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Aktuelles Thema - Januar 2008

Aufgenötigter telefonischer Vertragsabschluss

Zunehmend beschweren sich Verbraucher über unerwünschte Telefonwerbung, die darin mündet, dass die Unternehmen anschließend den Abschluss eines Vertrages behaupten. Auch dem Deutschen Verbraucherschutzverein e.V. sind solche Fälle bekannt. Beispielhaft sei hier der Sachverhalt von Frau H. aus W. zu Kenntnis gebracht. Frau H. wurde im August 2007 von einem Mitarbeiter der T-Com (Tochterunternehmen der Deutschen Telekom) mit einem unangeforderten Werbeanruf überrascht und über ein bestehendes T-DSL-Angebot informiert. Aus Interesse stimmte sie der Zusendung von Informationsmaterial zu. Wenige Tage später brachte ihr die Post aber keine Informationsmaterialien, sondern die entsprechende T-DSL-Hardware. Beigefügt war eine "Vertragsbestätigung".

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Natürlich war Frau H. erbost. Sie hatte keinen Vertrag geschlossen, sondern wollte lediglich in Ruhe einen Blick auf das bestehende Angebot werfen. In ähnlichen Fällen wurden Verbraucher von Telefonanbietern mit einer Umstellung des Telefontarifs oder einem Anbieterwechsel überrascht.

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. rät in solchen Fällen folgendes:

Sie können dem Unternehmen mitteilen, dass ein Vertrag nicht geschlossen worden ist. (In einem gerichtlichen Verfahren müsste das Unternehmen den Vertragsschluss beweisen.)
Oft unkomplizierter ist ein anderer Weg: Wenn sich ein Unternehmen auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen beruft, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden ist, dann steht dem Verbraucher häufig ein Widerrufsrecht zu. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Unternehmer verpflichtet, über dieses Recht zu belehren. Machen Sie fristgerecht von diesem Widerrufsrecht Gebrauch! Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten.
Um sicher zu sein, können Sie beide Varianten kombinieren: Teilen Sie mit, dass es an einem Vertragsschluss fehlt und widerrufen Sie den angeblichen Vertragsschluss hilfsweise.

Frau H. hat sich übrigens mit der zweiten Variante im Ergebnis erfolgreich gegen T-Com gewehrt. Allerdings hat die T-Com nicht etwa zugegeben, dass Frau H. nie eine entsprechende Bestellung getätigt hat und sich bei ihr entschuldigt. Stattdessen teilte T-Com Frau H. in einem weiteren Schreiben mit, dass der T-DSL-Anschluss "bedauerlicherweise aus technischen Gründen nicht geschaltet werden könne".

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Merkwürdigerweise war es einem anderen DSL-Anbieter, der das Leitungsnetz der T-Com nutzt, kurze Zeit später möglich, Frau H. mit einem (günstigeren) DSL-Anschluss zu versorgen.

 

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