In Zeiten knappen Parkraums setzen viele Supermärkte auf eine "private Parkraumbewirtschaftung". Um möglichst viele Kunden mit ihren kostenfreien Parkplätzen anlocken zu können, wollen sie die Blockierung ihrer Parkplätze durch Langzeitparker verhindern. Dazu begrenzen Sie die zulässige Höchstparkzeit. Üblich sind ein bis zwei Stunden. Bei Überschreitung der Höchstparkzeit soll ein "erhöhtes Parkentgelt" fällig werden oder das Fahrzeug sogar kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Kontrolle der Einhaltung der Parkzeiten und die Ahndung von Verstößen übertragen die Supermärkte spezialisierten privaten Parkraumbewirtschaftungsunternehmen.
Das Anliegen der Supermärkte ist verständlich und im Grundsatz auch berechtigt. Zuweilen schlagen die Parkraumbewirtschafter aber über die Stränge. Sie "bewirtschaften" die Parkplätze meist auf eigene Rechnung und finanzieren sich unmittelbar aus den vereinnahmten Vertragsstrafen. Daher kontrollieren sie häufiger und intensiver, als es die Supermärkte selbst tun würden. Sie kontrollieren auch zu Zeiten, zu denen die Parkplätze gar nicht überfüllt sind. Da fährt man Montag Abend kurz zum Einkaufen auf den fast leeren Supermarktparkplatz, vergisst das Auslegen der Parkscheibe und wenige Minuten später klemmt eine Zahlungsaufforderung an der Windschutzscheibe. Aber nicht jedes "erhöhtes Parkentgelt" ist zulässig. Ein Abschleppen kann unberechtigt sein. Die Kosten des Abschleppens können zu hoch sein. Es lohnt sich daher, vor einer Zahlung genauer hinzuschauen, ob die Forderung des Parkraumbewirtschafters nach Grund und Höhe wirklich berechtigt ist.
Die Supermärkte und die Parkraumbewirtschafter haben natürlich keine hoheitlichen Befugnisse. Echte "Bußgelder" fürs "Falschparken" können sie nicht festsetzen. Als Eigentümer bzw. beauftragte des Eigentümers können sie aber festlegen, zu welchen Konditionen sie die Nutzung des Parkplatzes anbieten wollen. Wenn der Kunde den Parkplatz in Kenntnis der Bedingungen nutzt, kommt ein Vertrag nach den vom Bewirtschafter vorgegebenen Konditionen zustande. Auf der Grundlage dieses Vertrages kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreiten der festgesetzten Höchstparkdauer das in den Bedingungen geregelte "erhöhte Parkentgelt" fordern. Rechtlich handelt es sich bei dem "erhöhte Parkentgelt" um eine Vertragsstrafe.
Wenn ein Supermarkt eine Parkfläche ohne Zugangskontrolle für den Verkehr eröffnet, gilt jedoch die Vermutung, dass die Parkmöglichkeit insgesamt kostenlos angeboten wird. Soll der Parkplatz nur für eine bestimmte Parkdauer kostenfrei angeboten werden, muss das für die Fahrzeugführer vor dem Parken ausreichend erkennbar sein.
Die Nutzungsbedingungen müssen daher im Regelfall auf deutlich sichtbaren Hinweisschildern an allen Parkplatzzufahrten angebracht sein. Die Hinweisschilder müssen so gestaltet sein, dass mindestens eine aussagefähige Überschrift, die auf die Nutzungsbeschränkung hinweist, schon im Vorbeifahren aus dem Fahrzeug wahrgenommen werden kann. Besonders kleine oder versteckte Schilder am Rand des Parkplatzes oder sogar erst im Supermarkt reichen daher nicht aus. Sind die Nutzungsbedingungen nicht ausreichend sichtbar, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Der Parkraumbewirtschafter kann aus den Nutzungsbedingungen dann keine Rechte herleiten.
Die Hinweise müssen alle vertraglichen Bedingungen enthalten, die für die Nutzung der Parkplätze gelten sollen. Bei einer Parkzeitbegrenzung müssen daher regelmäßig enthalten sein:
Bei den Regelungen in den Nutzungsbedingungen handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind unwirksam, wenn sie die Nutzer des Parkplatzes unangemessen benachteiligen. Insbesondere unwirksam sind Regelungen, die für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen unangemessen hohe Vertragsstrafen vorsehen. Keinesfalls zu beanstanden sind Vertragsstrafen in Höhe der Bußgelder, die für vergleichbare Verstöße im öffentlichen Verkehrsraum verlangt werden können. Diese Bußgelder liegen für die in Betracht kommenden Prakverstöße aktuell ca. zwischen 10,00 € und 30,00 €. Nach verbreiteter Auffassung können privatrechtliche Vertragsstrafen aber auch bis zum Doppelten der entsprechenden Bußgelder noch zulässig sein.
