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Aktuelles Thema: Mai 2012

Umtausch und Rückgabe bei "Fehleinkäufen"

Die warme Jahreszeit naht - Anlass für viele, den Kleiderschrank den Temperaturen anzupassen und dem einen oder anderen Schnäppchen nachzujagen. Doch was für Rechte haben Verbraucher, wenn sich die vermeintlichen Preisknüller als Fehlgriff entpuppen?

1. Rückgaberechte

1.1 Käufe im Ladengeschäft

Um eines vorweg zu nehmen: Nein - es besteht kein generelles zweiwöchiges Rückgaberecht! Hat der Verbraucher seine Ware herkömmlich im Laden gekauft und ist die Ware nicht mangelhaft, dann steht ihm laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kein gesetzliches Rückgaberecht zu.

Einige Verkäufer räumen ihren Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) allerdings freiwillig vertragliche Rückgaberechte ein. Hierbei gilt es aber die Bedingungen vorab genau zu lesen, denn den Inhalt eines freiwillig gewährten Rückgaberechts kann der Verkäufer frei bestimmen. Die Auswirkungen solcher Einschränkungen werden Verbrauchern oftmals erst im Nachhinein deutlich. Verbreitete Einschränkungen sind z.B.:

Hinsichtlich der freiwillig erteilten Rückgabe- und Umtauschrechte kann der Verkäufer wirksam die genannten Einschränkungen vornehmen. Hiervon werden aber nicht die gesetzlichen Rechte erfasst (siehe unten).

Vorsicht sollten Sie vor allem bei mündlichen Versprechungen der Verkäufer walten lassen. Zwar können Rückgaberechte auch mündlich vereinbart werden. Wenn der Verkäufer von seinen Versprechen später aber nichts mehr wissen will, gerät der Käufer schnell in Beweisnot.

Unser Tipp: Wir raten Ihnen dazu, sich das Rückgaberecht schriftlich vom Verkäufer bestätigen zu lassen. Dies kann z.B. ganz einfach durch einen handschriftlichen Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon geschehen. Außerdem könne auf diese Weise auch die Bedingungen eindeutig festgelegt werden.

1.2 Käufe im Fernabsatz-Handel

Hingegen können Verbraucher bei Onlinekäufen und Katalogbestellungen grundsätzlich davon ausgehen, dass ihnen ein gesetzliches Rückgaberecht von 14 Tagen zusteht. Der Gesetzgeber hat diese sogenannten Fernabsatzverträge (§ 312b BGB) zu Gunsten des Verbrauchers dahingehend geregelt, dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 312d BGB) als Ersatz dafür bekommt, dass er die Ware nicht - wie im Ladengeschäft - vor dem Kauf begutachten kann. Nach dem Widerruf hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten.

Aber Achtung, dieses Recht gilt nicht für alle bestellten Waren. Der Gesetzgeber hat in § 312b Abs. 3 BGB eine Reihe von Ausnahmen aufgeführt, für die das Widerrufsrecht nicht gilt. Als wichtigste Vertreter gelten insbesondere speziell für den Käufer angefertigte Waren sowie Lebensmittel und entsiegelte CDs/ DVDs.

Schließlich sollte der Käufer bei der Anprobe oder Begutachtung bedenken, dass zwar auch beschädigte oder benutzte Waren prinzipiell zurückgegeben werden können. In jenen Fällen kann dem Verkäufer aber ein Ersatzanspruch für die Wertminderung zustehen, so dass sich der Widerruf für den Käufer dann häufig nicht mehr lohnt.

Unser Tipp: Verhalten Sie sich bei der Prüfung online bestellter Waren so vorsichtig wie bei einem Kauf im Ladengeschäft. Dort würden Sie sicherlich auch nicht erwarten, für den von Ihnen zerkratzen Gürtel bei einer Rückgabe den vollen Einkaufspreis zurückzubekommen.

2. Gewährleistungsrechte

Auch bei Käufen im Ladengeschäft, gibt es allerdings Situationen, in denen dem Käufer ein gesetzliches Rückgaberecht zusteht.

2.1 Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit

Dies gilt vor allem, wenn die Ware mangelhaft ist, § 434 BGB. Das Gewährleistungsrecht, § 439 BGB, verpflichtet den Verkäufer auf Verlangen des Kunden nachzuerfüllen. Dabei hat generell der Kunde und nicht - wie so oft behauptet - der Verkäufer die Wahl zwischen Neulieferung oder Reparatur. Wurde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und kommt er dieser nicht nach, so kann der Käufer gem. § 323 Abs. 1 BGB sogar vom Vertrag zurücktreten.

2.1.1 Sofortiger Rücktritt nur im Ausnahmefall

Einen sofortigen Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit des gekauften Artikels sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Der Verkäufer kann darauf bestehen, zunächst den Versuch einer Nachlieferung oder Nachbesserung zu unternehmen zu können. Häufig bleibt der Verkäufer auf die Beanstandung eines Mangels hin aber schlicht untätig oder lehnt eine Nachlieferung oder Nachbesserung ausdrücklich ab. Dies ist der für den Käufer denkbar beste Fall, wenn er die Ware sofort loswerden will. In dieser Situation kann der Käufer nämlich gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne nach § 323 Abs. 2 BGB eine Nacherfüllungsfrist setzen müssen. Zur Beweissicherung raten wir Verbrauchern jedoch, bei mündlichen Reklamationen in Ladengeschäften eine neutrale dritte Person mitzunehmen, die im Streitfall die Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer bezeugen kann.

