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Aktuelles Thema: Juni 2022

Fristen, Fristen, Fristen, …

Der im Internet geschlossene Vertrag kann "binnen zwei Wochen" widerrufen werden, die Kündigung des Mietvertrages ist "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig", kaufvertragliche Mängelansprüche verjähren "in zwei Jahren", gegen den Gebührenbescheid kann "binnen 1 Monats" Widerspruch eingelegt werden – überall im Rechtsleben begegnen Verbrauchern Fristen. Wir greifen das Thema hier auf, erläutern die Grundregeln der Fristberechnung und gehen exemplarisch auf die Besonderheiten einiger für Verbraucher besonders relevanter Fristen ein.

1. Fristbeginn

Die grundlegenden Regelungen über die Berechnung von Fristen finden sich in den §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für den Beginn vieler Fristen ist ein bestimmtes Ereignis maßgeblich, z.B. bei den Gewährleistungsfristen die Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. die Abnahme des Werkes und für die Widerrufsfrist bei Kaufverträgen per Fernabsatz der Erhalt der Ware. Bei derartigen Fristen wird der Ereignistag gem. § 197 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. Der Fristlauf beginnt also mit dem auf den Ereignistag folgenden Tag.

Wenn es für den Beginn der Frist nicht auf ein Ereignis ankommt, wird der erste Tag indes gem. § 187 Abs. 2 S. 1 BGB mitgerechnet. Das gilt gem. § 187 Abs. 2 S. 2 BGB auch für den Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Beim Fristbeginn ist es gleichgültig, ob dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt.

2. Fristende

Das Fristende ist in § 188 BGB geregelt. Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, enden gem. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Beispiel: Ist für den Beginn einer 14-tägigen Frist ein Ereignis am Mittwoch, dem 03.05., maßgeblich, so beginnt die Frist am Donnertsga, dem 04.05., und endet am Mittwoch, dem 17.05., um 24 Uhr.

Im Verbraucherrecht kommen auch Wochen-, Monats- und Jahresfristen vor. Eine solche Frist endigt gem. § 188 Abs. 1 BGB, wenn für den Fristbeginn ein Ereignis maßgeblich ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Ereignistage entspricht.

Beispiel: Beginnt eine 6-Monatsfrist z.B. durch die Übergabe der Kaufsache am 02.04., so endet die Frist am 02.10. um 24:00 Uhr.

Da die Monate unterschiedlich lang sind, kann es vorkommen, dass es die Zahl des Ereignistages im Monat des Fristablauf nicht gibt. Was dann gilt, regelt § 188 Abs. 3 BGB: Die Frist läuft bereits mit dem letzten Tag dieses Monats ab.

Beispiel: Beginnt eine Monatsfrist z.B. durch die Übergabe der Kaufsache am 31.03., so endet die Frist bereits am 30.04., denn den 31.04. gibt es nicht.

3. Willenserklärungen bei Fristende am Wochenende oder an Feiertagen

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag so verlängert sich die Frist gem. § 193 BGB bis zum Ablauf des nächsten Werktages.

Beispiel: Wurde am Sonnabend, dem 10.05., ein Kaufvertrag im Internet geschlossen und dem Verbraucher zugleich die Widerrufsbelehrung übermittelt, endet die Widerrufsfrist nicht schon am übernächsten Sonntag, dem 24.05., sondern erst am nachfolgenden Montag.

Achtung: Entgegen einem bei Verbrauchern gelegentlich anzutreffenden Irrtum gilt die Fristverlängerung bis zum nächsten Werktag für Kündigungsfristen nicht. Das hängt damit zusammen, dass es sich bei Kündigungsfristen rechtstechnisch gar nicht um Fristen i.S.d. § 193 BGB handelt, denn Kündigungsfristen haben keinen Anfangszeitpunkt, nach dem der Fristlauf berechnet wird, sondern nur einen Endtermin.

Beispiel: Wird also zum Beispiel ein Miet-, Arbeits-, Mobilfunk- oder Fitnessstudiovertrag gekündigt, dann muss die Kündigungserklärung spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingegangen sein, egal ob dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fällt.

4. Spezialfall: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen

Die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge, also solche Verträge, die z.B. telefonisch, postalisch oder online abgeschlossen wurden, beträgt 14 Tage. Sie beginnt in der Regel mit Vertragsschluss. Bei Kaufverträgen beginnt die Frist jedoch erst, wenn die Ware beim Besteller angekommen ist. Außerdem beginnt die Frist nicht, solange der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dazu muss dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail, Fax, CD-Rom, DVD, USB-Stick oder auf dem Postweg) zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt die Belehrung nicht ordnungsgemäß oder bleibt die Belehrung aus, so kann der Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen werden.

