Bevor Banken und Unternehmen mit Ihnen Verträge abschließen, bei den sie Ihnen direkt oder indirekt einen "Kredit" gewähren (wie zum Beispiel beim "Kauf auf Rechnung"), prüfen sie Ihre "Kreditwürdigkeit". Dies gilt gerade im Geschäftsverkehr über das Internet, bei dem sich die Unternehmen mangels eines direkten Gegenübers kein persönlichen Bild von Ihnen als Vertragspartner machen können. Zur Ermittlung Ihrer Bonität bedienen sich Unternehmen zunehmend sogenannter „Scoring-Verfahren“. Ein Scoringverfahren ist ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Wahrscheinlichkeitsberechnung. Damit kann berechnet werden, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person ein bestimmtes Verhalten zeigt. Im vorliegenden Zusammenhang geht um die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem einzugehenden Vertrag tatsächlich nachkommen werden.
Das Scoring-Verfahren führen die meisten Unternehmen, mit denen Sie Verträge abschließen, nicht selbst durch. Vielmehr greifen die Unternehmen auf spezialisierte Auskunfteien, sogenannte Scoring-Agenturen, zurück. Wichtige Scoring-Agenturen sind z.B. folgende:
Zwar haben Sie auch in der Vergangenheit schon einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen Auskunftteien zu den über Sie gespeicherten Daten gehabt und konnten schon bisher die Löschung bzw. Korrektur fehlerhafter Daten verlangen. Die Auskunfteien konnten jedoch die Mitteilung wichtiger Details verweigern. Zudem war eine schriftliche Auskunft für die Anfragenden meist mit Kosten verbunden, weil die Auskunfteien die tatsächlichen Kosten der Mitteilung an den Anfragenden weiterreichen konnten, was sie im Regelfall auch getan haben. So sahen viele Betroffene auch aus Kostengründen davon ab, quasi "auf Verdacht" regelmäßig bei allen in Betracht kommenden Scoring-Agenturen die gespeicherten Daten abzufragen. Im Ergebnis war der Auskunftsanspruch noch nicht effektiv genug, um der Speicherung fehlerhafter Daten wirksam entgegenzutreten.
Inzwischen hat der Gesetzgeber mit einer weiteren Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) reagiert. Die ab 1. April 2010 geltenden Neuregelungen bringen eine klare Stärkung der Verbraucherrechte und ermöglichen es jedem einzelnen Verbraucher, die gespeicherten Daten auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Hinsichtlich der Auskunftsansprüche bringt Ihnen die Neuregelung folgendes:
Um Ihnen die Durchsetzung Ihres Auskunftsverlangen zu erleichtern, haben wir für Sie eine
vorbereitet. Sie müssen nur noch die Adresse der gewünschten Auskunftei und Ihre eigene Adresse eintragen und können das von Ihnen unterschriebene Formular dann z.B. kostengünstig per Telefax an die betreffende Auskunfttei übermitteln. Die aktuellen Anschriften und Telefaxnummern der in der Liste oben genannten Auskunfteien können Sie z.B. den in der Liste verlinkten Internetseiten der Auskunfteien entnehmen.
Lassen Sie sich nicht verunsichern! Es ist ihr gutes Recht, die über Sie gespeicherten Informationen und die von den Agenturen für Sie berechneten Scoring-Werte zu erfahren.
Und noch ein wichtiger Hinweis, der Sie zum Auskunftsverlangen ermutigen soll. Gem. § 34 Abs. 5 BDSG dürfen die zum Zwecke der Auskunftserteilung an Sie gespeicherten Daten nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren. Es ist daher nicht mehr zulässig - wie es früher teilweise der Fall gewesen sein soll -, dass ein häufiges Auskunftsverlangen negativ in die Berechnung des eigenen Scoringwerts eingeht.
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Letzte Aktualisierung: 06.04.2010