Bemerkt der Käufer einer Sache, dass diese mangelhaft ist, stellt sich für ihn die Frage, welche Rechte er deshalb geltend machen kann. In dieser Hinsicht ist grundsätzlich zwischen Mängelgewährleistungsrechten und Garantierechten zu unterscheiden. Aus den vielen Anfragen, die uns zu diesem Themenkreis erreichen, geht jedoch hervor, dass Verbraucher insofern häufig verunsichert sind und ihre Rechte nur schwer richtig einordnen können. Viele Verbraucher verwechseln leider Garantie und Gewährleistungsrecht, was dann zu falschen Schlüssen führt. Wir als Deutscher Verbraucherschutzverein e.V. haben dies zum Anlass genommen, Ihnen in einem aktuellen Thema die Unterschiede von Garantie und Gewährleistung und die Grundzüge des geltenden Gewährleistungsrechts darzustellen.
Zunächst sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von den Rechten aus einem Garantievertrag zu unterscheiden. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer per Gesetz zu. Sie sind in den §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und nur eingeschränkt abdingbar. Sie richten sich gegen den Verkäufer und beinhalten primär das Recht auf Nacherfüllung, unter weiteren Voraussetzungen aber auch Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Dagegen handelt es sich bei einer Garantie um ein freiwilliges Schuldversprechen des Verkäufer oder einer dritten Person. In der Regel wird es sich beim Verbrauchsgüterkauf um eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers handeln, mit welcher der Hersteller der Sache dem Käufer verspricht, dass die Kaufsache für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Eigenschaft behält (§ 443 BGB). So gewähren z.B. manche PkW-Hersteller eine Garantie von 10 Jahren gegen Rostschäden an der Karosserie ihrer Fahrzeuge. Den Inhalt der Garantie bestimmt derjenige, der die Garantie gewährt, wobei er sich allerdings an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten muss. So bestimmt z.B. § 477 BGB für den Gebrauchsgüterkauf, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein und einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. Ansonsten handelt es sich jedoch um eine frei gestaltbare Dienstleistung. So kann der Hersteller versprechen, dass er die Kaufsache, falls sie während der Garantiezeit defekt wird, kostenlos gegen ein Ersatzgerät austauscht. Er kann sich aber z.B. auch darauf beschränken, die Reparatur des Gerätes zu versprechen. Bei hochwertigen Geräten wird häufig auch eine "Vor-Ort-Service"-Garantie abgegeben, mit der sich der Hersteller verpflichtet, defekte Geräte direkt beim Käufer vor Ort zu reparieren oder dort auszutauschen. Die Garantie kann aber auch von bestimmten Bedingungen oder Umständen abhängig gemacht werden. So kann der Hersteller eines Kraftfahrzeuges eine Garantie für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs z.B. von der Einhaltung von ihm vorgegebener Wartungsintervalle abhängig machen.
Gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, diese dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Was ein Sachmangel ist, hat der Gesetzgeber in § 434 BGB geregelt. Hiernach liegt ein Sachmangel vor, wenn eine Sache nicht die beim Gefahrübergang (in der Regel Übergabe der Sache) vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, was beim Gebrauchsgüterkauf im täglichen Verkehr meist der Fall ist, so muss sich die Sache zur vertragsgemäßen Verwendung oder doch jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eignen. Kauft z.B. ein Verbraucher in einem Baumarkt einen "Universal-Tapetenkleber", so kann er davon ausgehen, dass sich damit die gängigen Papiertapeten auf normalem Untergrund befestigen lassen. Ist der Kleber tatsächlich aber nur für Vinyl-Tapeten geeignet, weist er nicht die gewöhnliche Beschaffenheit eines "Universal-Tapetenklebers" auf und ist somit mangelhaft.
Klarzustellen ist nochmals, dass es auf den Zustand der Kaufsache beim Gefahrübergang ankommt. Nur für hier bereits vorliegende Mängel haftet der Verkäufer. Der Käufer muss im Zweifel beweisen, dass der Mangel schon zu diesem Zeitpunkt bestand und nicht erst später entstanden ist. Allerdings gilt beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 476 BGB während der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang eine sog. Beweislastumkehr. Tritt in dieser Zeit ein Mangel auf, so wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang bestand. Es ist für den Käufer daher von großem Vorteil, wenn er einen sich zeigenden Mangel der Kaufsache bereits innerhalb der ersten sechs Monate beim Verkäufer reklamiert.
Ist eine Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so schuldet der Verkäufer nach §§ 437 Abs. 1, 439 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung. Hierunter versteht das Gesetz die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Dei Auswahl zwischen beiden Möglichkeiten obliegt dem Käufer. Hat ein Käufer z.B. in einem Elektronikfachgeschäft einen Fernseher erworben, der schon bei der ersten Inbetriebnahme zu Hause nicht funktionierte, so kann er bestimmen, ob der Fernseher repariert oder neu geliefert werden soll. Auf die teilweise anzutreffende Praxis, dass die Verkäuferseite die Wahl trifft, muss sich der Käufer nicht einlassen. Nur ausnahmsweise darf der Verkäufer eine der beiden Nacherfüllungsarten gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Des Weiteren hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB alle zur Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Hierzu gehören insbesondere Wege-, Transport und Materialkosten. Diese "Nebenkosten" schlagen besonders zu Buche, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt, wenn der Mangel bemerkt wird, bereits mit viel Aufwand irgendwo eingebaut worden sind. Das ist z.B. der Fall, wenn Dachziegel gekauft wurden, die bereits auf dem Dach verlegt worden sind, als der Mangel bemerkt wurde. Die Kosten der Entfernung der magelhaften und des Neudeckens mit mangelfreien Ziegeln werden die Materialkosten der Ersatzlieferung bei weitem übersteigen. Grundsätzlich fallen auch diese Kosten der Verkäufer zur Last, wobei die Rechtslage hier noch nicht in allen Einzelheiten geklärt ist.
Hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so kann er nach erfolglosem Ablauf der Frist auch vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind die empfangenen Leistungen gegenseitig zurückzugewähren. Der Verkäufer muss dem Käufer also einen bereits bezahlten Kaufpreis erstatten. Der Käufer hat die Sache dem Verkäufer zurückzugeben.
Gut zu wissen: Gem. § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB muss der Käufer für eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch bis zum Rücktritt eingetretene Verschlechterung der Sache keinen Wertersatz leisten.
Manchmal will der Käufer die Sache aber trotz eines Mangels behalten. Dies kommt z.B. vor, wenn ihn der Mangel nicht allzu sehr stört oder er in der Lage ist, den Mangel selbst kostengünstig zu beseitigen. In diesen Fällen kann der Käufer gem. § 441 BGB statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern. Die Voraussetzungen des Rücktritts müssen also vorliegen. In der Regel ist also auch vor der Minderung eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich. Der Käufer hat das Recht, den Kaufpreis in dem Maße herabzusetzen, um den der Verkehrswert einer mangelfreien Sache im Vergleich zu der mangelhaften Sache gemindert ist. Dabei ist von dem tatsächlich gezahlten Preis auszugehen. In der Praxis ist diese Berechnung meist nicht ganz einfach. Zwar wird sich der Verkehrswert der mangelfreien Sache - also deren marküblicher Preis - noch ermitteln lassen. Der Verkehrswert der mangelhaften Sache ist aber eher eine hypothetische Größe, die meist geschätzt werden muss. Sind die Werte jedoch bekannt, kann die Minderung wie in folgendem Beispiel berechnet werden.
Beipiel: Ein Käufer hat einen neuen Fernseher günstig für 600 € erworben. Im Handel kostet dieses Gerät normalerweise 800 €. Es stellt sich jedoch heraus, dass an dem erworbenen Gerät das Empfangsteil für die Fernbedienung nicht funktioniert. Ohne funktionierende Fernbedienung hat das Gerät einen Verkehrswert von nur 700 €. Der Wert des defekten Geräts beträgt also 7/8 (700 €/800 €) des mangelfreien Geräts. Der Käufer kann den Kaufpreis somit um 1/8, also 75 € (600 € / 8) herabsetzen und muss nur 525 € statt der vereinbarten 600 € zahlen. Hat er den vollen Kaufpreis schon bezahlt, kann er die überzahlten 75 € zurückfordern.
Neben den vorstehend erläuterten Rechten kann ein Mangel jedoch auch zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers führen. Voraussetzung ist natürlich, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Wird z.B. der gekaufte PkWs infolge anfänglich mangelhafter Bremsen bei einem Unfall schwer beschädigt, so dass der Käufer für die Zeit der Reparatur die Kosten für einen Mietwagen zahlen muss, ist ihm ein Schaden in Höhe der Kosten des Mietwagens enstanden.
Zudem muss der Verkäufer gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB eine Pflicht verletzt haben. Da der Verkäufer aber die Übergabe einer mangelfreien Sache schuldet, verletzt er mit der Übergabe einer mangelhaften Sache immer seine vertraglichen Pflichten.
Häufig scheitert der Schadensersatzanspruch jedoch daran, dass der Verkäufer gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel der Sache nicht kannte und auch nicht kennen mußte. Wird z.B. ein Fernseher verkauft, den der Verkäufer in einer geschlossenen Packung vom Hersteller erhalten hat und in dieser "Originalverpackung" dem Käufer übergibt, so wird dem Verkäufer in der Regel ein Mangel nicht bekannt sein. Wenn entsprechende Geräte üblicherweise in der Originalverpackung weiterverkauft werden - der Käufer möglicherweise sogar eine noch versiegelte Originalverpackung erwartet - musste der Verkäufer einen Mangel auch nicht kennen, weil er die Verpackung gerade nicht öffnen durfte und den Fernseher somit gar nicht untersuchen konnte.
Die Mängelansprüche des Käufers verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB regelmäßig in zwei Jahren. Längere Fristen gelten z.B. bei Bauwerken (5 Jahre) und bei bestimmten dinglichen Herausgabeansprüche (30 Jahre). Man beachte aber, dass die für den Käufer günstige Beweislastumkehr beim Gebrauchsgüterkauf nur während der erst sechs Moante ab Gefahrübergang besteht.
Zusammenfassend rät der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache folgendes:
Mit den vorstehenden Informationen haben wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Rechte im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache gegeben. Allerdings verdeutlicht diese knappe Darstellung bereits, dass das geltende Gewährleistungsrecht für den juristischen Laien nicht ganz übersichtlich ist. Dennoch sollte Ihnen das hier vermittelte Grundwissen helfen, Ihre Position gegenüber dem Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache durchzusetzen. Sollte sich im Einzelfall keine für Sie zufrieden stellende Lösung erreichen lassen, empfehlen wir Ihnen, rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese können Sie in geeigneten Fällen auch in unserem Rechtsberatungsforum erhalten.
© 2009 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: Oktober 2009