Bei einem gesetzlich eingeräumtem Widerrufsrecht reicht zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs aus. Die einfache Rücksendung der erhaltenen Waren ohne zusätzliche Widerrufserklärung reicht allein – anders als nach der früheren Rechtslage – nicht mehr aus, auch wenn viele seriöse Versandhändler die Rücksendung der Ware auch ohne zusätzliche Widerrufserklärung akzeptieren und die Ware zurücknehmen. Um die fristgemäße Absendung der Widerrufserklärung später beweisen zu können, kann es sich empfehlen, den Widerruf per Fax mit Sendebestätigung oder per Einwurfeinschreiben zu versenden. Oft reicht es aber aus, eine Widerrufserklärung schon einige Tage vor Fristablauf per E-Mail zu versenden. Liegt die Widerrufsbestätigung dann schon vor Fristablauf vor, hat man den benötigten Nachweis kostenfrei. Ist eine Widerrufsbestätigung bis kurz vor Fristablauf noch nicht eingegangen sein, kann man am letzten Tag der Widerrufsfrist immernoch einen zweiten Widerruf per Telefax versenden oder das Porto für ein Einwurfeinschreiben aufwenden.

Weitere Details zur Widerufsfrist bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen können Sie unserem Ratgeber "Fernabsatzverträge" entnehmen, den Sie auf unserer Download-Seite kostenlos herunterladen können.

5. Spezialfall: Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach der Art des Vertrages. Für kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche gilt im Regelfall nach § 438 Abs. 3 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, beginnend ab der Übergabe des Kaufgegenstandes. Bei Mängeln eines Bauwerkes und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, gilt dagegen nach § 438 Abs. 2 BGB eine Mängelgewährleistungsfrist von 5 Jahren.

Beispiel: Beim Kauf eines Rasenmähers, der am 05.05.2022 übergeben wird, verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche mit Ablauf des 05.05.2024.

Gewährleistet wird jedoch nur, dass die Sache zur Zeit des Gefahrübergangs (meist also bei Übergabe) mangelfrei ist. War die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei, geht aber später kaputt, hat der Käufer deswegen keine Mängelgewährleistungsansprüche. Der Käufer muss im Streitfall beweisen, dass ein aufgetretener Mangel schon bei Gefahrübergang bestand. Hier kann eine andere Frist helfen, nämlich die Beweislastumkehrfrist aus § 477 BGB. Die aktuelle Fassung der Norm gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird unter bestimmten Umständen zu gunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang bestand. Für vor dem 01.01.2022 geschlosse Verträge beträgt die Frist nach der alten Fassung des § 477 BGB noch 6 Monate.

Weitere Details zu den kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen können Sie unserem Ratgeber "Mängelgewährleistung und Garantie im Kaufrecht" entnehmen, den Sie ebenfalls auf unserer Download-Seite kostenlos herunterladen können.

6. Spezialfall: Gutscheine

Bei Gutscheinen kann der Unternehmer selber eine Frist zur Einlösung setzen. Ist keine Frist angegeben, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese Frist beträgt drei Jahr, beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgegeben wurde. Auch einen unbefristeten Gutschein müssen Sie daher spätestens zum Ablauf des dritten Jahres einlösen, sonst kann der Aussteller die versprochene Leistung endgültig verweigern.

Beispiel: Sie haben im November 2021 einen unbefristeten Gutschein für eine Ballonfahrt erworben, den Sie im März 2022 einem Freund zum Geburtstag schenken. In diesem Fall hat der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Ablauf des 31.12.2021 begonnen, denn es kommt natürlich nicht darauf an, dass Sie den Gutschein erst im Jahr 2022 weiter verschenkt haben. Die Verjährungsfrist endet nach drei Jahren, also mit Ablauf des 31.12.2024. Ihr Freund sollte die Ballonfahrt also bis zum 31.12.2024 in Anspruch nehmen, sonst ist er auf die "Kulanz" des Ausstellers angewiesen.

7. Unser Angebot an Sie

Wenn Sie Hilfe bei der Berechnung einer Frist benötigen, können Sie sich gern persönlich an uns wenden. Nutzen Sie zum Beispiel unsere Online-Rechtsberatung. Wer geben Ihnen gern Auskunft.

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