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Aktuelles Thema: Januar 2010

Abwehr lästiger Werbeanrufe

Wer kennt das nicht: Meist ist man gerade mit irgendeiner Tätigkeit beschäftigt, die man eigentlich nicht unterbrechen möchte, da klingelt das Telefon. In der Erwartung, dass es sich vielleicht doch um einen wichtigen Anruf handeln könnte, nimmt man schließlich doch den Hörer ab. Dann aber entpuppt sich der vermeintlich wichtige Telefonanruf als lästiger Werbeanruf eines Unternehmens, an dessen Angeboten man aktuell nicht das geringste Interesse hat oder von dem man vorher sogar noch nie etwas gehört hat.

1. Rechtslage

Werbeanrufe ohne ausdrücklicher Einwiligung des Verbrauchers unzulässig

Werbung mit einem Telefonanruf bei Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung - sog. "Cold-Calls" oder "Kaltanrufe" - sind in Deutschland gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten.

Werbeanrufe ohne Rufnummenübertragung unzulässig

Auch bei Werbeanrufen, in die der Verbraucher ausdrücklich eingewilligt hat, darf der Anrufende seine Rufnummer gem. § 102 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht unterdrücken.

Werbeanrufe mit automatischen Anrufmaschinen ohne spezielle Einwiligung des Verbrauchers unzulässig

Verboten sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG insbesondere auch Werbeanrufe mit automatischen Anrufmaschinen, wenn der Angerufene nicht ausdrücklich in diese besondere Form der Telefonwerbung eingewilligt hat.

2. Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Bekämpfung durch die Bundesnetzagentur

Für die Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zuständig. Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 102 Abs. 2 UWG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern bis zu 50.000 € (§ 20 Abs. 2 UWG) bzw. 10.000 € (§ 149 Abs. 2 TKG) bewehrt sind. Seit Inkrafttreten der UWG-Novelle am 04. August 2009 bis Januar 2010 hat die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben in neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 € verhängt.

Lockanrufe (Ping-Anrufe) und unerlaubte Anrufe mit Anrufmaschinen stellen nach der geltenden Gesetzlage allerdings keine Ordnungswidrigkeit nach dem UWG dar, so dass in diesen Fällen keine Bußgelder wegen unerlaubter Anrufe verhängt werden können. Die Bundesnetzagentur hat jedoch die Möglichkeit, entsprechende Rufnummern zu sperren sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverbote zu verhängen.

Mithilfe der Verbraucher erforderlich

Natürlich kann die Bundesnetzagentur nur gegen Rechtsverstöße vorgehen, von denen sie Kenntnis erlangt. Hier ist jeder Verbraucher gefordert, der Behörde detailierte Informationen über Missbrauchsfälle zur Verfügung zustellen. Die Bundesnetzagentur hält dazu auf ihrer Internetseite für die verschiedenen Mißbrauchsfälle Meldeformulare bereit. Wenn ein Verbraucher einen unerwünschten Werbeanruf erhält, sollte er das entsprechende Meldeformular ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die Behörde zurücksenden. So kann jeder einzelne Verbraucher daran mitwirken, dass unerlaubte Werbeanrufe spürbar zurückgedrängt werden.

3. Erwirkung einer Unterlassungsverfügung durch betroffene Verbraucher

Es kommt aber auch vor, dass Verbraucher so massiv von Werbeanrufen belästigt werden, dass sie nicht auf das Einschreiten der Bundesnetzagentur warten, sondern lieber selbst tätig werden wollen. Auch dies ist möglich. Unerlaubte Werbeanrufe stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und können grundsätzlich im Zivilrechtswege verfolgt werden. Dazu sollte der Anrufer zunächst (aus Beweisgründen am besten schriftlich per Einschreiben) aufgefordert werden, die Anrufe sofort zu unterlassen. Hilft dies nicht, kann der Betroffene vor dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, durch die dem Anrufer unter Androhung eines hohen Bußgeldes untersagt wird, den Betroffen weiter mit Werbeanrufen zu belästigen. Wenn der Antragsteller Recht bekommt, muss der Anrufer die Kosten des Verfahrens tragen.

4. Abmahnung durch Verbraucherverbände

Darüber hinaus können verbotene Anrufe auch durch Abmahnungen wirksam bekämpft werden. Zu Abmahnungen sind z.B. jene Verbraucherverbände befugt, die wie der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. zu den qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) gehören. Inhalt der Abmahnung ist die Aufforderung an den Anrufer, die unerwünschten Werbeanrufe zu unterlassen. Zudem wird der Anrufer aufgefordert, dem Verbraucherverband für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen eine Strafzahlung zu versprechen. Dadurch soll dem Abgemahnten der finanzielle Anreiz für weitere Verstöße genommen werden. Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht ab, kann der Verbraucherverband Unterlassungsklage erheben. Dies ist für den Abgemahnten mit hohen Kosten verbunden, wenn sich die Klage des Verbraucherverbands als begründet erweist.

 

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