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Aktuelles Thema: Juli 2014

Rechte der Reisenden bei Verspä­tungen im Bahn­verkehr

Jeder, der mit der Bahn fährt, hatte wohl auch schon mit Verspätungen zu kämpfen. Bei manch einem ist der Ärger dabei so groß, dass er ganz vergisst, wieviel Stunden er schon im Stau auf der Autobahn zugebracht hat. Dennoch, wer mit der Bahn fährt, will pünktlich ankommen, gerade weil auf den Schienen kein Stau zu erwarten ist. Mit der Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr hat der Europäische Gesetzgeber die Rechte der Fahrgäste im Bahnverkehr einheitlich geregelt. Die Verordnung enthält unter anderem konkrete Entschädigungsregeln bei Verspätungen. Mit dem Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) 1371/2007 vom 26.05.2009 gilt die Verordnung auch für den inländischen und grenzüberschreitenden Fernverkehr in Deutschland. Für den Nahverkehr sind in Deutschland Besonderheiten vorgesehen. Diese sind insbesondere in § 17 der Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO) geregelt.


1. Erstattung oder Weiterreise mit geän­der­ter Strecken­führung

Maßgeblich für die Rechte des Reisenden ist zunächst die Dauer der Verspätung. Dabei wird unter der „Verspätung“ die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft verstanden.

Bereits wenn sich während der Fahrt sicher abzeichnet, dass der Zug voraussichtlich mehr als 60 Minuten verspätet am Zielort ankomen wird, kann der Fahrgast Verspätungsrechte geltend machen. Er hat dann die Wahl, ob er die Reise gegen Fahrpreiserstattung sogleich abbrechen oder trotz der Verspätung fortsetzen will.

1.1 Abbruch der Reise

Bricht der Reisende die Fahrt unverzüglich ab, kann er in jedem Fall den anteiligen Fahrpreis für die nicht in Anspruch genomme Strecke verlangen. Ist der Teil der Fahrt, die bereitsdurchgeführt wurde, für den Reisenden sinnlos geworden, kann er auch den Fahrpreis für die bereits in Anspruch genommene Strecke ggf. zusammen mit der Rückfahrt zum Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit verlangen.

Beispiel: Sie wollen von Berlin über Kassel nach Frankfurt a.M. fahren, um sich dort um 20:00 Uhr ein Fußballspiel anzuschauen. Planmäßig sollt der Zug um 19:30 Uhr in Frankfurt a.M. ankommen. In Kassel kommt es zu einer Verzögerung der Abfahrtszeit von 75 Minuten. Der Zugbegleiter teilt Ihnen mit, dass der Zug nach der Weiterfahrt allenfalls 5 Minuten der Verspätung wieder aufholen kann, die Verspätung in Frankfurt a.M. also mindestens 70 Minuten betragen wird. Entscheiden Sie sich daraufhin, die Fahrt abzubrechen und steigen in Kassel aus, können Sie mit der nächsten Gelegenheit nach Berlin zurückfahren. Da die Fortsetzung der Reise für Sie sinnlos geworden ist, weil das Fußballspiel bei Ankunft schon fast vorbei wäre, haben Sie nicht nur einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises für die nicht gefahren Teilstrecke Kassel-Frankfurt a.M.-Kassel, sondern auf Erstattung des kompletten Fahrpreises.

1.2 Fortsetzung der Reise

Der Reisende kann die Reise aber auch mit geänderter Streckenführung nach seiner Wahl sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort fortsetzen.

Beispiel: Sie wollen mit dem ICE von Berlin über Wittenberge nach Hamburg fahren. Auf dem Bahnhof in Berlin erfahren Sie, dass die Strecke aufgrund eines umgestürzten Baums vorübergehend nicht befahrbar ist und sich die Abfahrtszeit Ihres Zuges um mindestens 90 Minuten verzögern wird. Sie wollen aber in jedem Fall nach Hamburg reisen. In diesem Fall können Sie z.B. eine andere Fahrstrecke wählen und ohne Aufpreis z.B. die längere Zugstrecke über Hannover nach Hamburg fahren. Sie können sich aber auch entschließen, die Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten.


