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Aktuelles Thema: Dezember 2011

Gültigkeit von Beschränkungen in entgeltlichen Gutscheinen

Weihnachtszeit, oh Weihnachtszeit, ob es wohl wieder nur Gutscheine schneit? Viele kennen sie und viele lieben sie – Geschenkgutscheine. Gerade zur Weihnachtszeit fällt es dem ein oder anderen schwer, dass passende Geschenk für Familie, Freunde und Bekannte zu finden. Hier bieten sich die kleinen Helfer in Briefumschlagsform idealerweise an.

Doch was vielen Verbrauchern missfällt und auch Anlass für Zweifel gibt, sind die oftmals kurzen Gültigkeitszeiträume und andere Beschränkungen im Kleingedruckten der Allzweckhelfer. Daher wollen wir einen kurzen Überblick zur Rechtslage und über die Gültigkeit solcher Klauseln in entgeltlichen Gutscheinen geben. Für kostenlose Gutscheine, wie sie Unternehmer zur Förderung ihres Absatzes z.B. im Internet verteilen oder mit Werbepost verschicken gelten diese Ausführungen nicht. Wenn im Folgenden dennoch von Schenker und Beschenktem die Rede ist, ist indes die schon eingangs angesprochene Konstellation gemeint, dass ein Verbraucher bei einem Unternehmer einen Gutschein gegen Entgelt erworben und an einen Dritten weiterverschenkt hat.

Rechtslage

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine ausdrückliche Regelung zu Gutscheinen. Sie sind aber generell als Inhaberschuldverschreibungen im Sinne des § 793 BGB zu verstehen. Im Grundsatz ermöglichst § 796 BGB dem Gutscheinausstellers durchaus, seine Verpflichtung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Dementsprechend versuchen viele Unternehmerin der Praxis in den Gutscheinen Verwendungsbeschränkungen vorzugeben.

Allerdings stellen solche Verwendungsbeschränkungen, wenn Sie für eine Vielzahl von Gutscheinen vorformuliert sind – wie es bei den üblichen Gutscheinen der Unternehmer praktisch immer der Fall ist – Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Für diese sieht das BGB in den §§ 305 ff. eine strenge Inhaltskontrolle vor, um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu verhindern. Viele in der Praxis verbreitete Verwendungseinschränkungen auf Gutscheinen sind daher unwirksam.

Fristbeschränkungen

Häufig wird die Gültigkeit der Geschenkgutscheine durch Klauseln wie:

Der Gutschein ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Danach kann er nicht mehr verwendet werden

oder bei einem Kauf im Dezember 2011

gültig bis 12/2012

beschränkt.

Nach § 796 BGB sind diese Beschränkung durchaus möglich. Das BGB schützt aber nicht nur unternehmerische Interessen. Weichen die Klauseln von einem vergleichbaren entgeltlichen Vertrag erheblich ab, so gelten die Vorschriften der AGB Kontrolle §§ 305 ff. BGB und gegebenenfalls der Schutz des § 242 BGB.

Einen solchen Fall hatte das OLG München I mit Urteil vom 17.01.2008 Az. 29 U 3193/07 zu entscheiden. Ein Internetshop hatte Geschenkgutscheine mit einer Gültigkeit von einem Jahr nach Ausstellungsdatum vertrieben. Das Gericht hielt die Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für unwirksam. Danach ist:

„…Eine solche unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen.

…Die angegriffenen Klauseln zielen auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht verjähren.

So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen soll….“

Eine Beschränkung der Gültigkeit auf einen Zeitraum unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren, ist nach Ansicht der Rechtsprechung nicht mit geltendem Recht vereinbar und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Kombination/ Kumulierbarkeit

Nicht selten finden sich Klauseln, die den Einsatz gemeinsamen mehrerer Gutscheine begrenzen. Auch hier wird man im Vergleich zu einem vergleichbaren entgeltlichen Kaufvertrag eine unangemessene Beschränkung annehmen müssen. Denn grundsätzlich gilt auch hier, dass Wertgutscheine nach ihrem Sinn und Zweck wie Zahlungsmittel eingesetzt werden sollen. Entsprechende Klauseln würden also die Zahlungsfähigkeit über ein nachvollziehbares Maß beschränken und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein.

Personenbindung

Gelegentlich werden Gutscheine auf bestimmte Personen ausgestellt. Ob trotz der namentlichen Nennung einer Person, der Gutschein an Dritte weitergeben werden kann, ist ebenfalls nicht ausdrücklich im bürgerlichen Recht geregelt. Hierzu hat aber das Amtsgericht Northeim (Urteil vom 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88) entschieden, dass die namentliche Bezeichnung bei einem Geschenkgutschein nicht die Weitergabe des Gutscheins beschränkt. Denn die Namensnennung dient nur dazu, die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu dokumentieren. Dem Unternehmer wird es in der Regel egal sein, wer den Geschenkgutschein einlöst. Ausnahmsweise dürfte eine Personenbindung aber dann zulässig sein, wenn es um gefahrträchtige Geschäfte geht und für den Unternehmer es von Bedeutung ist, wer die Person des Einlösenden ist. Denkbar wäre das zum Beispiel bei Fußballkarten unter dem Aspekt eines Stadionverbots.

Auszahlbarkeit

Zu guter Letzt stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht. Schließlich kommt es vor, dass der Beschenkte den Gutschein partout nicht einlösen möchte, da ihm der Geldbetrag viel sinnvoller erscheint. Können sich Verbraucher dann den Geldwert auszahlen lassen? Da Gutscheine grundsätzlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden sollen, wird man dies in der Regel verneinen können. Allerdings besteht eine Ausnahme für den Fall, dass die Leistung genau im Gutschein bezeichnet ist und der Aussteller die beschriebene Ware nicht mehr vorrätig hat und auch nicht mehr beschaffen kann. An dieser Stelle sei angemerkt, dass im Falle der konkreten Warenbezeichnung im Gutschein, der Unternehmer das Risiko einer Verteuerung der Ware trägt. DerVerbraucherbraucht nicht einen Ausgleich für gestiegene Einkaufspreise tragen.

Fazit

Beschränkungen in Gutscheinen sind möglich, jedoch nur in den engen Grenzen des AGB Rechts. Entgeltliche Gutscheine müssen mindestens 3 Jahre gültig sein. Der Verbraucher braucht sich vom Unternehmer einen kürzeren Gültigkeitszeitraum nicht gefallen zu lassen. Für den Verbrauchergelten in diesem Fall gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften über die regelmäßige Verjährung.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Stand: Dezember 2011)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

  1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
  2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.


§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.


§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.


§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.


§ 796 Einwendungen des Ausstellers
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.


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