Wegen Corona fallen seit März viele Konzerte, Lesungen und Sport-Events aus. Schwimmbäder und Fitnessstudios waren geschlossen. Musik- und Sprachkurse konnten nicht besucht werden. Großveranstaltungen sind bis Ende August weiterhin nicht möglich. Nach den Regelungen des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) können die Kunden beim Ausfall einer Veranstaltung oder bei der Schließung von Einrichtungen bereits bezahlte Eintrittspreise und Nutzungsgelder zurückverlangen. Dies hätte in der Corona-Situation aber vermutlich zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschieden, eine zeitlich befristete "Gutscheinlösung" einzuführen: Statt der Erstattung gezahlter Entgelte können die Kunden bis Ende 2021 nur einen Gutschein verlangen. Die Neuregelung wurde als § 5 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)* eingefügt.
Die Gutscheinlösung gilt für alle Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen
Freizeitveranstaltungen (z.B. Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe). Konnten oder können solche Veranstaltungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
nicht stattfinden, können die Inhaber von Eintrittskarten oder sonstigen Teilnahmeberechtigungen, die vor dem 8. März
2020 erworben wurden, nur einen Gutschein statt der Erstattung bereits gezahlter Entgelte verlangen.
Darüber hinaus gilt die Gutscheinlösung für alle Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeiteinrichtung (z.B. Museen, Freizeitparks, Tierparks, Schwimmbäder oder Sportstudios), die aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen waren oder sind. Die Inhaber von Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, können auch hier nur einen Gutschein statt der Erstattung bereits gezahlter Entgelte verlangen.
Die Gutscheinlösung gilt dagegen nicht für Veranstaltungen zu beruflichen Zwecken, wie z.B. Fortbildungen, Fachmessen und Kongresse. Fallen solche Veranstaltungen aus, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, nach der im Regelfall das Entgelt zurückgefordert werden kann.
Eintrittskarten und Nutzungsberechtigungen, die ab dem 8. März 2020 erworben wurden, sind nicht betroffen. Bei solchen Vertragsschlüssen musste dem Veranstalter bekannt sein, dass es aufgrund der Corona-Pandemi zu Schwierigkeiten bei der Durchführung kommen kann. Deshalb können die Kunden bei einem Ausfall der Veranstaltung oder einer Schließung der Einrichtung ihr Geld uneingeschränkt nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zurückfordern.
Der Veranstalter kann dem Kunden statt der Entgelterstattung einen Gutschein ausstellen. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Wenn von mehreren bezahlten Veranstaltungen nur ein Teil ausgefallen ist, muss der Gutschein des Wert des ausgefallenen Teils umfassen. Dasselbe gilt bei Dauernutzungsberechtigungen, z.B. für ein Fitnessstudio. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Kunde muss den Gutschein nach seiner Wahl für eine andere Veranstaltung dieses Veranstalters einlösen können. Das kann ein Nachholtermin für die ausgefallene Veranstaltung oder eine ganz andere Veranstaltung sein. Der Veranstalter kann den Kunden nicht zwingen, sich mit einem Gutschein nur für einen Nachholtermin (sog. "Sachgutschein") zufrieden zu geben.
Ja. Der Gesetzgeber hat eine Härtefallklausel in das Gesetz aufgenommen. Der Inhaber eines Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber sofort die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn der Verweis auf den Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Inhaber eines Gutscheins selbst in finanzielle Not geraten ist.
Die Gutscheinregelung ist bis zum 31.12.2021 befristet. Der Inhaber eines Gutschein kann die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn er den Gutschein bis dahin nicht eingelöst hat.
Ja. Es wird nur selten vorkommen, dass Ihnen der Veranstalter oder Betreiber von sich aus einen Gutschein zusendet. Sie müssen den Veranstalter selbst auffordern, den von Ihnen gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Es ist durchaus möglich, dass Ihnen der Veranstalter dann freiwillig den Betrag erstattet. Rechtlich verpflichtet ist er jedoch nur zur Ausstellung des Gutscheins.
Dann bekommt der Kunde vermutlich gar nichts. Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber des Insolvenzrisiko des Veranstalters oder Betreibers komplett auf die Kunden abgewälzt. Es gibt keine Insolvenzabsicherung. Wenn der Veranstalter Pleite geht, kann der Kunde seine Forderung nur zur Insolvenztabelle anmelden. Bestenfalls erhält er nach Jahren eine anteilige Entschädigung, im Regelfall wird er aber leer ausgehen.
Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
* § 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie
nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März
2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung
anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises
oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu
übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder
sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen
und konnte oder kann nur ein Teil
dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des
Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie
zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt,
dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen
Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des
Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten
Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich
etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.
Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins
dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt
wurde und
2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung
des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz
5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2
ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter
oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins
verlangen, wenn
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts
seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar
ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht
eingelöst hat.
© 2020 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: Mai 2020