2. Fahrpreisentschädigung

Nimmt der Reisende keine Entschädigung wegen Abbruchs der Reise in Anspruch, kann er bei Verspätungen eine Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet. Die Entschädigung beträgt mindestens

Hat der Reisende mehreren Teilstrecken gebucht, z.B. Hin- und Rückfahrt, wird eine Entschädigung nur für die Teilstrecken gewährt, auf denen eine Verspätung aufgetreten ist.

Beispiel:Sie haben eine Fahrkarte mit Hin- und Rückfahrt für die Strecke Berlin-Hamburg gekauft. Der Teilpreis für die Hinfahrt ist mit 40 € ausgewiesen, der Teilpreis für die Rückfahrt mit 60 €. Auf der Hinfahrt kaum es zu einer Verspätung von 65 Minuten. Auf der Rückfahrt kam es zu einer Verspätung von 130 Minuten. Dann können Sie 25% des Preises für die Hinfahrt, also 10 € und 50 % des Preises für die Rückfahrt, also 30 €, insgesamt also 40 € erstattet verlangen.

Bei Zeitkarten können Reisende eine pauschale Entschädigung je Verspätung ab 60 Minuten beanspruchen. Diese beträgt bei Zeitkarten im Nahverkehr in der 2. Klasse 1,50 € und in der 1. Klasse 2,25 €. Bei Zeitkarten des Fernverkehrs erhalten Reisende in der 2. Klasse 5,00 € und in der 1. Klasse 7,50 €. Inhaber der Mobility BahnCard 100 erhalten in der 2. Klasse 10,00 € und in der 1. Klasse 15,00 €. Die Gesamterstattung bei mehreren Verspätungen innerhalb des Gültigkeitszeitraumes ist auf 25% des Zeitkartenwertes begrenzt.


3. Hilfeleistungen

Unbeschadet der vorstehenden Ansprüche ist das Eisenbahn­verkehrs­unternehmen verpflichtet, den Reisenden bei Verspätungen Hilfe zu leisten. Dazu gehört zunächst, dass die Reisenden unverzüglich über Verspätungen informiert werden.

Ab 60 Minuten Verspätung sind den Reisenden in der Regel ferner anzubieten


4. Weitere Besonderheiten im nationalen Nah­verkehr in Deutsch­land

Inhaber eines Nahverkehrsfahrausweises stehen in Deutschland im Falle einer Verspätung zusätzlich zu den sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ergebende Rechte, weitere Ansprüche zu. So können Sie bei einer voraussichtlichen Verspätung am Ankunftsort von mindestens 20 Minuten mit einem anderen (schnelleren), nicht reservierungspflichtigen Zug fortsetzen. Die Weiterfahrt z.B. mit einem ICE ist also möglich, nicht aber mit eine CNL, weil für diesen eine Reservierungspflicht besteht.

Beispiel:Sie haben eine Nahverkehrsfahrkarte von Berlin über Wittenberge mit Umstieg in Schwerin nach Hamburg gekauft. Schon auf dem Bahnhof in Wittenberge hat Ihr Zug eine erhebliche Verspätung, so dass Sie den Anschlusszug in Schwerin voraussichtlich nicht erreichen und bei Fortsetzung der Reise auf der geplanten Strecke 1 Stunde verspätet in Hamburg ankommen würden. In diesem Fall können Sie ohne Aufpreis in Wittenberge in den nächsten EC oder ICE nach Hamburg umsteigen.

Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort unter Umständen auch mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen und die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 80 € erstattet verlangen. Voraussetzung ist, dass

Beispiel: Sie haben eine Nahverkehrsfahrkarte von Nauen nach Wittenberge gekauft. Der von Ihnen gewählte Zug soll fahrplanmäßig um 00:03 Uhr in Wittenberge ankommen. Der Zug wird wegen eines Lokomotivenschadens voraussichtlich aber erst 70 Minuten später in Wittenberge ankommen. In diesem Fall können Sie mit dem Taxi fahren und die Taxikosten bis maximal 80 € erstattet verlangen.

