und nicht vom Zahlungspflichtigen ausgelöst. Der Zahlungsempfänger beauftragt seine kontoführende Bank, einen bestimmten Geldbetrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Lastschrifteinreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken geschehen, erfolgt aber heute - jedenfalls bei größeren Unternehmen - auschließlich im Datenträgeraustauschverfahren oder online durch Datenfernübertragung.
Die Berechtigung zu diesem Vorgehen erhält der Zahlungsempfänger durch die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung durch den Zahlungspflichtigen. Allerdings prüft die Bank das Vorliegen der Berechtigung - jedenfalls bis zu einem bankinternen Schwellenbetrag - nicht im Einzelnen nach, sondern führt den Lastschriftauftrag einfach durch.
Der Inhaber des belasteten Kontos hat jedoch die Möglichkeit, der Belastung seines Kontos bei seiner kontoführenden Bank zu widersprechen. Geschieht dies innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (meist 6 Wochen), so muss die Bank die Lastschrift kostenfrei stornieren. Von daher ist das Lastschriftverfahren für den Zahlungspflichtigen - entgegen einer verbreiteten Ansicht - ein sehr sicheres Zahlungsverfahren. Das Risiko besteht lediglich darin, dass der Inhaber des belasteten Kontos sein Konto nicht regelmäßig überprüft und unberechtigte Lastschriften erst nach Ablauf der Stornierungsfrist bemerkt. Dann ist es oft schwierig oder gar unmöglich, das Geld über die Bank zurückbuchen zu lassen.
Eine Lastschrift kann aber auch schon daran scheitern, dass das Konto des Zahlungspflichtigen keine ausreichende Deckung aufweist.
In beiden Fällen belastet die Bank des Zahlungsempfängers dessen Konto mit einer Rücklastschrift und stellt ihm zudem Rückbuchungskosten in Rechnung.
Der Zahlungsempfänger ist freilich bestrebt, die ihm durch das Fehlschlagen einer Lastschrift entstehenden Kosten als Schadensersatz vom Zahlungspflichtigen erstattet zu bekommen. Soweit es sich um Kosten für solche Lastschriften handelt, deren Fehlschlagen der Zahlungspflichtige verschuldet hat, ist gegen dieses Ansinnen im Grundsatz auch nichts einzuwenden. Ein Zahlungspflichtiger, der den Zahlungsempfänger beauftragt, fällige Beträge im Lastschriftverfahren von seinem Konto einzuziehen, verletzt seine vertraglichen Pflichten, wenn er einen erfolgreichen Lastschrifteinzug etwa durch eine nicht ausreichende Kontodeckung oder eine grundlose Stornierung der Lastschrift vereitelt. Es entspricht der gesetzlichen Regelung des § 280 Abs. 1 BGB, das jemand, der seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt, der anderen Vertragspartei für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Nach § 280 BGB kann der Zahlungsempfänger freilich nur den im Einzelfall tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen, dessen Höhe er im Streitfall nachweisen muss.
Will sich der Zahlungsempfänger durch die Festsetzung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in seinen AGB von dieser in jedem Einzelfall bestehenden Nachweispflicht befreien, muss er bestimmte rechtliche Vorgaben einhalten. So ist bei der Pauschalierung von Schadensersatzbeträgen in AGB insbesondere § 309 Nr. 5 BGB zu beachten.
Nach § 309 Nr. 5a BGB darf eine Schadensersatzpauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dabei legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an. So hat sie mehrfach entschieden, dass bei einer Schadenspauschale für eine fehlgeschlagene Lastschrift keine Kosten für einen etwaigen Personalaufwand zur Bearbeitung der Rücklastschrift einberechnet werden dürfen. Bei diesem Personalaufwand handele es sich um allgemeine Buchhaltungskosten, die bereits mit der Hauptleistung abgegolten sind und nicht als Schanden umgelegt werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, A.z. Xa ZR 40/08; OLG Koblenz, Urt. v. 30.09.2010, A.z. 2 U 1388/09). Aus diesem Grund sind in der Praxis viele Rücklastschriftpauschalen überhöht und damit unwirksam.
Nach Auffassung des Deutschen Verbraucherschutzverein e.V.dürfte der Zahlungsempfänger nach derzeitiger Rechtsprechung nur jene Kosten per AGB an den Zahlungspflichtigen weiterreichen, die der Zahlungsempfänger für die Rücklastschrift an die eigene kontoführende Bank zahlen muss. Diese Kosten liegen je nach Bank derzeit zwischen 3,00 und 8,00 €.
Darüber hinaus muss der Verwender der Klausel dem anderen Vertragsteil nach § 309 Nr. 5b BGB ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass ein Schaden nicht eingetreten ist oder jedenfalls wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Diesen strengen Anforderungen genügen viele Klauseln über pauschale Schadensersatzbeträge bei fehlgeschlagenen Lastschriften nicht. So hat etwa die Flexstrom AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 20.05.2010 folgende Klausel verwendet:
Für von Ihnen verschuldete Rückbuchungen der Bankeinzüge oder Kreditkartenabbuchungen berechnet FlexStrom Ihnen eine Gebühr von EUR 13,50. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei FlexStrom vorbehalten.
Die Klausel genügt zwar den Anforderungen des § 309 Nr. 5b BGB, weil dem Kunde ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens gestattet wird. Sie ist aber gem. § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, weil der Betrag von 13,50 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden. Die Flexstrom AG hat hier offenbar in unzulässiger Weise eigene Personalkosten eingepreist. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hat die Flexstrom AG daher im November 2010 per Abmahnung erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch genommen.
Rücklastschriftpauschalen über 8,00 € sollten daher nicht ohne vorherige Prüfung gezahlt werden. Bei Rücklastschriftpauschalen bis 8,00 € dürfte es letztlich darauf ankommen, bei welcher Bank der Unternehmer sein Konto führt. In vielen Fällen dürften die Pauschalen jedenfalls überhöht und damit nicht geschuldet sein. Im Zweifel sollten Sie den betreffenden Unternehmer um Darlegung bitten, aus welchen Schadensposten sich seine Pauschale zusammensetzt. Wenn er auf mit der Bearbeitung von Rücklastschriften verbundene "Verwaltungsaufwände" u.ä. verweist, sollten Sie skeptisch werden.
Werden Sie auch auf Zahlung einer Rücklastschriftpauschle in Anspruch genommen und möchten wissen, wie Sie sich zweckmäßig verhalten sollten? In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern durch unsere Rechtsanwälte.
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Letzte Aktualisierung: Dezember 2010