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Aktuelles Thema: Dezember 2018

Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen

Häufig werden Urlaubsreisen lange im Voraus gebucht und man freut sich Monat für Monat auf den näher rückenden Urlaub. Kommt dann doch noch etwas dazwischen, ist das zunächst schade, richtig ärgerlich wird es aber, wenn man den entgangenen Urlaub trotzdem bezahlen muss. Hier helfen Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen, die – so das Versprechen – die Kosten übernehmen, wenn der Urlaub ins Wasser fällt. Allerdings sind die Versicherungsbedingungen der zahlreichen Anbieter höchst unterschiedlich, weil der Versicherungsumfang dieser Versicherung gesetzlich nur vergleichsweise wenig reglementiert ist. Nicht selten lehnen Versicherungen die Zahlungen ab, weil bestimmte Umstände, die man versichert zu haben glaubte, von der abgeschlossenen Police tatsächlich nicht abgedeckt sind. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich vor dem Abschluss einer Reiserversicherung die Versicherungsbedingungen in jedem Fall genau anschauen. In diesem aktuellen Thema erläutern wir Ihnen, worauf Sie achten sollten.

1. Wann springt die Versicherung ein?

1.1 Reiserücktritt und Reiseabbruch

Die klassische Reiserücktrittsversicherung springt ein, wenn Sie die Reise aus bestimmten Gründen gar nicht erst antreten können. Wenn Sie die Reise nach Antritt jedoch abbrechen müssen, hilft Ihnen eine reine Reiserücktrittsversicherung nicht. Hier benötigen Sie eine Versicherung, die auch den Reiseabbruch mit einschließt. Versicherungstarife, die den Reiseabbruch mit einschließen, sind je nach Anbieter etwa 20% teurer als reine Rücktrittstarife. In den meisten Fällen wird es daher wirtschaftlich sinnvoll sein, einen Vollschutztarif zu wählen. Es gibt sogar Anbieter, die im Falle des Reiseabbruchs noch in der ersten Urlaubshälfte den gesamten Reisepreise erstatten.

1.2 Rücktritts- und Abbruchgründe

Die Reiseversicherungen zahlen nur bei Vorliegen eines trifftigen Grundes für den Rücktritt bzw. den Abbruch der Reise. Was ein trifftiger Grund ist, definieren die Versicherungen höchst unterschiedlich.

1.2.1 Schwere unerwartete Erkrankung

Die meisten Versicherungspolicen erklären eine "unerwartete schwere Erkrankung" zum Rücktrittsgrund. Doch schon darüber, was "unerwartet" ist, entsteht nicht selten Streit. Ob eine Erkrankung "schwer" genug ist, um den Rücktritt zu rechtfertigen, kann ebenfalls fraglich sein. Besondere Probleme entstehen bei chronischen Erkrankungen. Ist eine akute Erkrankung unerwartet, wenn sie auf einem chronischen Leiden beruht? Im optimalen Fall enthalten die Versicherungsbedingungen dazu spezielle Regelungen, so dass der Versicherte jedenfalls in den ausdrücklich beschriebenen Krankheitsfällen weiß, ob er mit einer Leistung der Versicherung rechnen kann oder nicht. In vielen Policen werden Leistungen wegen solcher Erkrankungen ausgeschlossen, wegen denen sich der Versicherte in den sechs Monaten zuvor ärztlich behandeln lassen musste. Einige Versicherer bieten gegen Aufpreis aber auch einen speziellen Deckungsschutz bei bestimmten chronischen Erkrankungen mit längeren stabilen Phasen an.

Aber auch dann, wenn ein vorhandenes chronisches Leiden nicht versicherbar ist, kann der Abschluss einer Reiseversicherung sinnvoll sein, denn sie bietet jedenfalls dann Schutz, wenn der Rücktritt oder Abbruch Grund in keinem Zusammenhang mit dem chronischen Leiden steht. Was eine "schwere" Erkrankung ist, kann vom Reiseziel abhängen. So muss ein gebrochener Arm den Reisewilligen nicht zwingend vom Antritt einer Kreuzfahrt abhalten. Der Antritt eines Kletterurlaubs wäre aber sinnlos.

1.2.2 Sonstige Gründe

Gute Versicherungspolicen beschreiben möglichst konkret, welche Risiken sonst noch versichert sind und welche nicht. Im Regelfall ebenfalls versichert ist z.B. ein unvorhergesehener Verlust des Arbeitsplatzes, ein ungeplanter Jobwechsel, der mit einer Urlaubssperre einhergeht, ein großer Schaden am Eigentum (z.B. aufgrund eines Einbruchsdiebstahls) und eine zum Buchungszeitpunkt unbekannte Schwangerschaft. Auch Unfälle oder der Tod von nahen Angehörigen können Rücktrittsgründe sein. Hier gilt es besonders genau zu lesen, wie weit der Kreis der zu berücksichtigenden "Angehörigen" in den Versicherungsbedingungen gezogen wird, weil insofern erhebliche Unterschiede bestehen. Bei einigen Versicherungen ist auch ein Terroranschlag am Ferienort ein Rücktrittsgrund. Auch ein Pilotenstreik, der schon den pünktlichen Antritt des Urlaubs verhindert, kann ein Rücktrittsgrund sein, muss es aber nicht.