Wenn der Ihnen vorgeworfene Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen berechtigt ist, sollten Sie daher prüfen, ob der verlangte Betrag auch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Sie können z.B. im Katalog des Kraftfahrtbundesamts nachschlagen, welch Bußgeld für Ihren Parkverstoß im öffentlichen Verkehrsraum gerechtfertigt gewesen wäre. Ist die Vertragsstrafe mehr als doppelt so hoch, sollten Sie die Vertragsstrafe nicht akzeptieren und im Zweifel rechtskundigen Rat einholen. Beim Deutschen Verbraucherschutzverein e.V. erhalten Sie auch zu diesem Thema eine kompetente Online-Rechtsauskunft.
Noch etwas sollten Sie wissen: Wenn die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist, ist die entsprechende Regelung in den Nutzungsbedingungen des Parkplatzbetreibers insgesamt unwirksam. Sie müssen dann gar keine Vertragsstrafem zahlen. Der Parkraumbewirtschafter kann dann nicht etwa eine Vertragsstraße in gerade noch zulässiger Höhe fordern.
Grundsätzlich bestehen vertragliche Ansprüche des Parkraumbewirtschafters nur gegen den Fahrer des geparkten Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 18.12.2019 aber entschieden, dass der Parkraumbewirtschafters u.U. auch den Halter des Fahrzeugs zur Zahlung des "erhöhten Parkentgelts" heranziehen kann. Der Halter kann seine Fahrereigenschaft nicht wirksam bestreiten, indem er nur leugnet, selbst gefahren zu sein. Er muss z.B. andere Personen nennen, die im fraglichen Zeitraum Zugang zu seinem Fahrzeug hatten. Wenn aus anderen Gründen feststeht, dass der Halter nicht gefahren sein kann, z.B. weil er sich nachweislich fahrunfähig im Krankenhaus befand, dürfte das zum Bestreiten auch ausreichen. Dann muss der Halter das "erhöhte Parkentgelt" nicht zahlen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem privaten Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Dazu bedarf es grundsätzlich nicht einmal einer vertraglichen Vereinbarung. Etwas anders dürfte es sich aber auf privaten Kundenparkplätzen verhalten, wenn Parkverstöße nach den Nutzungsbedingungen mit einem "erhöhten Parkentgelt" geahndet werden sollen. Will sich der Parkraumbewirtschafter zusätzlich die Möglichkeit offen halten, Fahrzeuge bei Parkverstößen auch abzuschleppen, muss er das in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich regeln. Andernfalls darf der Kunde darauf vertrauen, bei Parkverstößen "nur" das "erhöhte Parkentgelt" zahlen zu müssen. Ein Abschleppen kann dann rechtsmißbräuchlich sein. Auch wenn der Parkplatzbetreiber zur Durchsetzung des "erhöhten Parkentgelts" eine Parkkralle anbringen will, muss er das in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich regeln.
Die Abschleppkosten dürfen auch nicht unverhältnismäßig hoch sein. Maßgeblich sind die ortsüblichen Kosten für entsprechende Abschleppdienstleistungen. Wenn der Parkplatzbetreiber und der Abschleppunternehmer einen überhöhten Preise vereinbart haben, müssen Sie den überhöhten Anteil nicht zahlen. Wenn die Abschleppkosten über 150 € liegen, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob der Betrag berechtigt ist. Auch niedrigere Preise können aber schon überhöht sein. Auch die Kosten für die Anbringung einer Parkkralle dürfen nicht überhöht sein. Auch hier sind die ortsüblichen Kosten für solche Leistungen maßgeblich.
Eine nicht adressierte Zahlungsaufforderung an der Windschutzscheibe Ihres Autos ist noch keine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung. Sie können daher den Zugang einer an Sie adressierten Zahlungsauforderung abwarten. Für diese erste ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung dürfen Ihnen weder Mahngebühren noch Inkassokosten in Rechnung gestellt werden. Allerdings kann der Parkplatzbetreiber bei schuldhaften Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen die Kosten der Halterermittlung als Schadensersatz von Ihnen ersetzt verlangen.
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Letzte Aktualisierung: Dezember 2019