2.1.2 Nachbesserung

Wenn der Verkäufer den mangelhaften Artikel nachbessert, zeigt sich nach der angeblich erfolgreichen Reparatur gelegentlich der gleiche Mangel erneut. Viele Käufer möchten dann keine weiteren Nachbesserungsversuche mehr abwarten, sondern den defekten Artikel loswerden. Aber Achtung! - § 440 BGB regelt, dass der Käufer grundsätzlich zwei Reparaturversuche erdulden muss. Er kann also erst nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen vom Vertrag zurücktreten. Mit noch mehr Reparaturversuchen muss er sich dann allerdings nicht einverstanden erklären.

2.1.3 Umtausch

Nicht in jedem Fall kommt eine Reparatur der Ware oder der komplette Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Ein gängiger Mittelweg wäre der Umtausch der kaputten Ware gegen eine neue unversehrte Ware. § 439 Abs. 1 BGB sieht diese Möglichkeit neben der Reparatur ebenfalls als Nacherfüllung an. Der Käufer kann also statt der Reparatur die Neulieferung bzw. den Umtausch fordern. Der Käufer hat die Wahl. Aus § 439 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass der Verkäufer nur im Ausnahmefall die Wahl des Käufers ablehnen darf und nicht wie so häufig im Regelfall.

Unser Tipp: Lehnt der Verkäufer die von Ihnen zu Recht gewählte Gewährleistungsvariante ab, machen Sie von Ihrem Recht nach § 439 Abs. 2 BGB gebrauch und lassen Sie sich alle angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Reklamation ersetzen.

2.2 Keine Einschränkungen gesetzlicher Rechte

Anders als bei den freiwillig eingeräumten Rückgabe- und Umtauschrechten, kann der Verkäufer die Bedingungen eines gesetzlichen Rückgaberechts nicht einschränken. So kann etwa ein gesetzliches Rückgaberecht wegen Mangelhaftigkeit der Ware nach § 475 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden.

2.2.1 preisreduzierte Ware

Gesetzliche Rückgaberechte gelten grundsätzlich auch bei preisreduzierten Waren. Nur wenn der Preis der Ware erkennbar gerade wegen eines bestimmten Mangels reduziert worden ist, kann der Käufer aus diesem Mangel natürlich keine Gewährleistungsrechte ableiten.

Unser Tipp: Viele Verkäufer berufen sich prinzipiell darauf, dass ein Rückgaberecht im konkreten Fall aus diesem oder jenem Grund ausgeschlossen sei. Seien Sie misstrauisch und lassen sich nicht vorschnell abwimmeln!

2.2.2 Vorlage des Kassenbons

Die Geltendmachung gesetzlicher Rechte ist auch nicht davon abhängig, ob der Käufer den Kassenbon noch vorlegen kann. Zwar muss der Käufer im Streifall nachweisen, dass er die entsprechende Ware bei dem in Anspruch genommenen Verkäufer zu einem bestimmten Zeitpunkt gekauft hat. Dafür ist der Kassenbon jedoch nicht das einzige Beweismittel. Hat der Käufer z.B. mit EC- oder Visa-Karte bezahlt, kann der Beweis häufig über den Kontoauszug geführt werden. War der Käufer nicht allein mit dem Verkäufer im Geschäft, kann der Kauf im Streitfall ggf. auch durch Zeugen bestätigt werden. Wegen der möglicherweise nur ungenauen Erinnerung von Zeugen ist ein schriftlicher Beweis allerdings meist sicherer.

2.2.3 Originalverpackung des mangelhaften Artikels

Mit dem Verweis auf eine fehlende Originalverpackung machen es sich viele Verkäufer bei der Ablehnung von Gewährleistungsrechten recht einfach. Auch eine solche Ablehnung findet im Gesetz aber keine rechtliche Grundlage. Seien Sie beharrlich! Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen defekte Waren auch ohne Originalverpackung abzunehmen.

2.2.4 Gutscheinpraxis

Auch bei der endgültigen Rückgabe eines defekten Artikels versuchen viele Verkäufer zu tricksen. Statt dem Geldbetrag wollen viele Ihre Kunden nur mit Gutscheinen abspeisen. Das Gesetz spricht aber in § 346 Abs. 1 BGB ganz klare Worte. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Dass heißt Ware gegen Geld – sofern Sie mit Geld bezahlt haben.

3. Zusammenfassung

Grundsätzlich können im Fernabsatz gekaufte Waren innerhalb einer 14-Tage-Frist ohne Angaben von Gründen zurückgesendet werden. Im Ladengeschäft gibt es ein gesetzlichen Rückgabe- und Umtauschrechte bei mangelfreier Ware nicht. Eine Rückgabe ohne Gründe ist bei Käufen im Ladengeschäft von der individuellen Vereinbarung bei Vertragsschluss oder der Kulanz des Verkäufers abhängig. Dafür muss der Käufer auch ggf. mit einschränkenden Bedingungen des Verkäufers leben.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechten gelten hingegen unabhängig davon, auf welche Weise der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Sie können auch beim Vertragschluss im Ladengeschäft vom Willen des Verkäufers unabhängige Rückgabe- und Umtauschrechte begründen.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Stand: Mai 2012)

§ 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

  1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
  2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermittlungsverträge oder Tauschsystemverträge (§§ 481 bis 481b),
  3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
  4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
  5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
  7. die geschlossen werden
    a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
    b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

  1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
  2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
  4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
  5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
  6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder
  7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

§ 346 Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

  1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
  2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
  3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
  1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
  2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
  3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

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