Diese zusätzlichen Ansoprüche im Nahverkehr stehen allerdings unter verschiedenen Vorbehalten. So kann der Reisende eine Kostenerstattung für alternative Verkehrsmittel z.B. dann nicht verlangen, wenn die Verspätung auf

Tipp: Bevor Sie sich entscheiden, erhebliche zusätzliche Kosten für ihre Weiterreise aufzuwenden, sollten Sie versuchen, mit dem Verkehrsunternehmen die Frage der Kostenübernahme zu klären, wenn Sie vermeiden wollen, die Zusatzkosten bei Nichtvorliegen der Erstattungsvoraussetzungen selbst tragen zu müssen.


5. Anspruchsdurchsetzung

Im Fall einer Zugverspätung, wegen derer Sie möglicherweise Rechte geltend machen wollen, sollten Sie sich auf jedenfall Fall schon vor Ort eine Bestätigung über die Zugverspätung und ggf. auch den infolge der Verspätung verpassten Zuganschluss ausstellen lassen. Die Bestätigung kann zweckmäßiger Weise gleich auf dem Fahrschein erfolgen. Hierzu können Sie sich z.B. an das Zugbegleitpersonal oder das Servicepersonal auf dem Bahnhof wenden.

Anspruchsgegner ist grundsätzlich derjenige, mit dem der Reisende einen Beförderungsvertrag geschlossen hat. Die Deutsche Bahn AG stellt, wie andere Eisenbahn­verkehrs­unternehmen auch, zur Geltendmachung der Ansprüche ein Online-Formular zur Verfügung.

Sie können sich aber auch an das Service-Center Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main wenden. Bei dem Service-Center handelt es sich um ein von den mehreren Eisenbahn­verkehrs­unternehmen mit der Bearbeitung von Verspätungsfällen beauftragten Dienstleister. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn der Reisende für seine Fahrt gemäß Ticket mehr als ein Eisenbahn­verkehrs­unternehmen genutzt hat.

Die Zahlung der Entschädigung soll binnen eines Monats, spätestens jedoch drei Monate, nachdem der Entschädigungsantrag gestellt wurde, erfolgen. Es ist auch eine Entschädigung ion Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen möglich, wenn deren Bedingungen ausreichend flexibel sind.


Auszug aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisen­bahn­verkehr

Artikel 16
Erstattung oder Weiterreise mit geänderter
Streckenführung

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat der Fahrgast unverzüglich die Wahl zwischen
a) der Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, und für den Teil oder die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit. Die Erstattung erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Entschädigung nach Artikel 17;
b) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter
Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen
bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit; oder
c)der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter
Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen
bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.

Artikel 17
Fahrpreisentschädigung

(1) Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, kann ein Fahrgast bei Verspätungen vom Eisenbahn­unternehmen eine Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 16 erfolgt ist. Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt
a)25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten;
b)50 % des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten.

Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, können angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahn­unternehmens verlangen. In den Entschädigungsbedingungen werden die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung festgelegt.

Die Entschädigung für eine Verspätung wird im Verhältnis zu dem Preis berechnet, den der Fahrgast für den verspäteten Verkehrsdienst tatsächlich entrichtet hat.

Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen, so wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet. In gleicher Weise wird der Preis für einen verspäteten Verkehrsdienst, der im Rahmen eines sonstigen Beförderungsvertrags mit mehreren aufeinanderfolgenden Teilstrecken angeboten wird, anteilig zum vollen Preis berechnet.

Verspätungen, für die das Eisen­bahnunternehmen nachweisen kann, dass sie außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingetreten sind, werden bei der Berechnung der Verspätungsdauer nicht berücksichtigt.

(2) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb von einem Monat nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen erfolgen, sofern deren Bedingungen (insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts) flexibel sind. Die Entschädigung erfolgt auf Wunsch des Fahrgasts in Form eines Geldbetrags.

(3) Der Entschädigungsbetrag darf nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden. Die Eisenbahn­unternehmen dürfen Mindestbeträge festlegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4 EUR betragen.

(4) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.


Auszug aus der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)

§ 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahn­verkehr­sunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:

  1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
  2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.

(3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2 nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahn­verkehrs­unternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
  2. Verschulden des Reisenden;
  3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahn­verkehrs­unternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahn­verkehrs­unternehmen nicht als Dritter anzusehen.

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