1.2.3 Einbezogene Risikopersonen

Der Rücktrittsgrund muss nicht zwingend in der Personen des oder der Versicherten selbst eintreten. Auch Angehörige werden als sog. "Risikopersonen" in den Vertrag einbezogen. Deshalb kann beispielsweise auch die schwere Erkrankung oder der Tod nicht mitreisender Eltern ein Rücktritt- oder Abbruchgrund sein. Der Kreis der einbezogenen Risikopersonen unterscheidet sich jedoch von Versicherer zu Versicherer. Regelmäßig zu den Risikopersonen gehören z.B. der Ehegatte oder Lebenspartner sowie die Kinder und die Eltern des Versicherten.

2. Tarifmodelle und Kosten

Reiserücktrittsversicherungen können als Einmalpolice für eine einzelne Reise oder als Jahrespolice abgeschlossen werden. Der Abschluss einer Jahrespolice lohnt sich bei teureren Reisen oft selbst dann, wenn nur eine Reise im Jahr geplant ist. So sind Einmalpolicen für eine Reise zum Preis von 1.500 € derzeit ab ca. 50 € Versicherungsprämie erhältlich. Die günstigsten Versicherer bieten zu dieser Versicherungsprämie jedoch auch schon eine Jahrespolice an. Bei noch teureren Reisen ist eine Jahrespolice häufig sogar erheblich preiswerter als eine Einmalpolice.

Wenn Sie tatsächlich mehrere oder eine längere Reise planen, sollten Sie beim Abschluss einer Jahrespolice darauf achten, dass zwar grundsätzlich beliebig viele Reisen innerhalb des Versicherungsjahres versichert sind. Die Anzahl der versicherten Gesamtreisetage pro Jahr ist jedoch typischerweise begrenzt, häufig z.B. auf 42 Tage oder 56 Tage.

Die Jahrespolicen enthalten im Regelfall eine Verlängerungsklausel um ein weiteres Jahr, wenn die Versicherung nicht binnen einer bestimmten Frist vor dem Ablauf des Vertragsjahres gekündigt wird. Wenn Sie die Versicherung nur für ein Jahr wünschen, können Sie nach dem Abschluss der Versicherung sofort die Kündigung mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres erklären. Dann vermeiden Sie das Risiko, die Kündigungsfrist zum Jahresende zu verpassen. Achten Sie aber darauf, dass nur Reisen richtig versichert sind, die vollständig in den versicherten Zeitraum fallen. Wenn eine Reise vor dem Ende des Vertragsjahres beginnt, aber bis nach dem Ende des Vertragsjahres dauern soll, sollten Sie die Versicherung nicht kündigen.

Sowohl Einmal- als auch Jahrespolicen werden mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten. Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung müssen Sie im Schadensfall anfallende Kosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung selbst tragen. Erst für darüber hinausgehende Kosten springt der Versicherer ein. Die Versicherungsprämien für Policen mit Selbstbeteiligung sind meist jedoch nur geringfügig niedriger als die Prämien für Policen ohne Selbstbeteiligung. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung lohnt sich daher für den Versicherten meist nicht.

3. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Eine Reiseversicherung kann immer bis 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden. Wird die Reise kurzfristiger gebucht (z.B. "Last-Minute") ist ein Versicherungsabschluss bei vielen Anbietern am Tag der Buchung noch möglich. Dageben sind bereits längere Zeit im Voraus gebuchte Reisen binnen der letzten 30 Tage vor Reiseantritt nur noch schwer oder nicht mehr "nachzuversichern". Die Versicherer wollen sich hier vor dem Risiko schützen, dass Reisewillige einen Versicherungsvertrag gezielt deshalb abschließen, weil sich für sie ein Rücktrittsgrund bereits abzeichnet.

4. Der Schadensfall

4.1 Unverzügliche Schadensmeldung

Zeichnet sich ein Rücktritts- oder Abbruchgrund ab, sollten Sie dies unverzüglich der Versicherung anzeigen und die weitere Vorgehensweise ggf. mit der Versicherung absprechen, um Probleme bei der Schadensabwicklung zu vermeiden. Erkranken Sie oder eine Risikoperson beispielsweise vor der Reise, sollten Sie nicht bis zum letzten Tag auf die rechtzeitige Genesung vor Reisebeginn hoffen, sondern die Versicherung frühzeitig über die Situation informieren und sich ausdrücklich bestätigen lassen, dass statt der sofortigen Stornierung der Reise die weitere Entwicklung abgewartet werden darf. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Versicherung nur die Stornokosten übernimmt, die im Falle der sofortigen Stornierung der Reise angefallen wären. Auch im Falle eines Reiseabbruchs kann eine Abstimmung über die Kosten der Rückreise mit der Versicherung manche böse Überraschung vermeiden.

4.2 Leistung der Versicherung

Kann die Reise aufgrund eines versicherten Rücktrittsgrundes nicht angetreten werden, übernimmt der Versicherer die Stornokosten. Das sind die Reisekosten, die der Versicherte nach der Stornierung der Reise nicht vom Veranstalter zurück erhält. Nach den meisten Policen übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Kunden alternativ auch die Kosten einer Umbuchung, soweit diese nicht höher als die Stornokosten sind.

Im Falle eines versicherten Reiseabbruchs übernimt die Versicherung die durch Abbruch anfallenden Zusatzkosten für die vorzeitige Rückreise vom Urlaubsort. Darüber hinaus ist meist eine zeitanteilige Erstattung der Reisepreises vorgesehen. Muss z.B. eine dreiwöchige Reise bereits nach zwei Wochen abgebrochen werden, übernimmt die Versicherung dann 1/3 der Reisekosten (ggf. ohne Berücksichtigung der An- und Abreisekosten). Einige Versicherungen erstatten bei einem Abbruch innerhalb der ersten Reisehälfte sogar den gesamten Reisepreis.

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